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Zacharias Schalley

AfD 14.10.2026 Sitzungen 18/132

Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Anpassung verbands- und wasserrechtlicher Vorschriften bündelt eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen. Er betrifft die sondergesetzlichen Wasserwirtschaftsverbände, die Altlastensanierung, das Landeswasserrecht und die Abwasserabgabe. Eine solche Sammelnovelle verdient schon wegen ihrer Reichweite eine sorgfältige Betrachtung. Grundsätzlich sind etliche der vorgesehenen Änderungen aus praktischen Gründen zu begrüßen. Digitale und hybride Verbandssitzungen können Abläufe vereinfachen. Die Möglichkeit, Projektmanager in Planfeststellungsverfahren einzusetzen, verspricht schnellere Verfahren. Und dass Wasserwirtschaftsverbände ihre Fachkenntnis bei konkreten Hochwasserschutzmaßnahmen einbringen können, ist sinnvoll, zumal der Entwurf hierfür einen Gewässerbezug und bei der Aufgabenübernahme grundsätzlich das Einvernehmen der betroffenen Träger vorsieht. Auch die Sanierung von Altlasten und die Wiedernutzbarmachung belasteter Flächen sind wichtige Aufgaben. Der AAV begrüßt in seiner Stellungnahme 18/4041 die vorgesehene finanzielle Stärkung ausdrücklich. Derlei ist nachvollziehbar; mehr Planungssicherheit kann die Umsetzung von Sanierungsprojekten erleichtern. Allerdings spricht hier auch ein Verband, der selbst unmittelbar von den zusätzlichen Mitteln profitiert. Die Interessen derjenigen, die diese Mittel aufbringen müssen, sind deshalb gesondert zu betrachten. Denn die kommunalen AAV-Beiträge sollen von sechs auf acht Cent je Einwohner steigen. Dies wäre ein sattes Plus von einem Drittel. Der Gesetzentwurf räumt ausdrücklich ein, dass die Mehrkosten über die Abfallgebühren an die Gebührenzahler weitergegeben werden können. Zugleich sollen Aufwendungen für die gesetzlich vorgeschriebene Phosphorrückgewinnung künftig bei den Abwassergebühren berücksichtigt werden dürfen. Wer von Kostenstabilität spricht, muss diese mittelbaren Belastungen für Haushalte und Betriebe ebenfalls offenlegen. Weitere Fragen wirft die Ausweitung der Energieerzeugung durch Wasserwirtschaftsverbände auf. Eine verlässliche Eigenversorgung kritischer wasserwirtschaftlicher Anlagen kann durchaus der Versorgungssicherheit dienen. Wenn Verbände darüber hinaus Energie an Dritte abgeben oder Landtag sich an Anlagen außerhalb ihres Verbandsgebiets beteiligen dürfen, bedarf es jedoch klarer Grenzen. Die originäre Aufgabe bleibt die Wasserwirtschaft, aber bedeutet nicht den Aufbau neuer, beitragsfinanzierter Geschäftsfelder. Wirtschaftliche Risiken und mögliche Quersubventionierungen dürfen nicht am Ende bei Kommunen, Bürgern und Unternehmen landen. Der Entwurf enthält mithin vernünftige Modernisierungen, erweitert zugleich aber Aufgaben und Finanzierungsmöglichkeiten, ohne die mittelbaren Kosten- und Gebührenfolgen in ihrer Gesamtheit hinreichend transparent zu machen. Die Zustimmung des AAV beantwortet diese Verteilungsfrage nicht. Und auch Digitalisierung allein ist noch kein Bürokratieabbau, solange materielle Pflichten und Kosten bestehen bleiben. Eine pauschale Ablehnung würde den sachgerechten Verbesserungen nicht gerecht. Eine vorbehaltlose Zustimmung wäre angesichts der offenen Aufgaben- und Kostenfragen ebenso wenig vertretbar. Daher: Enthaltung! 14.10.2026 Landtag Anlage 5 Zu TOP 22 – Gesetz zur Entlastung und Beschleunigung des Vollzugs des Naturschutzrechts und anderer Vorschriften – zu Protokoll gegebene Reden Oliver Krischer, Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr: Mit diesem Gesetz leisten wir einen weiteren wichtigen Beitrag zu einem zentralen Ziel unserer Landespolitik: Wir wollen Planungs- und Genehmigungsverfahren in Nordrhein-Westfalen schneller, einfacher und rechtssicherer machen. Das gilt auch für das Naturschutzrecht. Denn wir müssen uns immer wieder fragen: Welche Verfahren brauchen wir, um Natur und Landschaft wirksam zu schützen? Und wo behindern wir Verwaltungen mit Doppelarbeit, mit unnötigen Verfahrensschritten oder mit Regelungen, die den Naturschutz am Ende nicht besser machen? Genau hier setzt der vorliegende Gesetzentwurf an. Er verbindet die Entlastung von Wirtschaft und Verwaltung mit einem wirksameren Naturschutz. Wir vereinfachen Verfahren. Wir nutzen die Möglichkeiten der Digitalisierung. Und wir stärken den Schutz dort, wo es fachlich notwendig ist. Ich möchte Ihnen das an einigen konkreten Beispielen erläutern und beginne mit dem Schutz von Streuobstwiesen. In Nordrhein-Westfalen gibt es noch rund 6.100 ha Streuobstbestände. Gegenüber dem Bestand von 1960 entspricht das einem Verlust von mindestens 70 bis 80 %. Diese Wiesen sind nicht einfach Flächen mit ein paar Obstbäumen. Sie sind wertvolle Lebensräume für rund 3.000 Tier- und Pflanzenarten, unter anderem für den Steinkauz, den Gartenrotschwanz und zahlreiche Insektenarten. Die bisherige Regelung koppelt den gesetzlichen Schutz an den Nachweis, dass die Gesamtfläche der Streuobstbestände im Land noch einmal um mindestens 5 % abgenommen hat. Das heißt: Wir müssen zunächst einen weiteren Verlust feststellen, bevor der Schutz greift. Diesen zusätzlichen Verlust wollen wir nicht abwarten. Deshalb streichen wir diese Bedingung. Die bestehenden Vorgaben zur Mindestfläche und zu den Abständen zu Hofgebäuden bleiben erhalten. Zugleich entfallen der Aufwand und die Kosten, die landesweite Bestandsentwicklung fortlaufend zu überwachen. Es ist ein Gewinn für Artenvielfalt und Verwaltung gleichermaßen. Das ist ein konkretes Beispiel dafür, dass weniger Bürokratie und mehr Naturschutz zusammengehen können. 14.10.2026 Wir wollen auch, dass Naturschutzmaßnahmen effektiver umgesetzt werden. Deshalb stärken wir bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen den Grundsatz „Qualität vor Quantität“. Künftig soll vorrangig geprüft werden, ob Maßnahmen auf Flächen umgesetzt werden können, die die Landschaftsplanung bereits als besonders geeignet identifiziert hat. Das erleichtert die Suche nach geeigneten Flächen und unterstützt eine räumlich zusammenhängende Aufwertung. Auch beim Alleenschutz schaffen wir eine gezielte Lösungsmöglichkeit für konkrete Konflikte vor Ort. Wer einen öffentlichen Geh- oder Radweg bauen oder eine Straße verändern will, kann heute an einzelnen Alleenbäumen scheitern – selbst, wenn ein gleichartiger Ausgleich möglich wäre. Hier eröffnen wir eine eng begrenzte Ausnahme unter bestimmten Voraussetzungen. Das ist kein Freibrief, sondern eine rechtssichere Möglichkeit, notwendige Infrastruktur und Alleenschutz im Einzelfall zu vereinbaren. Beim naturschutzrechtlichen Vorkaufsrecht führen wir zudem eine Bagatellschwelle ein: Entscheidend ist künftig, ob mehr als 200 m2 eines Grundstücks innerhalb der maßgeblichen Schutzgebietskulisse liegen. Dies dient nicht nur der Verwaltungsvereinfachung, sondern auch der Beschleunigung des Grundstücksverkehrs. Und bei Befreiungsentscheidungen verzichten wir auf die zusätzliche Prüfung durch die kommunale Vertretungskörperschaft, wenn die untere Naturschutzbehörde vom Votum des Beirats abweichen will. Damit beseitigen wir zusätzliche Verfahrensschritte, ohne auf die fachliche Kontrolle zu verzichten. Schließlich ändern wir auch das Landesforstgesetz: Werden Bäume beseitigt, um wertvolle Offenlandlebensräume – etwa Moor oder Heide – zu erhalten, ist dafür künftig kein Waldumwandlungsverfahren mit Ersatzaufforstung mehr erforderlich. Wir erleichtern damit Naturschutzmaßnahmen, statt ihre Umsetzung durch zusätzliche Verfahren zu erschweren. Von den Modernisierungen profitieren die Verwaltungen, die Vorhabenträger, die Bürgerinnen und Bürger – und dort, wo Maßnahmen einfacher umgesetzt werden können, auch Natur und Landschaft. Ich danke allen, die an der Erarbeitung und Beratung dieses Gesetzentwurfs mitgewirkt haben. Ich bitte Sie um Zustimmung.

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