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Gönül Eglence

GRÜNE 14.10.2026 Sitzungen 18/132

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf passen wir das nordrhein-westfälische Abschiebungshaftvollzugsgesetz notwendigerweise an die Änderungen des europäischen und des Bundesrechts im Zuge der GEAS-Reform an. Die neuen Haftformen sind bereits in Bundesgesetzgebung gegossen. Nordrhein-Westfalen muss die vorgegebenen Änderungen nun auch in das Vollzugsgesetz überführen. Der Gesetzentwurf schafft also nicht eigenständig neue materielle Voraussetzungen für eine Haftanordnung. Er sorgt dafür, dass die bundes- und europarechtlichen Regelungen in Nordrhein-Westfalen vollzogen werden können. Auch der Ausreisegewahrsam wird ausdrücklich einbezogen; der Verweis auf die bisherige Dublin-Verordnung wird an die neue Rechtsgrundlage angepasst. Die schriftliche Anhörung bestätigt den Regelungsbedarf. Zugleich zeigt sie, worauf es bei der Umsetzung ankommt. Die Stadt Gelsenkirchen begrüßt die Anpassung, weist aber auf offene Zuständigkeitsfragen und fehlende Informationen für die kommunalen Ausländerbehörden hin. Sie hat außerdem angeregt, die Mitwirkungshaft ausdrücklich in der Aufzählung zu berücksichtigen. Diese Hinweise müssen in der praktischen Umsetzung ernst genommen werden. Rechtssicherheit braucht klare Zuständigkeiten und Verfahren, die den Behörden rechtzeitig bekannt sind. Die Kirchen halten die Anpassung ebenfalls für notwendig. Sie erinnern daran, dass eine Erweiterung der vollziehbaren Haftformen nicht zur Normalisierung von Freiheitsentziehung führen darf. Für uns ist klar: Haft bleibt Ultima Ratio. Sie darf nicht allein deshalb zum Regelfall werden, weil jemand einem bestimmten asyl- oder migrationsrechtlichen Verfahren zugeordnet ist. Dazu gehören sorgfältige die Prüfung besonderer Schutzbedarfe, ein wirksamer Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung und Sprachmittlung Landtag sowie ein effektiver Zugang zu Gerichten und Rechtsmitteln. Die qualitative Trennung von Abschiebungshaft und Strafhaft muss gewahrt bleiben. Und wir müssen transparent überprüfen, wie sich die neuen Regelungen auswirken – etwa bei der Zahl und Dauer der Haftfälle und bei gerichtlichen Aufhebungen. Die Anhörung bestätigt grundsätzlich die Notwendigkeit der gesetzlichen Anpassung. Sie macht aber deutlich: Mit der Verabschiedung des Gesetzes ist die Arbeit nicht getan. Entscheidend ist, ob die Behörden handlungsfähig sind und die Rechte der Betroffenen gewahrt bleiben. Handlungsfähigkeit und Grundrechtsschutz gehören zusammen. Deshalb stimmen wir dem Gesetzentwurf zu. Die Anpassung ist für einen rechtssicheren Vollzug der neuen GEAS-Regelungen notwendig. Gleichzeitig bleibt für uns klar: Haft ist Ultima Ratio. Handlungsfähigkeit und Grundrechtsschutz gehören zusammen.

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