Zacharias Schalley
Die Anpassung des Landesjagdgesetzes, die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehen ist, muss zunächst als eine notwendige Folge der auf Bundesebene erfolgten Aufnahme des Wolfs in das Bundesjagdgesetz gesehen werden. Die Änderung ist aus Sicht der AfD ausdrücklich zu begrüßen. Sie entspricht der seit langem erhobenen Forderung der AfD, dass mit einer Tierart wie dem Wolf endlich realistisch umgegangen werden muss. Seine ungehinderte Ausbreitung in wolfsfreien Kulturlandschaften ruft gravierende Nutzungskonflikte im ländlichen Raum hervor. Da das massenhafte Reißen von Weidetieren (und lokal von Wildarten wie dem Mufflon) kein natürliches Jagdverhalten in einem intakten Ökosystem ist, sondern der Einbruch eines Spitzenprädatoren in eine menschlich dominierte Kulturlandschaft darstellt, deren Bewohner darauf völlig unvorbereitet sind, wird es entscheidend sein, ob aus der formellen Aufnahme des Wolfes in das Jagdrecht auch ein praktikables Wolfsmanagement mit realistischen Entnahmemöglichkeiten entsteht. Zustimmungswürdig im Gesetzesentwurf ist, dass die Möglichkeiten zur Verwendung von Nachtsichttechnik erweitert werden sollen. Künstliche Lichtquellen sowie Nachtsicht-Vor- und -Aufsätze sollen künftig neben Schwarzwild auch bei Haarraubwild eingesetzt werden dürfen. Die Landesregierung begründet den Einsatz von Nachtsichtgeräten selbst mit der wachsenden Waschbärpopulation und den Auswirkungen invasiver und anderer Prädatoren auf Bodenbrüter und Niederwild. Damit wird richtigerweise anerkannt, dass effektive Prädatorenbejagung gerade Teil eines aktiven Artenschutzes sein kann. Es wäre aber aus AfD-Sicht noch weiter zu fassen: Der Wolf bleibt davon nämlich ausgenommen, was bereits die Frage nach einer echten Praktikabilität des Wolfsmanagements schnell aufwirft. Kritisch zu hinterfragen, bleibt auch, weshalb die Verwendung dieser Technik zwingend auf erhöhte Landtag Ansitze und eine maximale Schussdistanz von 100 Metern beschränkt wird. Vergleichbare Regelungen anderer Bundesländer kommen ohne eine solche pauschale Distanzbegrenzung aus. Die Übernahme einer Restriktion, die ursprünglich insbesondere aus der ASP-Bekämpfung stammt und auf die allgemeine Bejagung von Haarraubwild angewendet wird, bedarf daher einer jagdfachlichen Begründung. Denn: Die Beurteilung einer waidgerechten Schussabgabe gehört grundsätzlich auch zur Eigenverantwortung des sachkundigen Jägers. Differenziert ist auch die Aufnahme des Verbots sämtlicher Totschlagfallen unmittelbar in das Landesjagdgesetz zu bewerten. Hier wäre es falsch, dem Gesetzentwurf eine neue Einschränkung der Fangjagd vorzuwerfen. Das Verbot besteht bereits auf Verordnungsebene und wird lediglich in das Landesgesetz überführt. Grundsätzlich bleibt allerdings zu fragen, ob ein Totalverbot einer Zulassung sachgerecht ist, die an strengen technischen und tierschutzrechtlichen Voraussetzungen gebunden ist. Andere Länder wie Bayern gehen auch dabei einen weniger pauschalen Weg. Beim Wolfsmanagement wirft der Gesetzentwurf insbesondere Fragen hinsichtlich der vorgesehenen Zentralisierung auf. Die oberste Jagdbehörde soll unter anderem für Maßnahmen bei ungünstigem Erhaltungszustand, revierübergreifende Managementpläne und die Bestimmung von Weidegebieten zuständig werden. Dass ein großräumig wanderndes Tier nicht ausschließlich auf Kreisoder Revierebene verwaltet werden kann, ist nachvollziehbar. Zentralisierung darf jedoch nicht zum Selbstzweck werden. Entscheidend muss bleiben, ob Entscheidungen über schadstiftende Wölfe schnell, praxisnah und unter angemessener Berücksichtigung von Weidetierhaltern, Jägern und örtlichen Behörden getroffen werden. Ähnliches gilt für die neue Verordnungsermächtigung des § 45a. Das Ministerium kann damit wesentliche Einzelheiten zu Managementplänen, Jagdzeiten, Weidegebieten und Voraussetzungen der Jagdausübung regeln. Ein rechtssicherer Vollzug benötigt entsprechende Regelungen. Es muss jedoch verhindert werden, dass die richtige Entscheidung, den Wolf dem Jagdrecht zu unterstellen, anschließend durch administrative Voraussetzungen praktisch entwertet wird. Grundsätzlich nachvollziehbar erscheint dagegen die vorgesehene Einbindung der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildtiermanagement bei der Feststellung von Wolfsrissen. Eine fachlich qualifizierte und landesweit einheitliche Begutachtung kann gerade im Interesse betroffener Tierhalter liegen. Voraussetzung dafür muss allerdings ein schnelles Verfahren zwischen 16.09.2026 Rissereignis, Begutachtung und möglicher Entnahme eines schadstiftenden Wolfs sein. Erklärungsbedürftig ist schließlich die Feststellung, zusätzliche Kosten entstünden nicht. Gleichzeitig erhalten die oberste Jagdbehörde und die Forschungsstelle zusätzliche Management-, Beratungs- und Begutachtungsaufgaben. Dass dies ohne zusätzlichen personellen oder finanziellen Aufwand möglich sein soll, bedürfte einer belastbaren Erläuterung. Zusammenfassend enthält der Gesetzentwurf mehrere ausdrücklich zustimmungswürdige Änderungen. Die Aufnahme des Wolfs in das Jagdrecht, die erweiterten Möglichkeiten zur Bejagung von Haarraubwild mit moderner Nachtsichttechnik und die Anerkennung der notwendigen Regulierung invasiver Prädatoren weisen in die richtige Richtung. Gerade deshalb bleibt zu fragen: Warum verfolgt Schwarz-Grün diesen Ansatz nicht noch weitaus konsequenter? Wer anerkennt, dass Jagd ein notwendiges Instrument des Arten- und Wildtier-managements ist, muss dem sachkundigen Jäger auch den notwendigen praktischen Handlungsspielraum einräumen. Rechtssicherheit allein garantiert noch keine Praxistauglichkeit. Entscheidend wird daher sein, ob aus dem nun dem Jagdrecht unterstellten Wolf tatsächlich ein regulierbarer Wolf wird und die neuen Möglichkeiten zur Prädatorenbejagung ohne unnötige bürokratische Hemmnisse genutzt werden können. Der Gesetzentwurf enthält damit richtige und notwendige Schritte, bleibt bei einer eigenverantwortlichen und praxisgerechten Jagd jedoch auf halber Strecke stehen. Daher: Enthaltung.
