Wilhelm Korth
Mit dem heute eingebrachten „Vierten Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen" schaffen wir zweierlei: Wir setzen die bundesrechtlichen Änderungen zum Umgang mit dem Wolf rechtssicher in Landesrecht um und wir modernisieren zugleich unser Jagdrecht in zentralen Punkten. Ausgangspunkt ist die Entscheidung des Bundes, den Wolf als jagdbare Art in das Bundesjagdgesetz aufzunehmen und mit den §§ 22b und 22d ein Landtag Regelwerk für das Wolfsmanagement zu schaffen. Diese Vorgaben greifen bei uns aber nicht im luftleeren Raum. Sie müssen sauber in unser Landesrecht eingebettet werden, sonst drohen erhebliche Rechtsunsicherheiten: für die Jagdbehörden, für die Jägerschaft, für die Weidetierhaltung und für die Landwirtschaft. Genau das verhindern wir mit diesem Gesetz. Denn wer vor Ort Verantwortung trägt, braucht einen klaren, rechtssicheren und praxistauglichen Rahmen. Meine Damen und Herren, der Wolf ist zurück in unserer Kulturlandschaft. Naturschutzfachlich ist das ein Erfolg. Zugleich bringt seine Rückkehr erhebliche Konflikte für die Weidetierhaltung, die Bewirtschaftung unserer Landschaften und das Zusammenleben im ländlichen Raum mit sich. Wenn wir Akzeptanz erhalten wollen, brauchen wir Regeln, die Schutz und Nutzung in ein vernünftiges Verhältnis bringen. Wir setzen dabei nicht auf Misstrauen, sondern auf Verantwortung: Wer im Revier, im Wald, auf der Weide arbeitet, verdient Vertrauen und zugleich Vorgaben, mit denen sich arbeiten lässt. Erster Baustein ist deshalb die Aufnahme des Wolfs in den Katalog der jagdbaren Arten. Das ist kein Freibrief für eine beliebige Bejagung, sondern schlicht die Umsetzung dessen, was der Bund vorgibt. Erst wenn der Wolf im Landesrecht als jagdbare Art geführt wird, lassen sich die bundesrechtlichen Regeln zum Wolfsmanagement überhaupt rechtssicher anwenden. Am hohen Schutzniveau ändert das nichts: eine Entnahme kommt nur in engen, gesetzlich klar umrissenen Fällen in Betracht. Aber die, die vor Ort entscheiden und betroffen sind, brauchen festen Boden unter den Füßen. Deshalb gilt für uns beides zugleich: Wir achten den Schutz des Wolfs. Gleichzeitig nehmen wir die berechtigten Interessen der Weidetierhaltung und der ländlichen Bevölkerung genauso ernst. Damit das Wolfsmanagement nicht nur auf dem Papier funktioniert, braucht es klare Verfahren und Zuständigkeiten. Den Anfang macht der neue § 45a: eine landesrechtliche Verordnungsermächtigung, die der Landesregierung die Möglichkeit gibt, Detailfragen des Wolfsmanagements bei Bedarf selbst per Rechtsverordnung zu regeln. Das ist kein Blankoscheck, sondern ein Werkzeug, um schnell auf neue Entwicklungen reagieren zu können, ohne für jede Anpassung das ganze Gesetz ändern zu müssen. Das führt mich zu den Zuständigkeiten. Unser Leitgedanke ist eine klare Arbeitsteilung: Was vor Ort entschieden werden muss, bleibt vor Ort. Deshalb sind und bleiben die unteren Jagdbehörden, also die Kreise und kreisfreien Städte, gerade beim Umgang mit einzelnen schadstiftenden Wölfen sowie bei konkreten Rissereignissen und 16.09.2026 konkreten Maßnahmen zuständig. Hier ist die Nähe zur Praxis durch nichts zu ersetzen. Was dagegen über einzelne Kreisgrenzen hinausreicht, muss auch übergeordnet entschieden werden. Deshalb bündeln wir die großräumigen Aufgaben bei der obersten Jagdbehörde: Maßnahmen im ungünstigen Erhaltungszustand, revierübergreifende Managementpläne und die Bestimmung von Weidegebieten. Der Wolf hält sich nun einmal nicht an Verwaltungsgrenzen, also müssen wir kreisübergreifende Fragen auch kreisübergreifend entscheiden. Wer entscheidet, ist damit geklärt. Ebenso wichtig ist aber, auf welcher Grundlage entschieden wird. Denn Entscheidungen im Wolfsmanagement sind fachlich anspruchsvoll. Es geht um die Bewertung von Rissereignissen, um die Frage, ob zumutbare Herdenschutzmaßnahmen überwunden wurden, und um die Einschätzung, ob von einem bestimmten Tier wiederholt Gefahr ausgeht. Deshalb erweitern wir die Aufgaben der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildtiermanagement. Sie wird zentrale Ansprechpartnerin für große Beutegreifer und die vom Land bestellte Sachverständigenstelle, die feststellt, ob ein Schaden tatsächlich auf einen Wolf zurückgeht und ob der Herdenschutz überwunden wurde. Das schafft eine objektive, landesweit einheitliche Grundlage für Entscheidungen, die für betroffene Betriebe oft existenziell sind. Wir modernisieren das Landesjagdgesetz aber nicht nur mit Blick auf den Wolf. Wir ordnen auch den Einsatz moderner Technik bei Schwarzwild und Haarraubwild neu. Künftig erlaubt das Landesjagdgesetz landesweit den Einsatz moderner Nachtsichttechnik, also künstlicher Lichtquellen sowie Nachtsichtaufsätze und -vorsätze für Zielfernrohre, die das Bild elektronisch verstärken. Das ist ein wichtiger Beitrag zur Seuchenprävention bei der Afrikanischen Schweinepest und zum Schutz heimischer Bodenbrüter vor überwiegend nachtaktiven Prädatoren wie Waschbär und Fuchs. Die waffenrechtlichen Vorgaben gelten unverändert, der Einsatz ist an klare Bedingungen geknüpft, und der Wolf ist ausdrücklich von dieser Technik ausgenommen. Unser Ziel bleibt ein Landesjagdgesetz, das den Schutz der Natur, die berechtigten Interessen der Menschen im ländlichen Raum und ein modernes Wildtiermanagement in ein ausgewogenes Verhältnis bringt. Uns ist dabei eines besonders wichtig: Die Menschen im ländlichen Raum müssen künftig stärker eingebunden werden. Wer mit den Folgen lebt, muss bei den Entscheidungen gehört werden. In diesem Sinn stimmen wir der Überweisung an den Ausschuss für Umwelt, Natur- und Verbraucherschutz, Landwirtschaft, Forsten und ländliche Landtag Räume zu und freuen wir uns auf die weiteren Beratungen.
