Christian Loose
Dieses Gesetz zeigt sehr anschaulich, wie die planwirtschaftliche, sozialistische Energiewende funktioniert: Erst setzt die Politik eine Quote fest – und anschließend sucht sie die Fläche, die zu dieser Quote passt. Nicht die Vernunft entscheidet, nicht die Wirtschaftlichkeit. Es entscheidet nicht einmal die Frage, wo überhaupt Windindustrieanlagen sinnvoll betrieben werden können. Nein: Nordrhein-Westfalen muss 1,1 Prozent seiner Landesfläche bis 2027 und 1,8 Prozent bis 2032 ausweisen. Also werden hektarweise Flächen verteilt. Aber diese Landesregierung will ja sozialistischer Musterschüler sein, deshalb reichen ihr die gesetzten Flächenziele nicht. Bundesrechtlich wären für 2032 rund 61.400 Hektar erforderlich. Die Landesregierung macht daraus 61.613 Hektar. Sie erfüllt den Zwang also nicht nur – sie übererfüllt ihn freiwillig. Hurra, das staatliche Plankomitee wäre stolz gewesen! NRW befindet sich nicht mehr in der sozialen Marktwirtschaft. Nein, sie führen wieder die sozialistische Flächenplanwirtschaft ein. Wir brauchen aber keine politischen Flächenquoten und keine immer neuen Subventionen für wetterabhängige Stromerzeugung. Wir brauchen vielmehr einen Energiemarkt, in dem Versorgungssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Nachfrage darüber entscheiden, welche Kraftwerke gebaut und betrieben werden. Dieses Gesetz ist ein weiterer Schritt Richtung Sozialismus. Und deshalb lehnen wir es ab. Für Freiheit, Wohlstand und Vernunft. Landtag Anlage 6 Zu TOP 23 – Gesetz zur Weiterentwicklung des Landesforstgesetzes und anderer Rechtsvorschriften – zu Protokoll gegebene Rede Silke Gorißen, Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Ihnen liegt heute in erster Lesung der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Weiterentwicklung des Landesforstgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vor. Vorangegangen ist eine umfangreiche Verbändebeteiligung. Nach eingehender Auswertung hat die Landesregierung den Gesetzentwurf nun in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Die Forstwirtschaft steht angesichts des Klimawandels, der großen Waldschäden und der damit verbundenen Wiederbewaldungsaufgabe vor immer größeren Herausforderungen. Die abnehmende Waldvitalität ist besorgniserregend. Unser aller Ziel muss es vor diesem Hintergrund sein, die Wälder in Nordrhein-Westfalen im wahrsten Wortsinne fit für die Zukunft zu machen, indem die Waldstruktur an den Klimawandel angepasst wird und der Wald mit all seinen wichtigen Funktionen vital und leistungsfähig erhalten bleibt. Dies ist ein fortwährender Prozess, den die Landesregierung Nordrhein-Westfalen konsequent voranbringt. Mit dem Gesetzentwurf knüpft die Landesregierung an die im April 2026 veröffentlichte „Waldstrategie für Nordrhein-Westfalen“ sowie die zentralen Konzepte und Instrumente für eine klimaangepasste Waldbewirtschaftung, das Waldbaukonzept und das Wiederbewaldungskonzept an. Über gesetzliche Zielbestimmungen findet das Leitbild der klimaangepassten Waldbewirtschaftung Eingang in den Gesetzentwurf. Dazu gehört ein grundlegender Waldumbau, an dessen Ende standortgerechte Mischwälder entwickelt sind. Ein wichtiges Anliegen der Landesregierung ist es, die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer konstant bei dieser Generationenaufgabe nach Kräften zu unterstützen. Mittels des Gesetzentwurfs wird sichergestellt, dass der Landesbetrieb Wald und Holz das Angebot forstlicher Dienstleistungen fortführen und den Wissenstransfer durch vielfältige Informations- und Hilfsangebote ermöglichen kann. Dabei beachtet der Gesetzentwurf die Einhaltung des Wettbewerbs- und Beihilferechts. Dies erfordert eine klare Trennung der entgeltpflichtigen Dienstleistungen von der kostenfreien Unterstützung. Besonders zu betonen ist, dass der Gesetzentwurf keine Regelungen enthält, die zu weitgehenden Einschränkungen bei der Bewirtschaftung 16.09.2026 des Waldes führen. Weder werden neue Verbotstatbestände eingeführt noch wird die Bewirtschaftung des Waldes verpflichtend ausgestaltet. Zum Schutz von Flora und Fauna ist es jedoch erforderlich, die Kahlschlagsregelung verhältnismäßig anzupassen und eine zeitliche Beschränkung des flächigen Mulchens und Fräsens im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni einzuführen. Zugleich wird die Vorbildfunktion des Staatswaldes für eine Waldbewirtschaftung nach Maßgabe der aktualisierten Gesetzesziele gestärkt. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird auch ein Ausgleich zwischen dem Waldbesitz und den Erholungssuchenden geschaffen. Nach Auswertung der Verbändebeteiligung bleibt das Radfahren unverändert auf Straßen und festen Wegen im Wald erlaubt. Dies schließt das Fahren von Pedelecs mit elektromotorischer Tretunterstützung bis 25 km/h mit ein. Zum Schutz des Waldes und der Waldbesuchenden ist es dagegen verboten, im Wald mit Speed-Pedelecs, also Fahrrädern mit elektrischer Tretunterstützung bis 45 km/h, Segways oder E-Scootern zu fahren. Außerdem bleibt das Querfeldeinfahren im Wald abseits von Straßen und festen Wegen weiterhin verboten und das Anlegen illegaler Renntrails, Rampen und anderer Bauwerke kann ordnungsrechtlich verfolgt und geahndet werden. Der Gesetzentwurf verfolgt darüber hinaus die Ziele der Staatsmodernisierung konsequent. Bestehende Potentiale der Digitalisierung und des Bürokratieabbaus, insbesondere der Verschlankung von Anzeige- und Genehmigungsverfahren beim Landesbetrieb Wald und Holz werden genutzt. Wir schaffen die rechtlichen Möglichkeiten für eine moderne und zugleich rechtssichere Kommunikation. Dies betrifft beispielsweise die Einführung digitaler Kommunikationsformate der forstlichen Zusammenschlüsse. Ich freue mich auf die weitere Beratung dieses Gesetzentwurfs im Ausschuss sowie im Plenum. Landtag Anlage 7 Zu TOP 24 – Viertes Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen – zu Protokoll gegebene Reden Silke Gorißen, Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Mit dem eingebrachten Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion BÜNDIS 90/DIE GRÜNEN zum Vierten Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen wird das am 2. April 2026 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen umgesetzt. Ich halte es für zwingend erforderlich, die auf Bundesebene geregelte Aufnahme des Wolfs als jagdbare Art rechtssicher und praktikabel auch landesrechtlich umzusetzen. Auch die weiteren punktuellen Änderungen des Landesjagdgesetzes, die über die Änderung zum Wolf hinaus im Landesjagdgesetz als erforderlich angesehen werden, befürworte ich und möchte in der gebotenen Kürze auf die Änderungsvorschläge eingehen. Erstens: die Aufnahme des Wolfs in den Katalog der jagdbaren Arten. Die Übernahme des Wolfes in das Landesjagdgesetz ist erforderlich, um kritische Nachfragen zum Anwendungsvorrang zwischen dem Bundesjagdgesetz und dem Landesjagdgesetz zu begegnen und die Umsetzung der Regelungen durch die Jagdbehörden verfassungsrechtlich tragfähig abzusichern. Zweitens: die Meldung von Verkehrsunfällen mit Wölfen. Um Tierleid zu vermeiden, wird die bisherige Regelung zum Schalenwild um den Wolf ergänzt. Die durch den Jagdausübungsberechtigten bei der zuständigen Polizeidienststelle benannte Person hat bei Wildunfällen Benachrichtigungen entgegenzunehmen und die Rechte und Pflichten der jagdausübungsberechtigten Person auszuüben. Drittens: Verordnungsermächtigung für den Wolf. Um bei Bedarf nähere Durchführungsregelungen für die Tierart Wolf erlassen zu können, wird mit § 45a eine Ermächtigungsgrundlage für eine entsprechende Rechtsverordnung geschaffen. Das Benehmen mit MUNV ist herzustellen. Viertens: Klarstellung der Zuständigkeiten zwischen oberster und unterer Jagdbehörde Die derzeitigen Zuständigkeitsregelungen für den Wolf sind nach der Änderung des Bundesjagdgesetzes nicht in allen Punkten sachgerecht. Daher sind Anpassungen des Landesjagdgesetzes erforderlich, um klarzustellen, welche Behörden für 16.09.2026 die jeweiligen Aufgaben und Entscheidungen – insbesondere im Zusammenhang mit dem revierübergreifenden Wolfsmanagement und den Verfahren nach § 22d BJagdG – zuständig sind. Fünftens: Erweiterung der Aufgaben der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildtiermanagement (FJW). Hierzu gehört die Beratung zu fachlichen Fragen zum Wolfsmanagement und zum Umgang mit Herausforderungen des jagdlichen Reviermanagements beim Auftreten von Großkarnivoren wie u. a. dem Wolf. Des Weiteren wird die Festlegung der Mitarbeitenden der FJW als vom Land bestellte Sachverständige in Bezug auf das beschleunigte Entnahmeverfahren zur Entnahme schadstiftender Wölfe geregelt. Sechstens: Zulassung von Nachtsichttechnik. Die Nachtsichttechnik wird für die Bejagung von Haarraubwild (mit Ausnahme des Wolfs) und Schwarzwild in Nordrhein-Westfalen zugelassen. Betonen möchte ich an dieser Stelle: Die Population von Waschbären in Nordrhein-Westfalen steigt, was auch die Jagdstrecke der letzten Jahre widerspiegelt. Es entstehen zunehmend Probleme mit dieser invasiven Wildtierart sowie anderem Haarraubwild, welches dämmerungs- und nachtaktiv ist. Die Bejagung zur Nachtzeit unter Verwendung der Nachtsichttechnik wird als effiziente Bejagungsmethode ergänzend zur Fallenjagd gesehen. Dies dient dem Schutz von heimischen Bodenbrütern und Niederwildarten vor Prädatoren wie Waschbär und Fuchs. In diesem Zusammenhang werden außerdem aufgrund des anhaltenden ASP-Geschehens die bewährten ASP-Regelungen zur Verwendung von Nachtsichttechnik bei der Schwarzwildbejagung dauerhaft übernommen und in das Landesjagdgesetz überführt. Die massive Reduktion der Schwarzwildbestände ist für die Seuchenbekämpfung zwingend erforderlich. Den regierungstragenden Fraktionen danke ich abschließend für die Einbringung dieses Gesetzentwurfes und freue mich auf konstruktive Beratungen im Rahmen des nun begonnenen Gesetzgebungsverfahrens.
