André Stinka
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die hektargenauen Windenergieflächenziele für die einzelnen Planungsregionen erstmals gesetzlich festgeschrieben werden. Bisher waren diese Vorgaben über Verordnung und Landesentwicklungsplanung geregelt und in den Regionalplänen konkret nachzuvollziehen. Das Regelungsziel an sich ist nachvollziehbar und grundsätzlich unterstützenswert. Die entscheidende Frage lautet jedoch: Warum kommt die Landesregierung erst jetzt damit? Denn die regionalen Flächenziele liegen längst vor. Die Regionalplanung hat diese Arbeit bereits erledigt. Die Windenergiebereiche wurden ausgewiesen, die Teilflächenziele planerisch erreicht und beschlossen. Was heute gesetzlich nachgezogen wird, hätte man von Anfang an in einem rechtssicheren und sauberen Verfahren regeln können – wie im Wind an Land-Gesetz des Bundes derzeit angedacht. Die Landesregierung wählte einen anderen Weg über die Landes- und Regionalplanung. Das Gesetz folgt nun, weil sich die Landesregierung um die Bestandskraft ihrer Regionalplanung sorgt. Nach der gerichtlichen Aufhebung des Regionalplans Ruhr und angesichts weiterer anhängiger Verfahren wächst die Sorge, dass die regionalplanerisch festgelegten Regelungen, einschließlich der Windenergieflächenziele, bei gerichtlicher Überprüfung keinen Bestand haben könnten. Diese Befürchtung wird in der Begründung des Gesetzentwurfs selbst ausdrücklich beschrieben. Schaut man sich die Vorgeschichte dieses Gesetzentwurfs an, wird deutlich, warum die schwarz-grünen Sorgen begründet sind: Die Landesregierung hatte die Flächenvorgaben des Bundes von 2032 bereits 2025 umsetzen wollen und damit ein großes Planungschaos verursacht, dem sie nicht mehr Herr wurde und das sie mit Stückwerk – wir erinnern uns an die Novellen des Landesplanungsgesetzes – eindämmen wollte. Teil davon war ein faktisches Windenergie-Moratorium vor einem Jahr. Dadurch wurden rund 1.400 Windenergieanlagen verhindert. Statt beschleunigter Energiewende folgten Rückschritte und Investitionsunsicherheit. Wer die Rechtsbeständigkeit einer mehrjährigen Regionalplanung nachträglich durch ein Gesetz Landtag absichern muss, dokumentiert damit vor allem die Schwächen des eigenen Vorgehens: Die Landesregierung versucht ihre planungspolitischen Versäumnisse zu reparieren. Hinzu kommt ein weiterer Punkt: Die Landesregierung senkt ihr eigenes Ambitionsniveau ab. Wenn nun nachträglich zwischen 2027 und 2032 differenziert wird, ist das ein Rückschritt gegenüber den bislang formulierten Ansprüchen und zugleich ein Eingeständnis, dass die ursprüngliche Planung politisch und rechtlich nicht ausreichend belastbar war. Für eine abschließende Bewertung dieses Gesetzentwurfs wird die weitere Beratung im Ausschuss sowie die Anhörung der Sachverständigen entscheidend sein.
