Herbert Reul
Ich lege Ihnen heute das neue Hochschulgesetz öffentlicher Dienst vor. Also die angekündigte, umfassende Novellierung des bisherigen Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst. Inhaltlich betrifft dieses Gesetz die drei Hochschulen der öffentlichen Verwaltung. Im Einzelnen die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung (HSPV NRW), die Hochschule für Finanzen (HSF NRW) und die Hochschule der Justiz (HS Justiz NRW). An diesen drei Hochschulen lernen junge Menschen Ihr Handwerkszeug für verschiedene Laufbahnen in unterschiedlichen Bereichen. Manche werden Diplom-Finanzwirte, manche Diplom-Verwaltungswirte für den Strafvollzug, andere werden Polizistinnen, wieder andere werden Verwaltungsbeamte in der Rentenversicherung. Wir reden hier also von der Zukunft des öffentlichen Dienstes. Es liegt in der Natur der Sache, dass die drei Hochschulen sich voneinander unterscheiden. Sie sind unterschiedlich groß, haben jeweils andere Profile und Strukturen. Und das wird sich in der Zukunft eher nicht ändern, sondern noch weiter ausdifferenzieren. Um diesen unterschiedlichen Gegebenheiten jeweils optimal gerecht zu werden, heißt es: Sowohl die Hochschulen als auch die verantwortlichen Ressorts brauchen die Flexibilität, um ihre Strukturen und Studienangebote den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend entwickeln zu können – ohne zu strikte Vorgaben. Genau das soll dieses neue Gesetz leisten. So waren beispielsweise die Studienangebote der drei Hochschulen bislang primär auf verbeamtete Laufbahnbewerberinnen und -bewerber ausgerichtet. Gleichzeitig besteht allerdings ein wachsender Qualifizierungsbedarf bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Dem trägt das Gesetz durch eine weitgehende Öffnung Rechnung. Mit dem neuen Gesetz wird als wichtiger Schritt auch die Unterstützung der Studentinnen und Studenten verbessert. So wird zukünftig die psychosoziale Studienberatung an allen Hochschulen des öffentlichen Dienstes verbindlich angeboten. Zudem wird ein Beauftragter für Studentinnen und Studenten mit Behinderung oder chronischer 16.09.2026 Erkrankung geschaffen, der sich um die Studienbedingungen dieser Gruppe kümmert. Um Prozesse zu verschlanken und zu vereinfachen, wird die Autonomie der Hochschulen vor allem durch die Vereinfachung von Prozessabläufen gestärkt. Zum Beispiel sind zukünftig Online-Wahlen möglich. Wählen wird für die Mitglieder der verschiedenen Statusgruppen also erheblich leichter. Abschließend werden Rollenprofile der Hochschulorgane nachgeschärft, Rollen deutlicher und Kompetenzen verschriftlicht zugewiesen, um die Verantwortlichkeiten klarer zu definieren und die Effizienz der Prozesse zu erhöhen. Landtag Anlage 3 Zu TOP 19 – Viertes Gesetz zur Entlastung von Bürgern und Wirtschaft in NRW – Gesetz zur Gewährungsleistung und Vereinfachung des Gemeingebrauchs (Gemeingebrauchsgesetz – GGVG NRW) – zu Protokoll gegebene Rede Nathanael Liminski, Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten: Das Vierte Entlastungsgesetz entlastet Kommunen mit gezielten gesetzlichen Änderungen von überbordenden Haftungsrisiken und schafft Rechtssicherheit für den Gemeingebrauch. Damit stärken wir ein Prinzip, das selbstverständlich sein sollte: Öffentliche Einrichtungen sind für alle da und können durch die Bürgerinnen und Bürger in Eigenverantwortung sicher genutzt werden. Die Realität sieht mancherorts anders aus: Parkbänke werden abgebaut oder nachmittags Schulhöfe zugeschlossen. Der Entwicklung, dass Gemeinden aus Angst vor Haftungsklagen öffentliche Einrichtungen schließen, setzen wir mit unserem Entwurf etwas entgegen. Haftungsbegrenzung für unentgeltliche öffentliche Einrichtungen – dies erreichen wir, indem wir die Regelungen von Gemeinde-, Kreis- und Landschaftsverbandsordnung um eine Haftungsbegrenzung für unentgeltliche öffentliche Einrichtungen ergänzen. Die freiwillige, unentgeltliche Nutzung öffentlicher Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Damit reduzieren wir Haftungsrisiken der kommunalen öffentlichen Träger auf das Maß, das eine eigenverantwortliche und sichere Nutzung durch die Bürger weiterhin gewährleistet: Typische Risiken – etwa ein rutschiger Weg im Park nach einem Regen oder ein Ast, der auf einem Wanderweg liegt – werden dem allgemeinen Lebensrisiko zugeordnet. Atypische Gefahren – etwa marode Spielgeräte oder mangelnde Absicherung – bleiben in der Verantwortung der kommunalen Träger. Auch eine Absenkung von Sicherheitsstandards erfolgt mit dem Gesetzesentwurf selbstverständlich nicht. DIN-Normen und Verkehrssicherungspflichten bleiben unberührt. Damit schaffen wir Rechtssicherheit für die kommunalen Träger. Und wir stärken die Eigenverantwortung der Bürger und schaffen damit Raum für mehr öffentliche Angebote. Das Landesnaturschutzgesetz stellt zudem klar, dass das Betreten der freien Landschaft auch das Verweilen auf Sitzbänken oder an Informationstafeln umfasst. Auch die Nutzung von Ufergrundstücken erfolgt auf eigene Gefahr, auch außerhalb 16.09.2026 der freien Landschaft. Das ist wichtig, um Unsicherheiten für Bürger aufzulösen. Diese Fragen beantworten wir jetzt eindeutig und bürgerfreundlich. Die Verbändeanhörung hat eine durchweg positive Resonanz ergeben. Die Kommunen begrüßen die Entlastung, und auch die Bürgerinnen und Bürger profitieren von mehr Angeboten im öffentlichen Raum. Zusammenfassung und Ausblick: Dieses Gesetz ist kein Gesetz allein um der Staatsmodernisierung willen. Es ist ein konkretes Signal an die Bürgerinnen und Bürger und die kommunalen Träger: Die öffentlichen Räume gehören den Bürgern. Sie sollen diese mit der Gewissheit nutzen können, dass die kommunalen Träger gegen typische Gefahren vorsorgen und Sicherheitsstandards einhalten. Dieses Gesetz ist nur ein Stein im Mosaik der Staatsmodernisierung. Wir unterstreichen damit unseren Gestaltungsanspruch. Die föderale Modernisierungsagenda gibt uns einen klaren Fahrplan vor. Wir werden diesen konsequent umsetzen und verstehen Staatsmodernisierung auch als Daueraufgabe. Landtag Anlage 4 Zu TOP 21 – Erstes Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes – zu Protokoll gegebene Reden Verena Schäffer, Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration: In Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) heißt es: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt; der Staat fördert die Durchsetzung aktiv und wirkt auf den Abbau bestehender Nachteile hin.“ Die Gleichstellung der Geschlechter ist also Verfassungsauftrag. Dennoch sind wir nicht da, wo wir sein sollten. Ganz im Gegenteil: Gerade in diesen herausfordernden Zeiten versuchen Autokraten, Rechtsextreme und Antifeministen, bereits erkämpfte Rechte von Frauen zurückzunehmen. Dem stelle ich mich, dem stellt sich die gesamte Landesregierung entgegen. Der öffentliche Dienst soll eine Vorbildfunktion einnehmen. 1999 ist in Nordrhein-Westfalen das Landesgleichstellungsgesetz in Kraft getreten. Es wurde 2016 erstmalig novelliert, das ist 10 Jahre her und es besteht weiterhin akuter Handlungsbedarf. Das dokumentiert beispielsweise der erste Public-Women-on-Board Index für Nordrhein-Westfalen, der 2024 veröffentlicht wurde. Er stellt fest, dass der Anteil von Frauen in den Aufsichtsgremien der öffentlichen Unternehmen in Nordrhein-Westfalen zwar zugenommen hat, der verfassungsrechtliche Gleichstellungsauftrag zur tatsächlichen Gleichstellung jedoch weiterhin nicht erfüllt ist. Denn die Anteile von Frauen in Führungsetagen von öffentlichen Unternehmen liegen auch in Nordrhein-Westfalen immer noch deutlich unter 50 Prozent – und das, obwohl Studien zeigen, dass vielfältig zusammengesetzte Vorstände und Geschäftsführungen signifikant erfolgreicher, innovativer und krisenresistenter agieren als homogene Führungsteams. Die Landesregierung will das Landesgleichstellungsgesetz gezielt weiterentwickeln. Der Schwerpunkt liegt dabei auf einer grundsätzlich geschlechterparitätischen Besetzung von Gremien und von Geschäftsführungsorganen in Unternehmen mit Landesbeteiligung. Wesentliches Element der Weiterentwicklung ist, dass in der Gremienregelung des LGG, in § 12, eine grundsätzlich gleiche Besetzung aller Gremien mit Männern und Frauen verankert werden soll. Diese Regelung soll an die Stelle des bisherigen Mindestfrauenanteils von 40 % in wesentlichen Gremien treten. 16.09.2026 Die in der Praxis teilweise schwierige Differenzierung zwischen wesentlichen und sonstigen Gremien wird dabei zugunsten einer neuen, einheitlichen Gremiendefinition aufgegeben. Mit der Einführung des neuen § 12a wollen wir zudem erstmalig die paritätische Besetzung von Geschäftsführungsorganen in landeseigenen Betrieben regeln. Damit schließen wir eine bisher bestehende Regelungslücke und stellen weitere Weichen zur Erhöhung des Frauenanteils in den höchsten Führungspositionen. Daneben entwickeln wir das LGG mit der gebotenen Umsicht maßvoll weiter und treffen vereinzelt Klarstellungen im Gesetz: Zum Beispiel setzen wir die verfassungsrechtliche Rechtsprechung zu nonbinären Personen um, indem wir im LGG nunmehr ausdrücklich sprachlich berücksichtigen, dass es nicht nur Männer und Frauen gibt und auf diskriminierungsfreie Regelungen achten. Das LGG ist zudem weiterhin am Gleichberechtigungsgebot des Artikels 3 Absatz 2 des Grundgesetzes – also auf die Überwindung faktischer Nachteile von Frauen – ausgerichtet und findet hierin auch weiterhin seine verfassungsrechtliche Legitimation. Außerdem wird nun im Gesetz verdeutlicht, dass eine Dienststelle auch mehrere Gleichstellungsbeauftragte bestellen kann. § 15 Absatz 3 normiert im Sinne der Rechtsklarheit erstmalig die Gründe, die zur Beendigung des Amts der Gleichstellungsbeauftragten führen. Damit wird klar: Daneben ist eine Abberufung der Gleichstellungsbeauftragen nicht zulässig. Der Gesetzentwurf wurde den Verbänden vom 9. Juli bis zum 7. August 2026 zur Anhörung vorgelegt. In diesem Zeitraum gingen vielfältige Rückmeldungen ein. Gerade in Bezug auf die Gremienregelung, die das Herzstück der Weiterentwicklung darstellt, gab es dabei viel Zustimmung. Ich freue mich, dass wir den Gesetzentwurf nun in der vorliegenden Form beim Landtag einbringen können, und sehe der konstruktiven Befassung mit dem Gesetzentwurf entgegen. Landtag Anlage 5 Zu TOP 22 – Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (Nordrhein-Westfälisches Windenergieflächenbedarfsgesetz – NRW-WindBG) – zu Protokoll gegebene Reden Mona Neubaur, Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie: Nordrhein-Westfalen ist bundesweiter Spitzenreiter beim Ausbau der Windenergie. Das Land belegt seit 2 Jahren nicht nur bei der Anzahl der erteilten Genehmigungen mit Abstand den ersten Platz, sondern steht auch beim Zubau an der Spitze des bundesweiten Rankings. Allein in 2025 wurden 975 Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von 6,1 GW genehmigt und 271 Windenergieanlagen mit einer Leistung von 1,4 GW zugebaut – ein neuer Rekordwert. Das ist kein Zufall. Wir als Landesregierung haben den Ausbau der Windenergie mit Ambition und Akzeptanz vorangetrieben, Verfahren beschleunigt, Hindernisse abgebaut und so die Rahmenbedingungen für den Ausbau verbessert. Und Nordrhein-Westfalen hat als erstes Bundesland im gesamten Landesgebiet die Flächenziele des Windenergieflächenbedarfsgesetzes des Bundes umgesetzt – und das 6 Jahre vor der Frist im Jahr 2032. Damit sind in den sechs Planungsregionen Vorhaben der Windenergie außerhalb der festgelegten Bereiche nun nicht mehr privilegiert zulässig. Der Ausbau der Windenergie wird damit landesweit wirksam auf die planerisch ausgewiesenen Flächen gelenkt. Um den Ausbau mit Ambition und Akzeptanz weiter voranzutreiben, hat das Kabinett in seiner ersten Sitzung nach der Sommerpause den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (nordrhein-westfälisches Windenergieflächenbe- darfsgesetz – NRW-WindBG) beschlossen. Mit dem Gesetz sollen die vom Bund vorgegebenen Flächenziele im Landesrecht verankert werden – erstmals auch das Zwischenziel für 2027. Daneben erhalten die Planungsregionen die Möglichkeit, sich bei der Erfüllung ihrer Teilflächenziele durch die Vereinbarung einer flexiblen, rein rechnerischen Übertragung von Windenergiebereichen gegenseitig zu unterstützen. Auch eine Anrechnung von zusätzlichen, kommunal ausgewiesenen Flächen ist vorgesehen. Mit dem Gesetzentwurf wollen wir die Planungsregionen bei dem Erhalt ihrer ausgewiesenen Windenergiebereiche unterstützen und so die Akzeptanz für den Ausbau der Windenergie als tragende 16.09.2026 Säule des Energiesystems sichern. Im Rahmen der Verbändeanhörung wurden diese Regelungen positiv aufgenommen. Ich bitte Sie daher, das Gesetz zu unterstützen – für eine resiliente und nachhaltige Energieversorgung in unserem Land.
