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Dr. Benjamin Limbach

16.09.2026 Sitzungen 18/129

Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes schließt eine Lücke: Das Verfahren zur Besetzung wichtiger Justizämter wird erstmals gesetzlich näher vorgegeben. Die Landesregierung löst damit ihr Versprechen ein, die Stellenbesetzung von Spitzenämtern in der Justiz künftig noch klarer und transparenter zu regeln. Die Änderungen folgen dabei ganz maßgeblich den Empfehlungen der hochrangig mit Praktikern besetzten Expertengruppe zur Reform der Besetzung von Spitzenämtern in der Justiz. Der bisherige Zustand ist vielfach und auch zu Recht kritisiert worden. Die Vergabe richterlicher und staatsanwaltschaftlicher Ämter ist derzeit nicht oder nur sehr lückenhaft gesetzlich bestimmt. Das gilt insbesondere auch für die Besetzung wichtiger Leitungsämter in der Justiz, der sogenannten Spitzenämter. In der Praxis hat dies immer wieder zu Unsicherheit und Streitigkeiten geführt. Deshalb ist eine vom Ministerium der Justiz eingesetzte, breit aufgestellte Arbeitsgruppe im letzten Jahr gebeten worden, konkrete Änderungen vorzuschlagen. Die Arbeitsgruppe hat dem entsprochen und zu Beginn des Jahres ihren Abschlussbericht mit mehreren Empfehlungen vorgelegt. Diese fachlichen Empfehlungen werden mit dem Gesetzentwurf nahezu vollständig aufgegriffen und umgesetzt. Den Mitgliedern der Arbeitsgruppe sei an dieser Stelle nochmals für ihre wichtigen Impulse und Vorschläge gedankt! Worum geht es im Einzelnen bei den Änderungen? Das Verfahren zur Vergabe von Richter- und Staatsanwaltsämtern wird künftig in seinen wesentlichen Zügen unmittelbar gesetzlich geregelt. Bislang fehlte es an solchen gesetzlichen Vorgaben. Dabei werden klare und transparente Regelungen eingeführt: Erstens: Bewerbungen können künftig nur noch innerhalb einer einmonatigen Ausschlussfrist eingereicht werden. Dies schafft Klarheit über das Bewerberfeld. Streitigkeit darüber, bis wann Bewerbungen berücksichtigt werden können, werden vermieden. Zweitens wird der Abbruch von Besetzungsverfahren eng begrenzt und klarer geregelt. Auch das 16.09.2026 hat in der Vergangenheit zu Unsicherheiten geführt. Drittens: Bei Spitzenämtern – gemeint sind hier die Leitungen der oberen Landesgerichte und der Generalstaatsanwaltschaften – werden bei gleich benoteten Beurteilungen Auswahlgespräche vor einer eigens hierfür eingerichteten Kommission geführt. Dies verbreitert die Entscheidungsgrundlage. Die Akzeptanz der Personalauswahl wird gestärkt. Viertens: Die zur Mitbestimmung berufenen Richter- und Staatsanwaltsvertretungen werden früher in das Auswahlverfahren eingebunden. Sie können damit effektiver ihre Mitbestimmungsrechte ausüben. Darüber hinaus werden mit dem Gesetz Klarstellungen vorgenommen, die der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung tragen. Insbesondere wird – dem Änderungsantrag der Fraktionen folgend – bestimmt, wann eine ausreichende tatsächliche Grundlage für eine dienstliche Beurteilung besteht. Auch dies dient der Klarstellung und führt ebenfalls zu mehr Rechtssicherheit in Besetzungsverfahren. Die nun vorgesehene gesetzliche Regelung des Besetzungsverfahrens ist in dieser Form im bundesweiten Vergleich – soweit ersichtlich – bislang einmalig. Die Änderungen stärken die Justiz, sie stärken die richterliche Mitbestimmung sowie die Transparenz und damit Akzeptanz von Personalentscheidungen. Schließlich – und das kann man in diesen Tagen nicht genug betonen – sind die klaren gesetzlichen Regelungen bei der Besetzung von Justizämtern ein wichtiger Beitrag zur Resilienz der Justiz.

Protokoll ↗