Dr. Christian Untrieser
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Zunächst einmal möchte ich mich für die Initiative bedanken, die von der FDP ausgeht. Wir hatten eine sehr interessante Debatte und auch Sachverständigenanhörung im Wirtschaftsausschuss. Wir haben uns damit beschäftigt, wie wir mit neuen digitalen Kleinstsupermärkten umgehen. Die gab es vor wenigen Jahren noch nicht, es gab die klassischen Automaten. Der technologische Fortschritt macht es aber möglich, dass immer ausgefeiltere und tollere digitale Kleinstsupermärkte am Markt teilnehmen. Da stellt sich die Frage, wie man das in Einklang bringt mit den berechtigten Interessen von Ladenbesitzern, mit Berufsfreiheit, Aspekten der Gestaltung von Innenstädten, Wettbewerbsfähigkeit, aber natürlich auch dem Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie dem Schutz der Sonn- und Feiertage. Deswegen war das eine sehr interessante und – ich muss sagen – juristisch auf hohem Niveau geführte Debatte. Ich bin dankbar dafür, dass wir sie hatten. Insgesamt sind wir aber der Auffassung – ich glaube, das sagen alle Fraktionen hier bis auf die FDP –, dass wir den Gesetzgebungsvorschlag ablehnen wollen. (Beifall von Hedwig Tarner [GRÜNE]) Ich darf das begründen. Zum einen haben wir in Nordrhein-Westfalen auch verglichen mit den anderen Bundesländern bereits ein sehr liberales Ladenöffnungsgesetz. Wir haben keinerlei Einschränkungen der Öffnungszeiten an den Werktagen. Man kann also von 0 bis 24 Uhr öffnen. Das Wichtige ist aber, dass wir auch im Bereich dieser neuen digitalen Kleinstsupermärkte jetzt schon eine sehr liberale Regelung haben – nicht nur im Gesetz, sondern vor allem auch bestätigt durch die Rechtsprechung. Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat mit Beschluss vom 12. Februar dieses Jahres in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Sonn- und Feiertagsöffnung von sogenannten Automatenkiosken als zulässig beurteilt. Ein Automatenkiosk ist ein Ladenlokal, in das Sie gehen können und in dem mehrere Automaten stehen. Begründet hat das OVG 16.07.2026 dies damit, dass der Landesgesetzgeber Warenautomaten nicht in den Geltungsbereich des Ladenöffnungsgesetzes habe aufnehmen wollen – also eine ausdrückliche Einschätzung des damaligen Willen des Gesetzgebers. Damit hat das OVG in Nordrhein-Westfalen auch ausdrücklich anders entschieden als Gerichte in anderen Bundesländern. Beispiel Hamburg: In Hamburg hat das dortige Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. November 2023 entschieden, dass ein Automatenkiosk nicht an Sonn- und Feiertagen betrieben werden darf. Der dort streitgegenständliche Automatenkiosk bestand aus einem Geschäftsraum, der von mehreren Personen gleichzeitig betreten werden konnte. Die Waren wurden dann ohne den Einsatz von Verkaufspersonal durch mehrere miteinander verbundene automatische Ausgabegeräte an Kunden abgegeben, nachdem der Kunde die Waren ausgesucht und bezahlt hatte. Beispiel Hessen: Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2023 die Öffnung eines Geschäfts an Sonnund Feiertagen untersagt. In diesem Fall bestand ein Verkaufsraum, in den man nach einer digitalen Kontrolle Einlass erhielt. Innen konnten dann Waren des täglichsten Bedarfs an Verkaufsmodulen erworben werden. Die Bezahlung erfolgte digital. Die Gerichte in diesen Bundesländern haben also ausdrücklich anders geurteilt als das OVG Münster. Deswegen war es in diesen Bundesländern folgerichtig, dass der Gesetzgeber tätig geworden ist. Genauso ist es aber folgerichtig, dass wir in Nordrhein-Westfalen im Lichte der Rechtsprechung des OVG eben nicht tätig werden. Damit folgen wir zudem der Einschätzung der Sachverständigen. Auch nach der herrschenden Meinung in der juristischen Literatur sind digitale Supermärkte mit vom Anwendungsbereich des Ladenöffnungsgesetzes ausgeschlossenen Warenautomaten und Automatenstores gleichzusetzen. Es kann nicht darauf ankommen, ob der Kunde den Warenkorb selbst zusammenstellt, indem er die Waren aus dem Regal entnimmt, oder ob technische Vorrichtungen die Ware auswerfen. Ebenso kann es nicht darauf ankommen, ob zuerst bezahlt wird und die Ware dann geliefert wird oder genau andersherum. Jedes Mal handelte es sich um selbsttätige Verkaufseinrichtungen, die einen Warenvertrieb ohne Einsatz von Personal und ohne einen direkten Kontakt zwischen Händler und Kunden zulassen. Genau so hat das übrigens auch der Handelsverband eingeschätzt. In der Stellungnahme sagt er, dass wir eigentlich keine Änderung brauchen. Insofern ist für einen digitalen Supermarkt, der für keine werktägliche Betriebsamkeit und Hektik sorgt, eine Landtag Anwendung der ladenschlussrechtlichen Einschränkungen nach dem Schutzzweck des Ladenschlussrechts nicht erforderlich. Ich komme zu meinem Fazit: Die jetzige Rechtslage in Nordrhein-Westfalen schützt in ausreichender und ausgewogener Form die in praktische Konkordanz zu bringenden Grundrechte und Schutzgüter der Berufsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und des Schutzes der Sonn- und Feiertage. Liebe Kolleginnen und Kollegen der FDP, vor allem verfahren wir aber nach dem Grundsatz, den man Charles de Montesquieu zuschreibt: Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu machen, dann ist es notwendig, das Gesetz nicht zu machen. Insofern lehnen wir Ihren Gesetzesvorschlag folgerichtig ab. – Vielen Dank. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN – Zu- ruf von Ralf Witzel [FDP])
