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Andrea Stullich

CDU 15.07.2026 Sitzungen 18/127

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! „Zensur“ ist das große Wort, das die AfD über ihren Antrag schreibt. Eine „Zensurbehörde“ sei die Landesanstalt für Medien, und ihre „Zensuraufsicht“ müsse gestoppt werden. – Was ist passiert? Die Landesanstalt für Medien ist mehrfach auf eine Podcast-Folge aufmerksam gemacht worden, hat diese nach gesetzlichen Vorgaben geprüft und dem Podcaster ein Hinweisschreiben geschickt – fertig. Es gab kein Verbot, keine Löschung, kein Bußgeld, kein gar nichts, sondern nur einen freundlichen Brief, in dem der Podcaster darauf hingewiesen wird, dass er wegen eines Verstoßes gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nachträglich in irgendeiner Form für eine Einordnung dieser Passage sorgen solle. Landtag Daraus bastelt die AfD einen Antrag gegen angebliche staatliche Zensur. Der Podcaster inszeniert sich inzwischen in einem Video als römischer Gladiator im unerschütterlichen Kampf für die Meinungsfreiheit gegen das böse Monster Landesmedienanstalt – so weit, so jämmerlich. Kümmern wir uns lieber um die Fakten. Es geht um die journalistische Sorgfaltspflicht und um die Frage, ob sie für eine Folge des Podcasts „Ben ungeskriptet“ gilt. Zur Sorgfaltspflicht gehört zum Beispiel, Inhalte vor der Veröffentlichung auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und Nachrichten nicht sinnentstellend wiederzugeben. Das ist keine Zensur, sondern Mindeststandard im journalistischen Handwerk, und das wird eben beaufsichtigt. Die Rundfunkräte beaufsichtigen die ARD-Anstalten, der Fernsehrat das ZDF, der Presserat wacht über journalistische Standards der Presse. Seit Inkrafttreten des Medienstaatsvertrags im Jahr 2020 gilt auch für journalistisch-redaktionelle Telemedien die Pflicht, anerkannte journalistische Grundsätze einzuhalten. Die Landesmedienanstalten haben hierfür seitdem die Aufsicht. Ich wiederhole gern, was ich damals gesagt habe: Es ist eine der wichtigsten Errungenschaften des Medienstaatsvertrags, dass journalistische Grundsätze auch für bestimmte Angebote im Netz gelten und dass deren Einhaltung auch dort kontrolliert werden kann. – Das hat null Komma null mit Zensur und auch überhaupt nichts mit Schikane zu tun, sondern damit, dass Leser, Hörer und Zuschauer auch bei einem journalistisch-redaktionellen Angebot im Netz entsprechende Standards erwarten und sich auf Quellen verlassen wollen, gerade um sich ihre Meinung bilden zu können. Wem die Aufsicht durch die Landesmedienanstalten nicht gefällt, der kann sich einer anerkannten freiwilligen Selbstkontrolle anschließen oder selbst eine gründen. Keinen dieser Wege hat der Podcaster gewählt. Stattdessen behauptet er, der Medienstaatsvertrag gelte für ihn nicht, weil er ja kein Journalist sei. – Das ist schon eine erstaunlich schlichte Rechtsauffassung. Denn ob ein Angebot journalistisch-redaktionell ist, dafür ist nicht die Berufsbezeichnung entscheidend, sondern die Tätigkeit und der tatsächliche Charakter des Angebots. Wer regelmäßig politische und gesellschaftliche Themen aufgreift, dafür Gesprächspartner auswählt, mit ihnen Interviews in einem professionellen Studio produziert und diese Gespräche dann veröffentlicht, der betreibt ein journalistisch-redaktionelles Angebot im Sinne des Medienstaatsvertrags. Mit der Ausrede „Ich bin kein Journalist“ kann man sich der Verantwortung für seine Veröffentlichungen nicht entziehen – schon gar nicht, wenn im eigenen 15.07.2026 Handelsregistereintrag als Gegenstand des Unternehmens steht – Zitat –: „die Produktion von Medien in Bild und Ton, insbesondere das Führen und die mediale Verbreitung von wahrhaftigen Gesprächen. Journalismus, Verlagswesen.“ Na so was. So viel zum Thema „Ich bin doch gar kein Journalist, ich bin doch ein römischer Gladiator“. Wer „wahrhaftige“ Gespräche sogar zu seinem Geschäftszweck erklärt, sollte mit der Pflicht, deren Wahrheitsgehalt zu prüfen, doch nun wirklich kein Problem haben. Die journalistische Sorgfaltspflicht begrenzt die Meinungsfreiheit nicht – ganz im Gegenteil: Sie ist eine ihrer Voraussetzungen. Denn eine freie Meinung kann sich nur bilden, wer sich dabei auf verlässliche Informationen stützen kann. Ihre Vorstellung von Meinungsfreiheit lautet offenbar: Ich darf alles behaupten, aber niemand darf mich auf Fehler hinweisen. Dass die Meinungs- und Medienfreiheit ihre Grenzen im Schutz der Jugend, der persönlichen Ehre und in den allgemeinen Gesetzen findet, steht übrigens auch in Art. 5 unseres Grundgesetzes. Das ist aber der Teil dieses Artikels, den Sie regelmäßig überlesen, und das ist genauso erbärmlich wie Ihr gesamter Antrag. Wir lehnen ihn ab. – Herzlichen Dank. (Beifall von der CDU, der SPD und den GRÜNEN)

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