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Berivan Aymaz

18.06.2026 Sitzungen 18/125

Für die Landesregierung spricht nun Frau Ministerin Neubaur. Mona Neubaur*), Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Im vorliegenden Antrag werden Dinge gefordert, von denen die antragstellende Fraktion sehr genau weiß, dass sie nicht möglich sind – jedenfalls nicht auf Landesebene. Ihr Parteikollege Professor Pinkwart hat ja versucht, weitere Liberalisierungen durchzusetzen – mit dem bekannten Ergebnis, dass kaum mehr möglich ist. Egal, wie man politisch oder persönlich dazu stehen mag, kommen wir nicht darum herum, dass der Sonn- und Feiertagsöffnung durch den grundgesetzlichen Schutz in Art. 140 des Grundgesetzes enge Grenzen gesetzt sind. Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der Gesetzgeber die Landtag Sonntagsruhe als Regel definieren und die Öffnung am Sonntag entsprechend als eine Regelausnahme definieren. NRW hat das mit dem Ladenöffnungsgesetz NRW gemacht. Das Ladenöffnungsgesetz NRW ist ein weitgehend flexibilisiertes Regelwerk, das sich aus unserer Sicht bewährt hat. Die Ladenöffnung an Werktagen ist rund um die Uhr möglich. Mit maximal acht verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr sind wir unter den Bundesländern weit vorn. In vielen Ländern sind nur vier verkaufsoffene Sonntage möglich. Die Zahl der verkaufsoffenen Sonntage, die in Nordrhein-Westfalen jährlich stattfinden, liegt seit Ende der Coronabeschränkungen annähernd konstant bei über 1.100. Es gibt nur sehr wenige gerichtliche Auseinandersetzungen aufgrund derer verkaufsoffene Sonntage in Nordrhein-Westfalen abgesagt werden müssen. Die Anforderung einer Besucherprognose im Rahmen des Antragsprozesses basiert auf einer höchstrichterlichen Rechtsprechung. Weniger Dokumentation – so sehr wir dieses Ziel im Grundsatz teilen – würde an der Stelle zu mehr Unsicherheit und zu einem größeren Risiko möglicher Klagen führen. Eine aussagekräftige Prognose hilft bei der rechtssicheren Genehmigung und Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage in NRW. Eine offene Kommunikation im Beantragungsverfahren hilft, Gerichtsverfahren zu vermeiden. Insofern stellen wir fest, dass der Genehmigungsprozess bei verkaufsoffenen Sonntagen in NRW rechtssicher ist und in der Praxis funktioniert. Zum Thema Automatenshops: Mit den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts NRW und des Verwaltungsgerichts Köln ist diesbezüglich Klarheit geschaffen worden. Automatenshops fallen nicht unter das Ladenöffnungsgesetz NRW, weil das Gesetz nicht für Warenautomaten gilt. Das bedeutet: Jegliche Regelung zu digitalen Verkaufseinrichtungen würde zusätzliche Regulierung schaffen, derer es angesichts der derzeitigen Vorgaben aus unserer Sicht gar nicht bedarf. Neue Regelungen führen im Zweifel zu neuer Rechtsunsicherheit und ganz sicher zu mehr Bürokratie. Entscheidend ist am Ende – das bietet uns das bestehende Gesetz –: Wir haben dabei auch die Interessen der Beschäftigten im Blick. Wir haben die Sonntagsruhe nach dem grundgesetzlichen Auftrag mit einer nach jetzigem Stand rechtssicheren Ausnahmeregel gewahrt. Mit dem Ladenöffnungsgesetz haben wir eine Regelung, die im Einklang mit den Vorgaben des Grundgesetzes und der Rechtsprechung einen sicheren Rechtsrahmen für unseren Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen bietet. – Vielen Dank. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN) 18.06.2026

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