Zacharias Schalley
Der vorliegende Gesetzentwurf ist in seiner Zielrichtung teilweise nachvollziehbar, bleibt aber aus unserer Sicht ambivalent. Erstens. Die Anpassung an das EU-Tiergesundheitsrecht – insbesondere an die Verordnung (EU) 2016/429 – ist formal erforderlich. Gleichzeitig Landtag zeigt sich hier ein strukturelles Problem: Nationale Spielräume werden kaum genutzt, sondern europäische Vorgaben weitgehend eins zu eins übernommen. Das Risiko besteht darin, dass zusätzliche Bürokratie und Vollzugsdichte entstehen, ohne dass der praktische Seuchenschutz proportional verbessert wird. Zweitens. Das Tierseuchengeschehen rechtfertigt grundsätzlich beschleunigte Verfahren. Die Ausbreitung von ASP, HPAI und jüngst MKS wird im Entwurf selbst als „dynamisch“ beschrieben und dient als zentrale Begründung für Eingriffs- und Beschleunigungsmechanismen. Die Einführung sofort wirksamer Allgemeinverfügungen – Inkrafttreten am Tag der Veröffentlichung – ist aus Seuchenschutzsicht konsequent. Gleichzeitig reduziert sie aber Rechtsschutzmöglichkeiten und kann zu Fehlsteuerungen führen, wenn Maßnahmen nicht hinreichend geprüft sind. Drittens. Die Straffung der Behördenstruktur und Stärkung der Tierseuchenkasse birgt Chancen: klarere Verfahren, schnellere Entschädigung, bessere Vorbereitung von Bekämpfungsstrukturen, etwa bei Rahmenvereinbarungen oder Tierwertermittlung. Die Tierseuchenkasse bleibt Sondervermögen der Landwirtschaftskammer und darf ihre Mittel zweckgebunden verwenden; Beiträge für eine Tierart sollen grundsätzlich auch nur für diese Tierart verwendet werden. Dies ist durchaus sachgerecht. Die Gefahr liegt aber in Macht- und Kostenverschiebungen. Wenn Anhörungen entfallen, Verfahren verkürzt und Aufgaben erweitert werden, müsste parlamentarisch und fachlich kontrolliert werden, ob die Tierhalter, die Beiträge zahlen, überhaupt noch ausreichend Einfluss haben und ob auch noch hinreichende Transparenz für sie besteht. Gerade im Seuchenfall darf das alleinige Effizienz-Argument Mitwirkung und Nachvollziehbarkeit als Argumente ausstechen. Auch müssten die über Bande entstehenden Ausgaben klar ersichtlich sein. Viertens. Die Regelungen zu tierischen Nebenprodukten sind im Kern sinnvoll, insbesondere Vorgaben zu Ausschreibungen (zum Beispiel kurze Transportwege zur Seuchenvermeidung). Übrigens zeigt sich hier ein klassisches Problem staatlicher Steuerung: Detailvorgaben im Vergaberecht erhöhen oft die systemische Komplexität. Die Gefahr, dass dadurch regionale Flexibilität und Entscheidungsfreiheit vor Ort eingeschränkt werden, sollte dabei nicht unterschätzt werden. Fünftens. Was die Landwirtschaftskammerwahl betrifft, ist der Ausschluss von Bediensteten der Kammer von der Wählbarkeit grundsätzlich als sinnvoll zu erachten. Wer in der Kammer arbeitet oder sie beaufsichtigt, sollte nicht zugleich in ihren Organen sitzen. So dürften Integritätsschutz und die Vermeidung von Interessenkollisionen genü-17.06.2026 gend sichergestellt sein. Denkbar wären zusätzlich auch noch mildere Instrumente: Offenlegungspflichten, Befangenheitsregeln, Enthaltungspflichten etc. Aber der klare Wählbarkeitsausschluss ist einfacher, rechtssicherer und konfliktärmer. Der Entwurf ist in Teilen zustimmungsfähig. Insbesondere auf tatsächliche Defizite im Seuchenschutz trifft dies zu. Kritisch zu sehen ist jedoch die weitgehende Übernahme europäischer Vorgaben, ohne dass dies mit einer erkennbaren Reduktionsstrategie einherginge. Die Tendenz zur Zentralisierung und Verfahrensverkürzung zulasten von Transparenz bei potenziellen Belastungen für Tierhalter ist hoch. Sie entsteht durch indirekte Kosten- und Einflussverschiebungen. Eine Zustimmung kann von AfD-Seite daher allenfalls unter der Maßgabe erfolgen, dass praktischer Nutzen, Kostenkontrolle und Einflussmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe noch stärker abgesichert werden. Landtag Anlage 15 Zu TOP 40 – Zweites Gesetz zur Änderung des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes – zu Protokoll gegebene Reden
