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Zacharias Schalley

AfD 17.06.2026 Sitzungen 18/124

Die im vorliegenden Gesetzentwurf geforderte Einführung digitaler, medienbruchfreier Verwaltungsleistungen wird mit dem Onlinezugangsgesetz (OZG) begründet. Das OZG rechtfertigt zwar in seiner Umsetzung eine Digitalisierung, aber nicht zwingend eine Zentralisierung und vollständige Verlagerung zentraler Zuständigkeiten von unten nach oben. Die im Landesamt für Verbraucherschutz (LAVE) zu bündelnden Aufgaben dürften erkennbar auch das Ziel verfolgen, die erst jüngst neu geschaffene Landesbehörde „LAVE“ selbst zu legitimieren – entgegen anders lautender Beteuerungen der zuständigen Ministerin Gorißen von der CDU. Vonseiten der AfD, die für die bürgerfreundliche Stärkung einer „Demokratie von unten“ einsteht, greift hier der Grundsatz, der Freiheit der Regionalebene den Vorzug vor unnötigen Zentralisierungstendenzen zu geben, ebenso Raum wie das Prinzip der Bürokratiebekämpfung. Dass durch eine zentralisierende Digitalisierung, wie im Gesetzentwurf gefordert, per se die Zukunftsfähigkeit der Fischereiverwaltung sichergestellt ist, bleibt so lange eine normative Behauptung, wie sie nicht durch eine belastbare Evaluation vergleichbarer Systeme oder zumindest ein Pilotprojekt unterlegt werden. Die Umsetzungsphase, die in Schleswig-Holstein schon seit Ende 2025 erfolgt, zeigt bereits, dass die digitale Pflicht 17.06.2026 zur RecFishing-App in der Praxis ihre Tücken hat, vor allem hinsichtlich Problemen mit Feuchtigkeit, Empfang und Geräteschutz, wie Angler kritisieren. Dies wiederum befeuert Kontroll- und Bürokratiebefürchtungen unter betroffenen Bürgern. Auch wenn eine Harmonisierung des Fischereischeinwesens auf Länderebene grundsätzlich den Charme bürokratischer Vereinfachungen bedeuten kann, da Verwaltungsaufwand durch Standardisierungen und Automatisierungen minimiert werden, birgt sie bei Nutzern und Bürgern vor Ort das potenzielle Problem eines bloß verlagerten Aufwandes, da nun die Eigenpflege digitaler Nachweise ebenso eingefordert wird wie nötige Fehlerkorrekturen. Auch die Ermessens- und Gestaltungsspielräume der Kommunen können dabei eingeengt werden, auch wenn sich auf der anderen Seite der Verwaltungsaufwand durch verpflichtende Nutzungen von EDV-Lösungen durchaus verringern können. Aber Exit-Optionen, gerade auch für Kommunen, wären bei technischen oder organisatorischen Problemen mit dem Digitalvollzug durchaus anzuraten. Dass für das Land NRW keine zusätzlichen Kosten entstünden, da Gebühren den Mehraufwand abdecken würden, mag zwar zutreffend sein, aber bedeutet nur eine direkt spürbare Kostenverlagerung auf den Bürger, die sich durch neue Gebührenstrukturen, Aktualisierungspflichten etc. ergibt. Ob langfristige Einsparungen, wie im Gesetzentwurf prognostisch behauptet, tatsächlich erfolgen, kann nicht – zumindest noch nicht – durch langfristig günstigere Verfahren belegt werden. Zusammenfassend muss also kritisch angemerkt werden, dass Umsetzungsrisiken, Akzeptanzprobleme und Alternativen weitgehend ausgeblendet werden. Aktuelle Erfahrungen aus anderen Digitalprojekten im Fischereisektor zeigen überdies, dass Rechtssicherheit allein keine Praxistauglichkeit garantiert. Daher besteht vor einer potenziellen Gesetzesimplementierung zunächst der Bedarf einer Klärung von Exit- und Korrekturmechanismen bei Systemproblemen. Auch müsste eine echte Wahlfreiheit zwischen digitalem und analogem Zugang sichergestellt sein. Eine Evaluations- und Berichtspflicht vonseiten der Bürokratie wäre nach einer möglichen Gesetzeseinführung ebenso zu gewährleisten, um dem betroffenen Bürger ein Instrument zur Überprüfbarkeit der bürokratischen Prozeduren an die Hand zu geben. Landtag Anlage 14 Zu TOP 33 – Gesetz zur Anpassung von Vorschriften auf den Gebieten der Tiergesundheit, der Tierischen Nebenprodukte und von Vorschriften zu Wahlen der Landwirtschaftskammer – zu Protokoll gegebene Reden Silke Gorißen, Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf schaffen wir einen zeitgemäßen und verlässlichen Rechtsrahmen für zentrale Bereiche der Veterinärverwaltung in Nordrhein-Westfalen. Dass der Entwurf in den Ausschussberatungen auf eine breite Zustimmung gestoßen ist, ist Beleg dafür, dass die vorgesehenen Regelungen sachgerecht sind und die notwendigen Anpassungen des Landesrechts konsequent umsetzen. Seit dem Geltungsbeginn des europäischen Tiergesundheitsrechtsakts im April 2021 hat sich der Rechtsrahmen für die Tiergesundheit grundlegend verändert. Nachdem der Bund das Tiergesundheitsgesetz angepasst hat, ist es folgerichtig, nun auch das nordrhein-westfälische Ausführungsgesetz umfassend zu modernisieren. Wie wichtig ein leistungsfähiges Tiergesundheitsrecht ist, zeigt sich leider weiterhin sehr deutlich am Beispiel der Afrikanischen Schweinepest. Ein schnelles, rechtssicheres und entschlossenes Handeln ist notwendig, um die Ausbreitung der Tierseuche einzudämmen und die Folgen für Tierhalterinnen und Tierhalter sowie für die gesamte Landwirtschaft zu begrenzen. Gerade deshalb ist es wichtig, dass wir mit diesem Gesetz die rechtlichen Voraussetzungen weiterentwickeln, um den zuständigen Behörden auch künftig wirksame und zeitgemäße Instrumente an die Hand zu geben. Der Gesetzentwurf sieht vor, das bisherige Ausführungsgesetz wegen der Vielzahl notwendiger Änderungen aufzuheben und durch ein neues Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsrecht und zum Recht der Tierischen Nebenprodukte zu ersetzen. Darin werden zunächst Begriffsdefinitionen an das EU-Tiergesundheitsrecht angepasst. Ferner werden die Vorschriften zur Bekanntgabe tiergesundheitsrechtlicher Allgemeinverfügungen weiterentwickelt, um einen schnelleren Eintritt der Rechtswirkungen zu ermöglichen. Das bislang vor der Entschädigung von Tierverlusten durchzuführende Schätzverfahren wird durch ein Tierwertermittlungsverfahren ersetzt, das sich an landeseinheitlichen Richtlinien zur Wertbestimmung orientieren soll. Nicht zuletzt werden auch Regelungen für die ehrenamtlichen Mitglieder der Kadaversuchhunde-17.06.2026 einheit geschaffen, mit denen ihr unermüdlicher Einsatz im Kampf gegen die Afrikanische Schweinepest gewürdigt und auf ein klares rechtliches Fundament gestellt wird. Bewährte Regelungen und die bekannte Struktur des Gesetzes werden im Übrigen fortgeführt. Darüber hinaus ist die vorgesehene Ergänzung des Landwirtschaftskammergesetzes relevant. Mit der neuen Regelung zur Wählbarkeit in die Organe der Landwirtschaftskammer werden Interessenkollisionen vermieden und die Integrität und die Unabhängigkeit der Selbstverwaltung gestärkt. Ein zügiges Inkrafttreten des Gesetzes sorgt dafür, dass bereits die in diesem Herbst anstehenden Wahlen zur Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer unter Geltung der neuen Regelung durchgeführt werden können. Mit diesem Gesetzentwurf passen wir mithin das Landesrecht an die aktuellen rechtlichen und tatsächlichen Herausforderungen an. Wir stärken die Tiergesundheit, verbessern die Handlungsfähigkeit der Behörden im Seuchenfall, würdigen den wichtigen ehrenamtlichen Einsatz bei der Tierseuchenbekämpfung und schaffen zugleich die erforderliche Rechtssicherheit für die bevorstehenden Wahlen zur Landwirtschaftskammer.

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