Dirk Wedel
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Landeshaushaltsordnung dahin gehend geändert werden, dass in Bezug auf den Landeshaushalt von einer Umstellung auf einen Produkthaushalt abgesehen und auf Fortentwicklungen in Richtung eines Konzernabschlusses verzichtet wird. Stattdessen soll die Steuerung des kameralen Haushalts mittels einer vertieften Kosten- und Leistungsrechnung auf der Basis des bestehenden doppischen Rechnungssystems verbessert werden. Dadurch werden nicht nur die bei einer Umstellung des Landeshaushalts auf einen Produkthaushalt anfallenden Sachkosten in zweistelliger Millionenhöhe sowie ein Personalmehrbedarf von etwa 200 zusätzlichen Stellen vermieden, sondern auch das durch die Umstellung bedingte Entfallen von in der Kameralistik vorhandenen steuerungsrelevanten Informationen für die Politik. Landtag Wie ich bereits in der ersten Lesung zu dem Gesetzentwurf ausgeführt habe, bedarf es allerdings weiterhin einer auf dem doppischen Rechnungssystem aufbauenden flächendeckenden Kostenund Leistungsrechnung. Der Landesrechnungshof hat in seiner Stellungnahme zu Recht darauf hingewiesen, dass der Gesetzentwurf der Landesregierung dies nicht ausreichend gewährleistet. Nach § 7 Abs. 3 LHO ist eine Kosten- und Leistungsrechnung lediglich „in geeigneten Bereichen“ einzuführen. Die Verwaltungsvorschriften zur LHO werden nach § 5 LHO durch das für Finanzen zuständige Ministerium nach Beteiligung der zuständigen Ministerien, mithin ohne Parlamentsbeteiligung, erlassen. Über den Einsatz der Kosten- und Leistungsrechnung würde somit nicht mehr durch den Gesetzgeber, sondern durch die Exekutive entschieden. Unser Änderungsantrag sieht daher vor, in § 7 Abs. 3 LHO zu regeln, dass in haushalterisch und organisatorisch abgegrenzten Bereichen der Landesverwaltung eine Kosten- und Leistungsrechnung als Vollkostenrechnung zu führen ist, wobei Ausnahmen, wie sie der Minister der Finanzen laut seinen Ausführungen in der 97. Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses vom 9. Juni 2026 etwa im Einzelplan 20 für sinnvoll hält, der Zustimmung des Landtags bedürfen. Der Landesrechnungshof hat in seiner Stellungnahme zudem kritisiert, dass der Gesetzentwurf der Landesregierung in § 71a LHO ermöglicht, die Anwendung doppischer Regeln im Bereich des Rechnungswesens in mehrfacher Hinsicht einzuschränken. Die Exekutive soll nicht nur die doppische Buchführung auf „geeignete Bereiche“ beschränken, sondern auch von den in § 7a Haushaltsgrundsätzegesetz normierten Standards staatlicher Doppik abweichen können. Zudem ist die Erstellung von Vermögens- und Ergebnisrechnungen nicht länger gefordert. Mit unserem Änderungsantrag wird daher in § 71a Abs. 1 Satz 1 LHO geregelt, dass in haushalterisch und organisatorisch abgegrenzten Bereichen der Landesverwaltung zusätzlich zur Kameralistik eine den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung gemäß § 7a Haushaltsgrundsätzegesetz entsprechende doppische Buchführung einschließlich Vermögens- und Ergebnisrechnung zu betreiben ist. Der zu begrüßende Verzicht der Umstellung des Landeshaushalts auf einen Produkthaushalt darf nicht dahin gehend missverstanden werden, dass damit auch auf eine Weiterentwicklung des Haushaltsrechts in Richtung einer wirkungsorientierten Haushaltsführung verzichtet werden soll. Basis dafür soll jedoch die erweiterte Kameralistik mit einer vertieften Kosten- und Leistungsrechnung auf 17.06.2026 der Grundlage des doppischen Buchungssystems sein. Da die Koalitionsfraktionen unserem Änderungsantrag nicht folgen, wird sich die FDP-Fraktion zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung enthalten.
