Alexander Baer
Bei der Einbringung dieses Gesetzentwurfs im Mai habe ich darauf hingewiesen, dass es sich nur auf den ersten Blick um eine technische Anpassung der Landeshaushaltsordnung handelt. Vielmehr wird hier bei genauerem Hinsehen ein finanz-17.06.2026 politischer Sinneswandel vollzogen. Dies hat sich nun, nach der Beratung im Ausschuss und der Anhörung der Sachverständigen, bestätigt. Der Entwurf geht über technische Fragen deutlich hinaus. Im Kern geht es nämlich um die Frage, wie transparent die finanzielle Lage des Landes künftig dargestellt wird und auch darum, welche Rolle dem Parlament bei dieser Darstellung zukommt. Die Landesregierung begründet den Gesetzentwurf mit einer notwendigen Weiterentwicklung des Haushaltsrechts. Die Anhörung hat jedoch gezeigt, dass zentrale Elemente dieser Weiterentwicklung nicht hinreichend konkret ausgestaltet sind. Der Landesrechnungshof hat hierzu deutlich Stellung bezogen. Er kritisiert insbesondere, dass die sogenannte angereicherte Kameralistik im Gesetz selbst nicht näher definiert wird und wesentliche Ausgestaltungsfragen in nachgelagerte Verfahren oder Verwaltungsvorschriften verlagert werden. Damit entsteht eine Situation, in der der gesetzliche Rahmen zwar verändert wird, die konkrete Ausgestaltung jedoch erst später festgelegt werden soll. Aus Sicht des Landesrechnungshofs führt dies zu einer erheblichen Unsicherheit hinsichtlich der zukünftigen Systematik des Haushalts- und Rechnungswesens. Ein weiterer zentraler Punkt ist die Verlagerung von Entscheidungsbefugnissen. Künftig sollen wesentliche Fragen – etwa zur Anwendung von Kosten- und Leistungsrechnung, zur Ausgestaltung doppischer Elemente oder zu Abweichungen von bestehenden Standards – durch das Finanzministerium im Rahmen von Verwaltungsvorschriften geregelt werden. Das ist eine Verschiebung von Regelungskompetenz aus dem Parlament in die Exekutive. Der Landesrechnungshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass damit eine Chance ungenutzt bleibt, das Budgetrecht des Parlaments weiter zu stärken. Diese Einschätzung nehmen wir ernst. Denn Haushaltsrecht ist immer auch Parlamentsrecht. Je stärker die Ausgestaltung zentraler Steuerungsinstrumente in die Verwaltung verlagert wird, desto geringer wird die unmittelbare Steuerungsmöglichkeit des Gesetzgebers. Ein weiterer Aspekt betrifft die Frage der Transparenz der Haushaltslage. Mit der Streichung des bisherigen § 17b wird die bisherige Systematik einer integrierten, doppischen Rechnungslegung nicht fortgeführt. Damit entfällt auch ein Instrument, das bislang dazu beitragen sollte, die Vermögens- und Ertragslage des Landes umfassender darzustellen. Landtag Gerade der Verzicht auf diese Systematik wirft die Frage auf, ob die Transparenz der Haushaltslage tatsächlich gestärkt wird. Nach den Stellungnahmen in der Anhörung ist eher das Gegenteil der Fall: Die Aussagekraft der Haushaltsdarstellung nimmt nicht zu, sondern wird in einzelnen Bereichen reduziert. Hinzu kommt, dass durch die neue Ausgestaltung auch zentrale langfristige Verpflichtungen des Landes weniger sichtbar werden. Insbesondere Pensionsverpflichtungen und andere Rückstellungen werden nicht mehr in der bisherigen systematischen Form erfasst oder sind zumindest nicht mehr in gleicher Weise transparent abgebildet. Damit stellt sich die Frage, wie vollständig die Darstellung der tatsächlichen finanziellen Belastungen des Landes künftig noch ist. Auch im Vergleich zu den Kommunen ergibt sich ein bemerkenswerter Befund. Die Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen arbeiten seit Jahren mit einer doppischen Haushaltsführung und stellen ihre Vermögens- und Finanzlage entsprechend umfassend dar. Die kommunalen Spitzenverbände haben in der Anhörung darauf hingewiesen, dass eine Weiterentwicklung auf Landesebene die Vergleichbarkeit und Transparenz grundsätzlich verbessert hätte. Die Landesregierung bewegt sich damit bewusst nicht in Richtung eines einheitlicheren und transparenteren Rechnungsrahmens innerhalb des Landes. Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Der Gesetzentwurf enthält sinnvolle technische Anpassungen und reagiert auf praktische Erfordernisse der Verwaltung. Gleichzeitig bleiben jedoch zentrale Fragen zur zukünftigen Ausgestaltung des Haushalts- und Rechnungswesens offen. Insbesondere die fehlende Konkretisierung des künftigen Systems, die Verlagerung wesentlicher Entscheidungsbefugnisse auf die Ebene des Finanzministeriums sowie die begrenztere Transparenz bei langfristigen Verpflichtungen werfen aus unserer Sicht parlamentarische und systematische Fragen auf. Vor diesem Hintergrund teilen wir die Einschätzung des Landesrechnungshofs, dass die mit der Reform verbundene Chance, das Budgetrecht des Parlaments nachhaltig zu stärken, nicht genutzt wird. Aus diesen Gründen werden wir dem Gesetzentwurf nicht zustimmen.
