Susanne Schneider
Die erweiterte Unterstützung nach § 11 Abs. 3 und 4 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) stellt eine bereits seit 2023 bestehende Aufgabe der örtlichen Betreuungsbehörden dar. Die Betreuungsbehörden sollen in geeigneten Fällen und mit Zustimmung des Betroffenen diesen Menschen durch erweiterte Unterstützungsleistungen ermöglichen, um auch ohne Bestellung eines rechtlichen Betreuers ihre rechtlichen Angelegenheiten noch selbstständig zu erledigen. Nordrhein-Westfalen hatte ursprünglich von dieser Möglichkeit insofern Gebrauch gemacht, dass für diese neue Aufgabe zunächst eine Erprobung in einzelnen Modellprojekten vorzusehen sei. Dies wurde in § 3a LBtG verankert. Erkenntnisse aus verschiedenen anderen Bundesländern weisen aber darauf hin, dass die Zahl der für eine erweiterte Unterstützung geeigneten Fälle sehr weit hinter den ursprünglichen Erwartungen zurückbleiben würde. Nur ca. 2 % der Betreuungen können so vermieden werden. Daher soll künftig auf eine vorgeschaltete Durchführung von Modellprojekten verzichtet und das Instrument der erweiterten Unterstützung ab dem Jahr 2026 landesweit unmittelbar anwendbar werden. Auch wenn nur wenige Fälle geeignet sind, trägt die erweiterte Unterstützung dazu bei, dass betroffene Menschen in der eigenen Handlungsund Entscheidungskompetenz gestärkt werden und damit eine rechtliche Betreuung vermieden werden kann. Einer Anpassung, die die Selbstbestimmung von Menschen stärken soll, stimmt die FDP-Landtagsfraktion natürlich zu.
