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Herbert Reul

17.06.2026 Sitzungen 18/124

Die Stiftungslandschaft in Nordrhein-Westfalen wächst seit Jahren kontinuierlich. In NRW gibt es bereits rund 5.300 Stiftungen. Dahinter stehen Menschen, die Verantwortung übernehmen. Sie engagieren sich zum Beispiel in der Kultur, für soziale Projekte, für Wissenschaft, für Umwelt und Naturschutz. Bürgerliches Engagement darf nicht durch unnötige Bürokratie ausgebremst werden. Daher soll der Gesetzentwurf im NRW-Stiftungsrecht das umsetzen, was für die Landesregierung derzeit oberste Priorität hat: Bürokratieabbau. Wir haben bereits 2023 mit der Neufassung des Stiftungsgesetzes einen wichtigen Schritt in diese Richtung gemacht und damit die Eigenverantwortung der Stiftungen gestärkt. Die Erfahrungen aus der Praxis zeigen jedoch: Wir sind noch nicht am Ziel. Es gibt weiterhin Vorgaben, die Aufwand verursachen, ohne dass ein entsprechender Mehrwert geschaffen wird. Genau da setzt unser Änderungsgesetz an. Dies betrifft im Wesentlichen zwei Bereiche, und zwar zum einen die sogenannte Jahresrechnung und zweitens das Landesstiftungsverzeichnis. Zum ersten Punkt: Momentan muss jede gemeinnützige Stiftung ihrer zuständigen Stiftungsbehörde jährlich eine Jahresrechnung plus weitere Unterlagen vorlegen – unabhängig davon, ob es für die Stiftungsbehörde einen Anlass für die Prüfung gibt oder nicht. Dies führt nicht nur bei den Stiftungen zu einem fortlaufenden Aufwand. Es bindet auch erhebliche Kapazitäten bei den Behörden, da die Unterlagen geprüft werden müssen. Mit dem Gesetzentwurf wollen wir diese ausnahmslose Vorlagepflicht abschaffen. Damit wir uns nicht falsch verstehen: Auch künftig müssen die Unterlagen ordnungsgemäß erstellt werden. Aber eingereicht werden sollen sie nur noch dann, wenn die Stiftungsbehörde dies anfordert – entweder, weil sie aufgrund der besonderen Situation einer Stiftung Gründe dafür hat, oder im Rahmen von Stichproben. Das macht die Aufsicht nicht schwächer. Im Gegenteil: Es sollen Freiräume geschaffen werden für die Fälle, in denen tatsächlich Prüfbedarf besteht. Denn gute Aufsicht bedeutet nicht, möglichst viele Akten zu bewegen. Gute Aufsicht bedeutet, genau hinzuschauen, wo es erforderlich 17.06.2026 ist, und dort zu entlasten, wo Vertrauen gerechtfertigt ist. Aus diesem Grunde sollen Doppelprüfungen der Jahresrechnung vollständig abgeschafft werden. Wurde eine Jahresrechnung bereits von einer externen fachkundigen Stelle geprüft, braucht es keine zweite Prüfung durch die Behörde. Auch hier gilt: weniger Bürokratie ohne Verzicht auf notwendige Kontrolle. Der zweite Punkt betrifft das Landesstiftungsverzeichnis. Unser Stiftungsverzeichnis soll bis zur Implementierung des bundesweiten Registers deutlich schlanker fortgeführt werden: weniger Komplexität, weniger Eintragungs- und Berichtspflichten, weniger Verwaltungsaufwand. Auch das ist ein Beitrag zu einer modernen und leistungsfähigen Verwaltung. Darüber hinaus wollen wir noch mehr Klarheit bei der staatlichen Aufsicht schaffen. Es soll nicht mehr „Aufsicht“ heißen – das ist ein Begriff mit diversen Interpretationsspielräumen –, sondern „Rechtsaufsicht“. Damit wollen wir deutlich machen: Der Staat kontrolliert, ob die Stiftung ihre Satzung und die Vorgaben des Stiftungsrechts beachtet. Aber er mischt sich nicht in die Arbeit der Stiftungen ein, und er entscheidet nicht über Inhalte. Er bewertet nicht, welche Projekte sinnvoller sind als andere. Der Staat hat nur darauf zu achten, dass der Stiftungszweck gewahrt wird und das Grundstockvermögen erhalten bleibt. Sie sehen: Dieser Gesetzentwurf steht für einen pragmatischen und modernen Ansatz. Es ist ein Ansatz, der genau der Zielrichtung des Zweiten Beschleunigungs- und Entlastungspakets der Landesregierung entspricht: weniger Bürokratie, effizientere Verwaltungsabläufe und eine Konzentration staatlicher Aufsicht auf das Wesentliche. Dieses Ziel müssen wir gemeinsam umsetzen. Landtag Anlage 7 Zu TOP 26 – Gesetz zur Anpassung verbandsund wasserrechtlicher Vorschriften – zu Protokoll gegebene Rede Oliver Krischer, Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr: Die sondergesetzlichen Wasserwirtschaftsverbände sind eine Besonderheit und eine Stärke des Landes NRW. Mit über Jahrzehnte erworbener Fachexpertise und mit belastbaren Strukturen bewirtschaften sie die großen Flussgebietseinheiten in NRW, geleitet von wasserwirtschaftlichen Überlegungen und unabhängig von kommunalen Grenzen. Damit sie ihrer Aufgabe adäquat nachkommen können, benötigen die Verbände moderne Rechtsgrundlagen. Der vorgelegte Gesetzentwurf adressiert deshalb insbesondere auch Zukunftsthemen wie die Energieautarkie, erneuerbare Energien und Digitalisierung. Im Lichte des im Februar 2026 geschlossenen „Pakts für Hochwasserschutz“ soll im Bereich des Hochwasserschutzes ein deutlich erweiterter Handlungsrahmen für die Wasserwirtschaftsverbände geschaffen werden. Innerhalb dieses Handlungsrahmens sollen die Verbände – im Einvernehmen mit ihren Mitgliedern – notwendige Maßnahmen beschleunigen, unterstützen oder selbst umsetzen können. Die von meinem Haus zu dem Gesetzentwurf durchgeführte Verbändeanhörung hat bestätigt, dass eine Regelung an dieser Stelle auch im Kreis der beteiligten Verbände überwiegend als notwendig und richtig erachtet wird. In Abstimmung mit den betroffenen Verbänden konnten wir noch Nachschärfungen im Entwurf vornehmen, insbesondere mit dem Ziel, den Kommunen zusätzliche Handlungsoptionen zu schaffen und dabei alle bereits bestehenden unberührt zu lassen. Außerdem wird der AAV als die zentrale Ansprechstelle für Flächenrecycling und Altlastensanierung in NRW mit den geänderten Rechtsgrundlagen weiter gestärkt und zukunftsfähig aufgestellt. Die Schaffung von Planungssicherheit im Bereich der Beiträge ist dabei ein Kernpunkt. Neben der Erhöhung des Landesbeitrags von 7 Millionen Euro um 2 Millionen Euro auf 9 Millionen Euro pro Jahr findet sich in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden der Vorschlag einer Erhöhung des kommunalen Beitrags von 0,06 Euro auf 0,08 Euro pro Einwohner bzw. Einwohnerin und Jahr als Regelungsvorschlag im Entwurf. 17.06.2026 Damit werden die Entwicklungen der letzten Jahre mit Blick auf die Steigerung von Baukosten, die generelle Preisentwicklung sowie die Zunahme der Wichtigkeit der Themen „Flächenrecycling“ und „Altlastensanierung“ nachvollzogen – für einen handlungsfähigen AAV. Wasserrechtliche Regelungen werden vor allem im Landeswassergesetz angepasst. Inhaltlich stehen insbesondere die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben aus der RED-III-Richtlinie und Entlastungen für die Bezirksregierungen im Fokus, damit diese in ihrer Funktion als Obere Wasserbehörde das seit dem 1. Januar 2026 eingeführte Vorkaufsrecht für Hochwasserschutzmaßnahmen nach § 99a Wasserhaushaltsgesetz übernehmen können. In Zeiten, die große Herausforderungen im Bereich „Wasserwirtschaft, Flächenrecycling und Bodenschutz“ bereithalten, schaffen wir mit dem vorgelegten Gesetzespaket einen Rahmen, der unseren Verbänden, Kommunen und anderen Beteiligten ein zielgerichtetes und effektives Handeln ermöglicht. Landtag Anlage 8 Zu TOP 27 – Gesetz zur Anpassung der Dienstund Versorgungsbezüge in den Jahren 2026 bis 2028 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen – zu Protokoll gegebene Rede

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