Dirk Wedel
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! An dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag, mit dem an unterschiedlichen Stellen Ausführungsbestimmungen angepasst werden sollen, ist in der Anhörung von vielen Sachverständigen erheblicher Änderungsbedarf geltend gemacht worden. Der in der gemeinsamen Sitzung von Hauptausschuss und Innenausschuss beschlossene Änderungsantrag von CDU und Grünen bleibt jedoch deutlich hinter den in der Sachverständigenanhörung vorgetragenen Kritikpunkten zurück. Die neue Regelung, dass Spielhallen, die von natürlichen Personen betrieben werden, im Erbfall von zuverlässigen Erben jedenfalls für eine Übergangszeit weiter betrieben werden können, ist zwar ausdrücklich zu begrüßen. Damit wird die bei Spielhallen, die von einer juristischen Person betrieben werden, nicht auftretende Situation, dass im Erbfall Spielhallen wegen eines Erlöschens der Erlaubnis beim Ableben des Betreibers unter Wert verkauft werden müssen, zukünftig auch für Spielhallen vermieden, die von einer natürlichen Person betrieben werden. Auch das Ausgabe-, Verkaufs- und Konsumverbot von cannabishaltigen Substanzen in Wettvermittlungsstellen und Spielhallen entsprechend der Vorschriften zu alkoholischen Getränken ist nachvollziehbar. (Beifall von der FDP) Zu kritisieren ist dagegen, dass der Änderungsantrag von CDU und Grünen den ohnehin gegenüber dem bisherigen Rechtszustand im Gesetzentwurf für Betreiberwechsel nach dem 1. Januar 2029 eingeschränkten Bestandsschutz mit der zusätzlichen Normierung eines Mindestabstands weiter verschärft. Bei unserem heute zur Entscheidung vorliegenden Änderungsantrag haben wir uns auf offensichtlichen Änderungsbedarf beschränkt, welcher von mehreren Sachverständigen in der Anhörung angemerkt wurde. (Beifall von der FDP) Insbesondere das Institut für Glücksspiel und Gesellschaft der Ruhr-Universität Bochum hat weitere Mängel nicht nur in der Rechtsetzungstechnik aufgezeigt. Besonders offensichtlich verfehlt ist es, den Bestandsschutz für Spielhallen nach Betreiberwechsel ab dem 1. Januar 2029 davon abhängig zu machen, dass Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Zutritt nicht gewährt wird, da dies zu einem ungewollten negativen Kanalisierungseffekt führen könnte. Zudem wäre diese Einschränkung für junge Erwachsene, die nach BGB voll geschäftsfähig sind, nur dann nachvollziehbar, wenn für diese tatsächlich ein besonderes, erhebliches Gefährdungspotenzial nachgewiesen würde. Darauf hat auch der Sachverstän-Landtag dige Professor Dünchheim hingewiesen, der dazu einen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg gefordert hat, um insbesondere dem Willkürverbot zu genügen. Allerdings haben es weder die Landesregierung noch die Regierungskoalition in dem Jahr, das zwischen dem Eingang der Stellungnahmen der Sachverständigen und der abschließenden Beratung des Gesetzentwurfs verstrichen ist, für erforderlich gehalten, diese Altersgrenze wissenschaftlich zu belegen und zu begründen. (Beifall von der FDP) Nicht nur beim Thema „Mindestabstand“ kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass es Schwarz-Grün weniger um den konkreten Schutz von Kindern und Jugendlichen geht, sondern eher darum, es den Behörden einfacher zu machen und die Anzahl von Spielhallen zu reduzieren. So soll sich der Mindestabstand von Annahmestellen, Wettvermittlungsbüros und Spielhallen zu Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zukünftig nach der nächstgelegenen Grundstücksgrenze bemessen – unabhängig davon, ob dort überhaupt eine Zugangsmöglichkeit besteht. Absurd wird das Kriterium „Luftlinie“ insbesondere in Fällen, in denen zwischen den Messpunkten eine Bahntrasse, eine Autobahn, ein Fluss, größere Gebäudekomplexe und nicht begehbare Grünanlagen liegen. Auch das Heranziehen der nächstgelegenen Grenze des Grundstücks bei Schulen ist unverhältnismäßig. So können Lehrerparkplätze oder eine geschlossene Sporthalle den Startpunkt des vorgeschriebenen Mindestabstands sehr zum Nachteil der Wettvermittlungsstellen oder Spielhallen verschieben. Da es für uns als FDP-Fraktion maßgeblich ist, dass bei der Vermeidung von Anreizwirkungen der Kinderund Jugendschutz nicht nur vorgeschoben, sondern tatsächlich erreicht wird, sehen wir in unserem Änderungsantrag vor, den Mindestabstand nach der tatsächlichen Wegstrecke zwischen den jeweiligen Zugängen zu bemessen. (Beifall von der FDP) Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb in Wettvermittlungsstellen und Spielhallen ein Aufstellen von technischen Geräten zur Bargeldeinzahlung verboten werden soll. Die Bereitstellung von Automaten zur Bargeldeinzahlung – ausdrücklich nicht zur Bargeldauszahlung – leistet einen wichtigen Beitrag zum Verbraucherschutz und zur Kriminalitätsprävention. Automaten zur Bargeldeinzahlung ermöglichen den Spielgästen, Geldgewinne sofort sicher einzuzahlen und können so Überfälle im Bereich der Spielhallen verhindern. Offensichtlich zunächst vergessen haben Landesregierung und Regierungsfraktionen, konsequenter-17.06.2026 weise den Ordnungswidrigkeitentatbestand nach § 23 Abs. 1 Nr. 15 entsprechend anzupassen. Das haben Sie nun nachgeholt. Der Gesetzentwurf weist erhebliche Defizite auf. Dementsprechend lehnt die FDP-Fraktion ihn ab. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
