Julia Kahle-Hausmann
Vielen Dank. – Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen und anderer Gesetze nehmen wir an mehreren Stellen Anpassungen vor, die vor allem eins leisten sollen: Verfahren modernisieren, Zuständigkeiten präzisieren und bestehende Infrastrukturmaßnahmen effizienter umsetzbar machen. Das ist keine Nebensächlichkeit. Denn gerade im Bereich der Verkehrsinfrastruktur entscheidet sich an der Qualität von Verfahren oft ganz konkret, ob notwendige Maßnahmen zügig umgesetzt werden können oder ob sie durch vermeidbare Komplexität verzögert werden. Der Gesetzentwurf der Landesregierung enthält dafür bereits eine Reihe sinnvoller Ansätze. Dazu gehören insbesondere die stärkere Digitalisierung von Verfahrensabläufen, etwa durch die elektronische Offenlegung von Planungsunterlagen, ebenso wie Anpassungen, die auf eine Beschleunigung und Entlastung in bestimmten Genehmigungsprozessen abzielen. Das betrifft zum Beispiel die Frage der Umweltverträglichkeitsprüfung, bei denen es nicht um eine Absenkung fachlicher Standards, sondern um eine präzisere und verhältnismäßigere Ausgestaltung der Verfahren geht. Hierbei wird nicht nur die elektronische Zugänglichmachung des Plans und der Unterlagen ermöglicht, sondern etwa bei Radwegen der Schwellenwert, ab dem eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig wird, auf 10 km erhöht. Ein weiterer zentraler Bestandteil des Gesetzentwurfs ist die Einführung von TIC Kommunal als verpflichtende zentrale Koordinierungsplattform für Baustellen. Das ist aus unserer Sicht ein relevanter Fortschritt, denn die Qualität des Baustellenmanagements wird im Alltag häufig unterschätzt. Eine fehlende Abstimmung zwischen Versorgungsträgern, Kommunen und Straßenbaulastträgern führt nicht selten dazu, dass dieselbe Straße mehrfach in kurzen Abständen geöffnet wird oder Maßnahmen parallel stattfinden, ohne sinnvoll aufeinander abgestimmt zu sein. Das ist weder wirtschaftlich noch vermittelbar. Eine verbindliche digitale Koordinierung kann hierbei zu einer besseren Nutzung von Zeitfenstern, Ressourcen und Verkehrsführungen beitragen. Insofern war bereits der ursprüngliche Gesetzentwurf fachlich in weiten Teilen tragfähig und in der Zielsetzung richtig. Gleichzeitig gilt aber auch: Die Qualität eines Gesetzes bemisst sich nicht allein an seinem ersten Aufschlag, sondern auch daran, ob im parlamentarischen Verfahren erkannte Schwachstellen korrigiert werden können. Genau dafür gibt es Anhörungen. 17.06.2026 In der Anhörung hat sich klar gezeigt, dass an zwei Punkten weiterer Anpassungsbedarf besteht. Der erste Punkt betrifft § 38 und die Frage des Verzichts auf ein Planfeststellungsverfahren bei Erneuerungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Brücken. Die ursprünglich vorgesehene Begrenzung auf Bauwerke bis zu einer Länge von 500 m hat sich in der fachlichen Bewertung als zu restriktiv erwiesen. Insbesondere aus Sicht der Wirtschaft und der Infrastrukturträger wurde deutlich gemacht, dass diese Schwelle dem tatsächlichen Bestand vieler relevanter Bauwerke nicht gerecht wird. Die Konsequenz wäre gewesen, dass auch bei reinen Erhaltungsmaßnahmen größerer Brücken weiterhin aufwendige Planfeststellungsverfahren mit entsprechendem Zeitaufwand und zusätzlicher Verfahrenslast erforderlich geblieben wären. Die nun vorgesehene Erweiterung auf 1.000 m ist daher sachgerecht. Der zweite Punkt betrifft § 57 und die konkrete Anwendung von TIC Kommunal. Im ursprünglichen Entwurf war vorgesehen, dass die jeweilige Kommune die zentrale Eintragung vornimmt. Die Rückmeldungen aus der Anhörung jedoch haben uns gezeigt, dass diese Zuständigkeitszuweisung in der Praxis nicht in allen Konstellationen sinnvoll ist. Gerade bei komplexen Verkehrs- und Baumaßnahmen sind häufig mehrere Akteure beteiligt: Straßenverkehrsbehörden, Kreise, Straßenbaulastträger oder weitere koordinierende Stellen. Eine ausschließlich kommunale Zuständigkeit hätte eher zusätzliche Abstimmungsaufwände erzeugt als Verfahren vereinfacht. Mit der nun vorgesehenen Öffnung, wonach auch Straßenbaulastträger oder andere im Einvernehmen benannte Stellen Eintragungen vornehmen können, wird das System deutlich flexibler und anwendungsnäher ausgestaltet. Diese beiden Punkte haben wir frühzeitig aufgegriffen. Unser erster Änderungsantrag basierte unmittelbar auf den Hinweisen aus der Anhörung und den dort vorgetragenen praktischen Erfahrungen. Dass daraus im weiteren Verfahren ein gemeinsamer Änderungsantrag entstanden ist, ist im Ergebnis sinnvoll. Denn genau an solchen Stellen zeigt sich, dass parlamentarische Arbeit nicht nur im politischen Aushandeln besteht, sondern auch in der fachlichen Präzisierung. Mit den jetzt vorliegenden Änderungen im Gesetzentwurf wird dieser nicht grundsätzlich verändert, aber an entscheidenden Stellen verbessert. Genau darum sollte es bei einer Novellierung wie dieser gehen: nicht um möglichst viele Änderungen, sondern um die richtigen. – Vielen Dank. (Beifall von der SPD, Oliver Krauß [CDU], Martin Metz [GRÜNE] und Laura Postma [GRÜNE]) Landtag
