Dirk Wedel
Vielen Dank, Herr Präsident. – Frau Ministerin, Sie hatten gerade meine erste Frage, welche bewiesene, durch Landesbedienstete erfolgte Diskriminierung nicht zu einem Entschädigungsanspruch nach Staatshaftungsrecht in Verbindung mit Art. 3 Grundgesetz führt, nicht beantwortet bzw. ausweichend beantwortet mit einem Hinweis auf den fehlenden Anwendungsbereich des AGG. Deswegen will ich es jetzt andersherum versuchen und Sie klarstellend fragen: In welchen Fällen reicht das Staatshaftungsrecht in Verbindung mit Art. 3 GG 17.06.2026 zur Umsetzung der sechs von Ihnen eingangs genannten EU-Richtlinien nicht aus?
