Berivan Aymaz
Vielen Dank. – Zu dieser Mündlichen Anfrage liegen keine weiteren Nachfragen vor. Damit schließe ich diese. Ich rufe die Mündliche Anfrage 79 des Abgeordneten Markus Wagner von der AfD-Fraktion auf. Mit Schreiben vom 17. Juni 2026 hat die Fraktion des Fragestellers darum gebeten, aufgrund der Abwesenheit von Herrn Minister Reul die Beantwortung der Mündlichen Anfrage 79 auf die nächste Fragestunde zu verschieben. Daher wird die Mündliche Anfrage 79 heute nicht behandelt. Ich rufe die Mündliche Anfrage 80 des Herrn Abgeordneten Ralf Witzel von der FDP-Fraktion auf. Ich darf vorsorglich darauf hinweisen, dass die Landesregierung in eigener Zuständigkeit entscheidet, welches Mitglied der Landesregierung eine Mündliche Anfrage im Plenum beantwortet. 17.06.2026 Die Landesregierung hat angekündigt, dass Ministerin Verena Schäffer antworten wird. Ich danke Frau Ministerin Schäffer schon einmal im Voraus. – Sie haben das Wort. Bitte schön. Verena Schäffer*), Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Abgeordneter Witzel, ich bedanke mich für Ihre Mündliche Anfrage. Die Stärkung des Diskriminierungsschutzes ist dieser Landesregierung ein wichtiges Anliegen. Deshalb freue ich mich, zu unserem Entwurf eines Landesantidiskriminierungsgesetzes ausführen zu können. Ich möchte vorab Folgendes anmerken. Die Recherche- und Informationsstelle Antisemitismus Nordrhein-Westfalen, RIAS NRW, meldet einen kontinuierlichen Anstieg von antisemitischen Vorfällen. Im Jahr 2023 hat sie 664 Vorfälle verzeichnet, was einen Anstieg um 152 % im Vergleich zum Vorjahr darstellt. Für das Jahr 2024 wurden 940 Vorfälle gemeldet. Das bedeutet einen Anstieg um 42 % im Vergleich zum Vorjahr. Für das Jahr 2025 hat RIAS NRW erneut einen Höchststand von 1.102 Fällen gemeldet – eine weitere Steigerung um 17 %. Das ist eine erschreckende und kontinuierliche Zunahme. Nicht nur beim Themenfeld „Antisemitismus“ beobachten wir eine so erschreckende Entwicklung in unserer Gesamtgesellschaft. Zwei von drei hochqualifizierten Fachkräften aus außereuropäischen Herkunftsländern haben in Deutschland Diskriminierungserfahrungen aufgrund ihrer Herkunft gemacht, davon etwa die Hälfte in Behörden und ein Drittel im Arbeitsleben. Diskriminierung ist kein Randphänomen. Sie gehört zu einer nicht hinnehmbaren Lebensrealität vieler Menschen in diesem Land; sie widerspricht unseren hohen Werten. In Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz ist geregelt, dass niemand aufgrund seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Herkunft, seiner Sprache, seines Glaubens oder weiterer Merkmale diskriminiert werden darf. (Ralf Witzel [FDP]: Genau!) In Nordrhein-Westfalen sorgen unsere Lehrkräfte, Polizeibeamtinnen und -beamte und viele weitere Landesbeschäftigte jeden Tag und mit hohem Einsatz für den Schutz und die Vermittlung unserer Demokratie und der Werte des Grundgesetzes. Dafür bin ich Ihnen sehr dankbar. Der Staat hat eine besondere Pflicht, für den Schutz vor einer möglichen Diskriminierung zu sorgen und Betroffene von Diskriminierung zu unterstützen. Mit dem Landesantidiskriminierungsgesetz Nordrhein-Westfalen wird deshalb erstmals ein umfassender rechtlicher Rahmen für den Schutz vor Diskriminie-Landtag rung durch öffentliche Stellen des Landes geschaffen. Damit wird eine zentrale Schutzlücke geschlossen. Die Pflicht zur Schließung dieser Schutzlücke ergibt sich nicht nur aus dem allgemeinen Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes. Auch die Europäische Union verpflichtet ihre Mitgliedstaaten zu einem wirksamen Schutz vor Diskriminierung. Dies ist in einer Reihe von EU-Richtlinien, namentlich der Antidiskriminierungsrichtlinie bzw. der Antirassismusrichtlinie, der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie, der Genderrichtlinie im Bereich „Beschäftigung“ und der Genderrichtlinie im Bereich „Güter und Dienstleistungen“ geregelt. Diese wurden in Deutschland durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verpflichtend umgesetzt. Insbesondere für den Bereich der öffentlichen Bildung besteht jedoch weiterhin eine Umsetzungsverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zum Erlass antidiskriminierungsrechtlicher Vorschriften, die auch mehr als 20 Jahre nach Verabschiedung der Antidiskriminierungsrichtlinie nicht umgesetzt worden ist. Der Grund? An dieser Stelle müssen die Länder tätig werden. Der Bund darf im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland nicht alles regeln. In bestimmten Bereichen stehen die Länder in der Verantwortung. Aus diesem Grund schützt das AGG nicht vollständig vor Diskriminierung durch staatliche bzw. öffentliche Stellen und Behörden der Länder. Um diesen Bereich abzudecken und bestehende Lücken des AGG zu schließen, hat die Landesregierung das LADG, das Landesantidiskriminierungsgesetz, auf den Weg gebracht. Übrigens steht Nordrhein-Westfalen hier nicht allein. In Schleswig-Holstein beispielsweise gibt es derzeit ebenfalls ein entsprechendes Gesetzesvorhaben. In Berlin und Rheinland-Pfalz sind entsprechende Gesetze bereits in Kraft. Das Landesantidiskriminierungsgesetz NRW macht deutlich: Staatliches Handeln muss sich am Maßstab der Gleichbehandlung messen lassen. Der Staat ist nicht nur Garant von Grundrechten, sondern auch selbst an diese gebunden – in jeder Verwaltungshandlung, bei jedem Kontakt mit Bürgerinnen und Bürgern. Der Ansatz des Gesetzes ist dabei bewusst ausgewogen und praxisorientiert. Konflikte sollen soweit möglich außergerichtlich gelöst und die seitens der Betroffenen erlebte Diskriminierung anerkannt und sichtbar gemacht werden. Deutlich machen möchte ich auch, dass ein Landesantidiskriminierungsgesetz nicht deshalb überflüssig ist, weil bereits Art. 3 Grundgesetz Diskriminierung verbietet. Das Grundgesetz verpflichtet den Staat zwar zu diskriminierungsfreiem Handeln, (Ralf Witzel [FDP]: Genau!) gibt Betroffenen aber nicht automatisch einfache, konkrete und niedrigschwellige Möglichkeiten an die 17.06.2026 Hand, um gegen Diskriminierung vorzugehen. Erst in einem speziellen Gesetz wird deshalb geregelt, an wen sich Betroffene wenden können, welche Ansprüche bestehen und wie ein Verfahren abläuft. Es stellt eher den Regel- denn einen Ausnahmefall dar, dass der Staat mittels einfachgesetzlicher Regelungen Grundrechte praktisch und niedrigschwellig handhabbar macht. Dafür existieren vielfältige Beispiele. So knüpfen Landesgleichstellungsgesetz und Behindertengleichstellungsgesetz ebenfalls an den Gleichheitssatz an. Das Informationsfreiheitsgesetz lässt sich als Ausprägung des Grundrechts auf Informationsfreiheit begreifen. Auch bestehende Staatshaftungsansprüche sprechen nicht gegen ein Antidiskriminierungsgesetz. Das allgemeine Staatshaftungsrecht ist in Deutschland nur lückenhaft und oft gewohnheitsrechtlich geregelt und für Betroffene häufig schwer durchsetzbar. Ansprüche bestehen vielfach entweder nur bei Eingriffen in Freiheit und Eigentum sowie die körperliche Unversehrtheit oder setzen den Nachweis eines konkreten Verschuldens der handelnden Amtswalterinnen und Amtswalter voraus. Regelmäßig müssen dann zunächst langwierige fachgerichtliche Verfahren geführt werden, bevor überhaupt an Entschädigung gedacht werden kann. Ein Antidiskriminierungsgesetz soll demgegenüber gerade praktikablere und spezifischere Rechtsbehelfe schaffen. Das Landesantidiskriminierungsgesetz NRW wurde am 19. März 2026 in den Landtag eingebracht – wir haben es hier gemeinsam diskutiert – und befindet sich derzeit, wie Sie wissen, im parlamentarischen Verfahren. Die Sachverständigenanhörung zu diesem Gesetzentwurf fand am 5. Mai 2026 statt. Im Rahmen der Anhörung haben sich zu einzelnen Punkten des Gesetzentwurfes unterschiedliche fachliche Auffassungen gezeigt. Diese betrafen neben der Grundsatzfrage zum Regelungsbedarf bzw. zum Bestehen einer Schutzlücke insbesondere den sogenannten offenen Katalog der Diskriminierungsmerkmale sowie die Regelung zur Beweiserleichterung. Dabei handelt es sich in der Tat lediglich um eine Beweiserleichterung und nicht etwa, wie immer wieder fälschlich behauptet wurde, um eine Beweislastumkehr. (Zuruf von der FDP) – Das steht nicht im Gesetzentwurf. Es geht um § 8, und dort ist sehr klar geregelt, dass es sich hier um eine Beweiserleichterung handelt. Ich darf Ihnen versichern, dass wir die geäußerten Anregungen, Hinweise und Bedenken sehr ernst nehmen und aktiv den Austausch mit den verschiedenen Akteuren suchen. Wir hören zu, wir tauschen uns aus, und wir werten die Anhörung aktuell sehr intensiv aus. Landtag Das Landesantidiskriminierungsgesetz NRW schafft klare Rechtsschutzmöglichkeiten. Betroffene haben zunächst einen Anspruch auf Abhilfe, also auf die Beseitigung einer diskriminierenden Situation. Erst wenn dies nicht möglich ist, können Schadensersatzoder Entschädigungsansprüche in Betracht kommen. Damit wird deutlich: Vorrang hat die konkrete Wiederherstellung von Diskriminierungsfreiheit im Alltag. Anders als gelegentlich behauptet führt das Gesetz für Polizei und Verwaltung nicht zu einem zusätzlichen Bürokratieaufbau. Polizeiliche Maßnahmen müssen ohnehin dokumentiert werden, und rechtmäßige Differenzierungen bleiben zulässig, wenn sie sachlich begründet sind. Das Gesetz verbietet nicht jede Ungleichbehandlung, sondern diskriminierende Pauschalisierungen. Eine Vielzahl polizeilicher Maßnahmen findet ihre Rechtfertigung dabei bereits in den Besonderheiten der jeweiligen Einsatzlage. Auch im Schulbereich wird nicht jede einzelne Note angreifbar. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg bleiben einzelne schulische Bewertungen auch unter der Geltung eines LADG weiterhin nicht selbstständig anfechtbar. Relevant werden sie wie bisher erst, wenn sie etwa versetzungs- oder statusentscheidende Bedeutung haben. Ich will ganz deutlich sagen: Ich habe ein hohes Vertrauen in die Arbeit unserer Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Das Landesantidiskriminierungsgesetz fördert gute Verwaltung, Transparenz und Vertrauen und bedeutet deshalb gerade keinen Generalverdacht. Es lässt sich nach seiner Zielsetzung mit einem Korruptionsbekämpfungsgesetz vergleichen. Meines Wissens vertritt bisher auch niemand die Auffassung, dass Vorschriften zur Korruptionsvermeidung die öffentliche Verwaltung unter den Generalverdacht stellten, bestechlich zu sein. Das Antidiskriminierungsgesetz begründet eine Haftung des Landes bzw. der jeweiligen Körperschaft, nicht eine unmittelbare persönliche Haftung einzelner Mitarbeitenden gegenüber Betroffenen. In dem Gesetz spielt schließlich die Prävention eine entscheidende Rolle. Diskriminierungsschutz wird nicht nur als Reaktion, sondern als Gestaltungsaufgabe verstanden. Öffentliche Stellen sollen ihre Organisations- und Geschäftsabläufe betrachten und erkannte Risiken für Diskriminierungen praxisnah vermeiden. Dazu gehören auch Schulungen, die Sensibilisierung Mitarbeitender und die Weiterentwicklung verwaltungsinterner Abläufe. Das Gesetz stärkt auch die Unterstützung Betroffener durch Antidiskriminierungsverbände. Sie können Betroffene beraten, begleiten und bei der Durchsetzung ihrer Rechte unterstützen. Gerade für Menschen, die sich allein gegenüber staatlichen Institutionen mit besonderen Hürden konfrontiert sehen, ist diese Unterstützung von großer Bedeutung. Ergänzt 17.06.2026 wird dieser Ansatz durch eine Landesantidiskriminierungsstelle, die künftig Entwicklungen beobachtet und Maßnahmen zur Prävention unterstützt. Sie wird damit zu einem zentralen Baustein einer modernen, lernenden Verwaltung. Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit bei meinen Ausführungen, die angesichts der Ausführlichkeit der beantragten Mündlichen Anfrage – immerhin drei Seiten, Herr Witzel – ebenfalls sehr ausführlich ausgefallen ist. Ich freue mich auf die weiteren Beratungen des Gesetzentwurfs in diesem Hohen Haus. – Vielen Dank.
