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Berivan Aymaz

17.06.2026 Sitzungen 18/124

Die Landesregierung hatte übrigens ihre Redezeit um 39 Sekunden überzogen. Diese stehen selbstverständlich auch den übrigen Fraktionen zur Verfügung. – Ich sehe hier aber keine weiteren Wortmeldungen. Daher kommen wir zum Schluss der Aussprache und gehen zur Abstimmung über. Die antragstellende Fraktion der AfD hat direkte Abstimmung beantragt. Wir stimmen also über den Antrag Drucksache 18/19780 ab. Wer stimmt dem Antrag zu? – Das ist die Fraktion der AfD. Wer stimmt dagegen? – Das sind die Fraktionen von CDU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Wer enthält sich? – Keine Enthaltungen. Damit ist dieser Antrag abgelehnt. Wir kommen zu: 10 Fragestunde Mündliche Anfrage Drucksache 18/19888 Mit der Drucksache 18/19888 liegen Ihnen die Mündlichen Anfragen 78, 79, 80 und 81 vor. Ich weise darauf hin, dass gemäß § 94 Abs. 8 unserer Geschäftsordnung nach Beantwortung der Mündlichen Anfrage die Fragestellerin bzw. der Fragesteller bis zu drei Zusatzfragen stellen kann, jedes andere Mitglied des Landtages bis zu zwei Zusatzfragen. Diese müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen und dürfen jeweils nur eine einzelne, nicht unterteilte Frage enthalten. Ich rufe die Mündliche Anfrage 78 des Herrn Abgeordneten Alexander Vogt von der Fraktion der SPD auf. Ich darf vorsorglich darauf hinweisen, dass die Landesregierung in eigener Zuständigkeit entscheidet, welches Mitglied der Landesregierung eine Mündliche Anfrage im Plenum beantwortet. Die Landesregierung hat angekündigt, dass Ministerin Mona Neubaur antworten wird. Bitte, Frau Ministerin. Mona Neubaur, Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Lieber Kollege Vogt, im Zuge der drei verschiedenen Klageverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am letzten Freitag den Regionalplan Ruhr in Gänze für unwirksam erklärt. Diese 17.06.2026 Entscheidung respektieren wir, und wir nehmen die Fragen, die sich daraus ergeben, mehr als ernst. In einer solchen Situation ist vor allem Besonnenheit gefragt. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Erfahrungsgemäß ist in einigen Wochen damit zu rechnen. Solange dies nicht der Fall ist, sollten weitreichende Schlussfolgerungen oder Schuldzuschreibungen unterbleiben. Viele der Fragen, die jetzt gestellt werden, können erst dann sachgerecht beantwortet werden. Auch über mögliche Rechtsmittel wird erst dann abschließend zu entscheiden sein. Der RVR hat das Recht, diese Fragen in Ruhe zu prüfen. Eines möchte ich ausdrücklich klarstellen, weil auch das gelegentlich anders dargestellt wird: Im Ruhrgebiet existiert kein planungsrechtliches Vakuum. Solange das Urteil nicht rechtskräftig ist, gilt der Regionalplan Ruhr fort. Selbst wenn das Urteil Rechtskraft erlangt, leben die Vorgänger-Regionalpläne im Bereich der Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster wieder auf. Im Bereich des früheren regionalen Flächennutzungsplans besteht Planungsrecht über den gemeinsamen Flächennutzungsplan. Es gibt also zu jedem Zeitpunkt einen geltenden Plan. Auch die planerische Steuerung der Rohstoffgewinnung ist durchgängig sichergestellt. Wir werden gefragt, ob die Rechtsprüfung, der dieser Plan unterzogen wurde, ein solches Urteil hätte verhindern können. Ich möchte zunächst betonen: Das Anzeigeverfahren nach § 13 Landesplanungsgesetz war kein Normenkontrollverfahren, und es war auch nie dazu gedacht. Wer das nachträglich einfordert, beschreibt ein Verfahren, das es in dieser Form nach unserer Auffassung auch gar nicht geben kann. Der Prüfmaßstab war klar: Vereinbarkeit mit dem Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen. Die entscheidende Frage lautete also, ob der RVR die Ziele des LEP eingehalten hat, und die Antwort war: Ja. Dazu hat das OVG bislang auch nichts Gegenteiliges dargelegt. Auch die Entscheidung des RVR, einen Gesamtplan vorzulegen, wurde von der Landesplanung unterstützt – aus gutem Grund. Die Alternative wäre nämlich gewesen, die planerische Auseinandersetzung mit einem der sensibelsten Planungsinhalte der Rohstoffsicherung auf einen späteren, ungeklärten Zeitpunkt zu vertagen. Das wäre planerisch schwer zu verantworten gewesen. Der RVR hat mit einem Begleitbeschluss zudem selbst die Verpflichtung übernommen, die Rohstoffproblematik zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzugreifen. Was hier als Versäumnis dargestellt wird, war eine bewusste und vertretbare Entscheidung des zuständigen Planungsträgers, die gute Gründe hat. Was folgt daraus, und was tun wir jetzt? Diese Frage verdient vielleicht mehr als eine technische Antwort. Raumordnung ist kein Selbstzweck. Hinter jedem Regionalplan stehen konkrete Entscheidungen, die Landtag das Leben der Menschen berühren: Wo entstehen Arbeitsplätze? Wo wird Wohnraum möglich? Wie wird die Rohstoffversorgung gesichert, von der Industrie und Handwerk abhängen? Das Ruhrgebiet ist eine der bedeutendsten Wirtschaftsregionen Europas. Es verdient Planungssicherheit. Die Aufgabe der Landesregierung ist es, genau diese Sicherheit zu gewährleisten. Landesplanung und RVR werden deshalb eng und gemeinsam daran arbeiten, schnellstmöglich Klarheit zu schaffen. Das ist eine konkrete Zusage. Wir werden den RVR bei jedem Schritt unterstützen: bei der Auswertung der schriftlichen Urteilsgründe, bei der Prüfung möglicher Rechtsmittel und, wo erforderlich, beim ergänzenden Verfahren zur Heilung der vom Gericht bemängelten Pläne. Darüber hinaus stehen Instrumente bereit, die eine Unterbrechung der städtebaulichen und wirtschaftlichen Entwicklung verhindern. Zielabweichungsverfahren sind eine Möglichkeit; die mit der 3. Änderung des LEP neu eingeführten Flexibilisierungsmöglichkeiten in der Bauleitplanung und gezielte vorhabenbezogene Einzeländerungen des Regionalplans sind eine andere Möglichkeit. Unsere Ziele sind klar: kein ungewollter Stopp in der Flächenentwicklung, keine Planungslücke für die Menschen und die Wirtschaft im Ruhrgebiet. Dabei unterstützen wir den RVR unmittelbar bei allen jetzt auftretenden Fallgestaltungen. Die bewährte enge Zusammenarbeit zwischen Landes- und Regionalplanung sowie mit der kommunalen Familie ist dafür ein wichtiger Garant. Zudem gilt es, sich auf konkrete Fragestellungen zu konzentrieren und diese jeweils im Sinne der Entwicklung zu lösen. Ob die wichtigen Raumordnungspläne darüber hinaus gegenüber den durchaus zahlreichen Klagen ein Mehr an Bestandsschutz erhalten müssen, ist eine Frage, die erst bei Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung wirklich beantwortet werden kann. Hier können Sie sicher sein, dass wir, so wie wir es schon in der ganzen Legislaturperiode im Landesplanungsgesetz gezeigt haben, notwendige Weiterentwicklungen des Rechtsrahmens jederzeit schnell und im wohlverstandenen Interesse der guten Raumentwicklung umsetzen werden. Abschließend ein Wort zur Kritik des Kollegen Schneider, die er unmittelbar nach dem Urteilsspruch des Oberverwaltungsgerichts veröffentlicht hat: Das erscheint mir in der Pressemitteilung deutlich verkürzt zu sein. Tatsächlich hatten wir als Landesplanungsbehörde dem RVR im Verfahren die Rechtsauskunft gegeben, dass ein neuer Regionalplan Ruhr ohne die Festlegung von Abgrabungsbereichen unvollständig den LEP umsetze und daher nicht von uns im Rahmen der Anzeige zur Rechtskraft gebracht werden könne. Landes- und Regionalplanung sind gesamträumliche Planungen, die die verschiedenen 17.06.2026 Flächenansprüche aus dem Raumordnungsgesetz des Bundes und dem Landesentwicklungsplan zum Ausgleich bringen müssen, so zum Beispiel auch den Versorgungsauftrag der Wirtschaft mit Rohstoffen. Ein grundsätzliches Votum gegen sachliche Teilpläne war mit der damaligen Rechtsauskunft ausdrücklich nicht verbunden. Das Instrument des sachlichen Teilplans nutzen wir auf Landesebene zum Beispiel im Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ oder auf Regionalplanebene bei den Windenergieplänen nämlich relativ häufig. Dabei geht es jetzt insbesondere um neu hinzutretende Planungsaufgaben, die zusätzlich zu einem vorliegenden Plan unkompliziert und schnell integriert werden sollen, zum Beispiel die Windenergie, oder wie beim LEP-Teilflächenplan „Großflächiger Einzelhandel“ als Folge von gerichtlichen Entscheidungen schnell korrigiert werden sollten. Materiell besteht im Kern auch kein Unterschied zwischen Teilplänen, Einzeländerungen oder Gesamtplänen. Die Planungen müssen inhaltlich zueinander konsistent sein und zusammen für die jeweilige Planungsregion die inhaltlichen Anforderungen an eine Landes- oder Regionalplanung gemäß Raumordnungsgesetz erfüllen. Im Interesse der Region möchte ich bei allen verständlichen Sorgen darum bitten, dass wir versuchen, in der notwendigen Sachlichkeit und Besonnenheit miteinander dieses Urteil, das bisher nur mündlich begründet ist, zu diskutieren. Es geht darum, den Menschen, der Wirtschaft und denjenigen, die vor Ort im RVR die Verantwortung für einen rechtssicheren Regionalplan tragen, mit aller Kraft Unterstützung anzubieten, damit wir das heilen können, was jetzt zu heilen ist. – Vielen Dank.

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