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Dagmar Hanses

GRÜNE 17.06.2026 Sitzungen 18/124

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen der demokratischen Fraktionen! Dieser Antrag der AfD ist ein Musterbeispiel dafür, wie man reale Probleme instrumentalisiert, um eine rassistische Agenda zu setzen. Es gibt reale Belastungen im Strafvollzug in Nordrhein-Westfalen. Diese sind aber kein Freibrief dafür, verfassungswidrige, menschenrechtlich unzulässige und praktisch undurchführbare Scheinlösungen anzubieten. Der Antrag ist rechtlich nicht haltbar, ordnungspolitisch verfehlt und vor allem ein Angriff auf die Grundwerte unseres Rechtsstaats. (Beifall von Angela Erwin [CDU]) In dem Antrag wird ignoriert, dass das Resozialisierungsgebot im Grundgesetz für alle Gefangenen gilt, und zwar unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder von ihrem Aufenthaltsstatus. Das Bundesverfassungsgericht verfolgt hier eine klare Linie: Der Verzicht auf Resozialisierung für eine bestimmte 17.06.2026 Gruppe bedeutet Verwahrvollzug. Das ist verfassungswidrig. Resozialisierung dient übrigens nicht der Integration in Deutschland, sondern zur Befähigung für eine eigenverantwortliche Lebensführung auch im Herkunftsland, und hat in Nordrhein-Westfalen das Ziel, dass Menschen künftig ein Leben ohne Straftaten führen können. Wer das ignoriert, ignoriert den Kern unseres Strafvollzugs. In dem Antrag wird so getan, als sei § 71 IRG ein Instrument, das pauschal in jedem Fall angewandt werden könne. Das ist falsch. Es ist ein enges Rechtshilfeinstrument mit strengen Voraussetzungen, die in jedem Einzelfall zu prüfen sind. Es muss gewährleistet sein, dass der ausländische Staat eine Rücknahme oder die Beschränkung der Vollstreckungsübertragung beachten wird und dass die verurteilte Person im Ausland nur wegen der Straftaten verfolgt wird, die im Auslieferungsantrag genannt sind, und nicht wegen anderer. Zudem darf der verurteilten Person im Ausland keine Verfolgung drohen. Schließlich darf die Vollstreckungsübertragung im Wesentlichen nicht der deutschen Rechtsprechung widersprechen. Diese Gewährleistungen müssen durch besondere Vereinbarungen mit den ausländischen Staaten erreicht werden. In vielen Fällen sind diese Mindeststandards in den genannten Herkunftsländern wie Afghanistan, Syrien, Guinea oder Algerien nicht gegeben. Eine Vollstreckungsübertragung dorthin würde Deutschland eine Mitverantwortung für Menschenrechtsverletzungen einbringen. Das wäre vor deutschen und europäischen Gerichten nicht haltbar. In dem Antrag wird auf Dänemark verwiesen, aber die Hälfte verschwiegen. Was Dänemark gerade im Kosovo betreibt, ist faktisch ein eigenes Gefängnis mit dänischen Beschäftigten für Abschiebehaftgefangene gegen eine Zahlung von über 200 Millionen Euro an den Kosovo. Das ist ein Deal auf Kosten der Menschenrechte. Dieses Modell wird zu Recht international massiv kritisiert. (Zuruf von der AfD: Von wem?) In dem Antrag wird faktisch ein Zweiklassenstrafrecht nach Nationalität propagiert. Doch das Strafrecht in Deutschland knüpft an der Tat und nicht an der Herkunft an. Da sind unser Grundgesetz und unser Strafvollzugsgesetz sehr klar. Anders war es in der dunkelsten Zeit unserer Geschichte, die sich die AfD mit diesem Antrag wahrscheinlich mal wieder herbeisehnt. Wir stellen uns mal wieder klar dagegen. Zu der Kategorie „ohne Bleibeperspektive“. Zum Haftantritt ist diese rechtlich in vielen Fällen nicht abschließend geklärt. Laufende Asylverfahren, familiäre Bindungen, Abschiebehindernisse oder eine Lageänderung im Herkunftsland ergeben eine unsichere Landtag aufenthaltsrechtliche Prognose für die Grundlage des Vollzugs. Das schafft Rechtsunsicherheit und Willkür. In dem Antrag wird ohne jeden Kontext mit einem Anteil nicht deutscher Gefangener von 45,2 % um sich geworfen. Wo bleibt die Differenzierung? Wie viele haben einen gesicherten Aufenthaltsstatus oder sind EU-Bürgerinnen? Wie viele haben Familie oder einen langjährigen Wohnsitz in Deutschland? Welche Rolle spielen sozioökonomische Betrachtungen und Präventionsdefizite? Zahlen ohne Kontext erzeugen Ressentiments und keine sachgerechten Lösungen. Der Antrag ist verfassungsrechtlich nicht nur bedenklich, sondern auch praktisch kaum umsetzbar. Er beruht auf selektiver, kontextfreier Datenverwendung und würde zu einem grundgesetzwidrigen Zweiklassenrecht führen. Der Antrag ist kein Beitrag zur Entlastung der Justiz oder des Strafvollzugs, sondern ein Angriff auf unseren Rechtsstaat, den wir nicht zulassen. – Vielen Dank. (Beifall von den GRÜNEN und der CDU)

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