Dr. Benjamin Limbach
Die nordrhein-westfälischen Regelungen zur Unterbringung und Durchsuchung im Justizvollzug unterscheiden beim Geschlecht der Gefangenen allein nach Frauen und Männern – eine differenziertere Berücksichtigung von Einzelfällen ist bislang nicht möglich. Dagegen hat das Personenstandsrecht in den letzten Jahren erhebliche Entwicklungen erfahren. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2017 mit seiner Entscheidung zum so genannten Dritten Geschlecht festgestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die geschlechtliche Identität schützt. In der Folge wurde im Personenstandsrecht die weitere Geschlechtsangabe „divers“ eingeführt. Mit dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag wurden die Regelungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen angepasst und vereinheitlicht. Vor diesem Hintergrund bedarf es klarer gesetzlicher Vorgaben in den Landesjustizvollzugsgesetzen, die differenzierte Einzelfallentscheidungen ermöglichen. Darauf zielt der Gesetzentwurf zur Berücksichtigung personenstandsrechtlicher Entwicklungen in den Landesjustizvollzugsgesetzen, der heute zur Abstimmung steht. Er sieht Anpassungen der Regelungen vor, die einen Bezug zum Geschlecht beziehungsweise der geschlechtlichen Identität aufweisen. Lassen Sie mich die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs in Erinnerung rufen: Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf werden die Grundsätze der Vollzugsgestaltung um den Belang der „geschlechtlichen Identität“ ergänzt. Damit soll das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die geschlechtliche Identität verwirklicht werden. Ferner werden zur Unterbringung von Gefangenen, Arrestantinnen, Arrestanten und Untergebrachten differenzierende Regelungen geschaffen. So wird zwar der Trennungsgrundsatz beibehalten, aber es werden Ausnahmen aufgenommen. Diese gelten unter anderem für die Unterbringung von Personen, die sich einem Geschlecht zugehörig fühlen, das von ihrem amtlichen Geschlechtseintrag abweicht. Berücksichtigung finden auch Menschen, die ihren Geschlechtseintrag geändert haben. Für die 19.03.2026 Unterbringung von Personen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig empfinden oder deren Geschlechtseintrag weder männlich noch weiblich lautet, wird eine eigene Regelung geschaffen. So werden angemessene Entscheidungen im Einzelfall ermöglicht. Dabei werden die Interessen und Bedürfnisse der betroffenen Personen ebenso berücksichtigt wie die der übrigen Inhaftierten sowie die Sicherheit und Ordnung der Einrichtungen. Auch differenzierte Regelungen zur Durchsuchung von Inhaftierten sollen angemessene Entscheidungen im Einzelfall ermöglichen. Insbesondere in den Fällen, • in denen Personen ihren Geschlechtseintrag in ihrem amtlichen Personenstandseintrag geändert haben oder • sich einem von ihrem Personenstandseintrag abweichenden Geschlecht zugehörig fühlen oder • der Geschlechtseintrag weder männlich noch weiblich lautet, erfolgt die Durchsuchung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dies umfasst insbesondere die Bedürfnisse der zu durchsuchenden sowie die Belange der durchsuchenden Person. Diese Kriterien ermöglichen eine größtmögliche Abwägung der situationsspezifischen Interessen. Unter Berücksichtigung der Regelungen des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag wird schließlich im Hinblick auf das abstammungsrechtliche Eltern-Kind-Verhältnis auch die Regelung für Gefangene mit Kindern im Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen angepasst. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die von mir oben geschilderten Anforderungen an ein modernes Justizvollzugsrecht umgesetzt. Dies hat nach meiner Wahrnehmung auch den Rechtsausschuss überzeugt, der den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat. Lassen Sie mich noch kurz auf den Änderungsantrag der Regierungsfraktionen eingehen, den ich vollumfänglich unterstütze: Die Ermöglichung des Abrufs personenbezogener Daten über Freiheitsentziehungen im automatisierten Verfahren durch die ordentlichen Gerichte in Nordrhein-Westfalen ist ein wichtiger Schritt zur Effektivierung und Beschleunigung laufender Strafverfahren. Ich möchte Sie daher um Unterstützung und Annahme des Gesetzentwurfs bitten. Landtag
