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Ralf Nettelstroth

CDU 19.03.2026 Sitzungen 18/119

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich habe hier schon 40-mal geredet. Das ist nun meine erste Rede in dieser Wahlperiode. Zur Sache. Wie dem Antrag der FDP zu entnehmen ist, sieht sie die Notwendigkeit eines Drohnengesetzes für Nordrhein-Westfalen. Dabei sieht sie das Erfordernis der Ordnung sämtlicher behördlicher Drohneneinsätze, der genauen Definition der Verhältnismäßigkeit von Drohneneinsätzen der Behörden sowie verbindlicher Maßgaben für die Datenspeicherung und Löschung. Hierbei entsteht der Eindruck, als würden wir uns bei der Drohennutzung in einem rechtsfreien Raum bewegen. Dem ist jedoch nicht so. (Beifall von Dr. Julia Höller [GRÜNE]) Nach geltendem EU-Recht gibt es gemäß Durchführungsverordnung 2019/947, gültig ab 01.07.2020, klare Regelungen zur Nutzungskategorisierung, zu Registrierungspflichten, zu Kompetenznachweisen der Nutzer sowie zu Risikobeurteilungen. Diese Maßgaben gelten sowohl für private als auch für staatliche Drohnenbetreiber. Im Bundesrecht finden sich diese Regelungen sowohl im Luftverkehrsgesetz sowie in der Luftverkehrs-Ordnung in § 21h ff. wieder – inklusive einer klaren Definition, wo genau der Drohnenbetrieb unzulässig ist. Insoweit ist hier auf § 21h Abs. 3 Luftverkehrsverordnung mit einem detaillierten Katalog von Nutzungsbeschränkungen zu verweisen. Wegen der Dynamik der technischen Weiterentwicklung der Drohnentechnik ist zusätzlich vorgesehen, dass das Gesetz alle zwei Jahre evaluiert wird. Ferner plant die Bundesregierung im Rahmen ihrer Drohnenstrategie die Beschaffung von sogenannten Kamikazedrohnen, Loitering Munition – oder auf gut Deutsch: Wartemunition – für die Bundeswehr, wofür 536 Millionen Euro bereitgestellt werden. Zudem wird der Schutz kritischer Infrastruktur durch ein neues Luftsicherheitsgesetz und das Gemeinsame Drohnenabwehrzentrum gegen Spionage und Sabotage intensiviert. Dieses Zentrum wird in Berlin verortet und die Drohnenabwehr unter Beteiligung der Bundespolizei, des Zolls, des BKAs und, man höre und staune, der Länderbehörden koordiniert. Damit wird insbesondere auf die zunehmende Bedrohung der kritischen Infrastruktur reagiert. Im Landesrecht von Nordrhein-Westfalen finden sich für die Behörden klare Eingriffsregelungen und Datenverarbeitungsvorgaben. So hat sich insbesondere 19.03.2026 die Polizei in Nordrhein-Westfalen an die Regelungen in § 8 ff. Polizeigesetz NRW zu halten. Dies gilt auch für den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Hinsichtlich der Datenspeicherung greifen hier die Regelungen des § 22 ff. Polizeigesetz NRW bzw. des § 20 Datenschutzgesetz NRW, und selbst für die automatisierte Datenerfassung findet sich eine Spezialregelung in § 23 Polizeigesetz NRW. Die Datenschutzaufsicht ist durch die unabhängige Kontrolle der Datenschutzbeauftragten nach wie vor gewährleistet. Faktisch ermöglichen die Drohnen nur eine andere, eine neue Art der Datenerfassung, was jedoch nichts an der Frage der Datenverarbeitung und -löschung ändert, die bereits gesetzlich geregelt ist. Letztlich kann festgestellt werden, dass es eines Drohnengesetzes für Nordrhein-Westfalen eindeutig nicht bedarf. Darüber hinaus wird die Landesregierung durch den FDP-Antrag aufgefordert, die technischen Fähigkeiten zur Detektion und Abwehr feindlicher Drohnen zum Schutz der kritischen Infrastruktur weiter auszubauen. Hierzu kann festgestellt werden, dass bereits derzeit in Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden und den Betreibern dieser kritischen Infrastruktur an der Abwehr von Drohnen gearbeitet wird. Dabei ist vor allem auf die technische Weiterentwicklung der Drohnen entsprechend zu reagieren, um den Abschuss, das Einfangen oder das Übernehmen von rechtswidrig genutzten Drohnen sicherzustellen. Damit geht auch diese Aufforderung des FDP-Antrags ins Leere. Trotz der hier geäußerten Bedenken werden wir uns einer Überweisung an den zuständigen Fachausschuss nicht entgegenstellen. Wir freuen uns auf die Diskussion dort. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN)

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