Angela Erwin
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Fall aus Dormagen, in dem ein zwölfjähriger Junge einen vierzehnjährigen Mitschüler tötete, hat uns alle zutiefst erschüttert. Eine solche Tat macht sprachlos. Sie hinterlässt Trauer, Fassungslosigkeit und viele offene Fragen. Viele Bürgerinnen und Bürger fragen sich: Reagiert unser Rechtsstaat angemessen auf solche Taten? Wenn Kinder schwere Straftaten begehen, stößt unser Rechtssystem an Grenzen. Für die Angehörigen der Opfer ist es kaum zu verstehen, wenn ein Täter allein aufgrund seines Alters strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Das berührt das Gerechtigkeitsempfinden der Hinterbliebenen und auch das vieler anderer Menschen in unserem Land. Es gehört zu unserer Verantwortung als Gesetzgeber, diese Perspektive ernst zu nehmen. Deshalb ist es richtig, dass wir über dieses Thema sprechen; denn ohne Zweifel besteht Handlungsbedarf. Die Polizeiliche Kriminalstatistik des Bundes weist für das Jahr 2024 knapp 102.000 tatverdächtige Kinder im Alter unter 14 Jahren aus. Das sind 4,7 % aller registrierten Tatverdächtigen. Bei der Gewaltkriminalität liegt die Zahl bei knapp 14.000 tatverdächtigen Kindern, also bei rund 7 %. Diese Zahlen zeigen: Straftaten durch Kinder sind keine Randerscheinung, sondern eine Realität, mit der sich Politik und Gesellschaft auseinandersetzen müssen. Besondere Aufmerksamkeit haben in den vergangenen Monaten Fälle erregt, in denen Minderjährige schwerste Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten begangen haben. Solche Taten erschüttern das Sicherheitsgefühl der Menschen. Sie belasten das Vertrauen in die Handlungsfähigkeit unseres Rechtsstaats und zwingen uns dazu, ehrlich zu prüfen, ob unsere bestehenden Instrumente noch überall ausreichen. Landtag Hinzu kommt ein weiterer Punkt: In bestimmten Bereichen, etwa in der organisierten Kriminalität oder in Clanstrukturen, wird die Strafunmündigkeit von Kindern gezielt ausgenutzt. Kinder werden bewusst eingesetzt, weil man weiß, dass strafrechtliche Konsequenzen ausbleiben. Auch das ist eine Entwicklung, die wir sehr ernst nehmen müssen. Für Opfer und ihre Familien macht es keinen Unterschied, ob ein Täter 13 oder 14 Jahre alt ist. Das Leid bleibt dasselbe. Deshalb müssen wir uns ehrlich fragen, ob unser System noch überall die richtigen Antworten gibt. Gleichzeitig gilt aber ebenso klar: Gerade, weil die Tatfolgen so schwer wiegen, dürfen wir rechtspolitisch nicht in einfache Antworten verfallen. Denn Kinder sind keine kleinen Erwachsenen. Das deutsche Jugendstrafrecht folgt bewusst einem erzieherischen Ansatz. (Dagmar Hanses [GRÜNE]: So!) Es geht nicht in erster Linie um Strafe, sondern darum, junge Menschen zur Verantwortung zu führen und ihnen eine Perspektive jenseits von Gewalt und Kriminalität zu eröffnen. (Thorsten Klute [SPD]: Endlich!) Kinder entwickeln sich unterschiedlich schnell. Ihre Einsichtsfähigkeit ist unterschiedlich ausgeprägt. Deshalb hat der Gesetzgeber die Grenze der Strafmündigkeit bislang generalisiert und altersbezogen, nämlich bei 14 Jahren, gezogen. Dass wir heute darüber diskutieren, ob diese Grenze noch richtig gesetzt ist, ist legitim. Auch innerhalb der CDU wird diese Debatte seit Längerem geführt. Der CDU-Bundesparteitag hat im vergangenen Jahr beschlossen, sich grundsätzlich für eine Absenkung der Strafmündigkeitsgrenze auf zwölf Jahre einzusetzen. Ich weiß, dass jetzt von einer Seite der Einwand kommt: Dann könnten Sie dem Antrag doch auch einfach zustimmen. – Aber genau das zeigt den Unterschied, Herr Wagner. Wir führen diese Debatte ernsthaft und differenziert. Der vorliegende Antrag dagegen tut so, als ließe sich ein komplexes strafrechtliches Systemproblem mit einer einzigen Zahl im Gesetz lösen. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN) Genau das ist eben nicht der Fall. Denn die Frage der Strafmündigkeit ist keine bloße Zahlendebatte. Sie ist eine Systemfrage. Es reicht eben nicht, dem Strafgesetzbuch einfach die Zahl 14 durch die Zahl 12 zu ersetzen und ansonsten alles beim Alten zu lassen. Wer die Strafmündigkeitsgrenze verändert, greift tief in das gesamte Gefüge unseres Jugendstrafrechts ein, in das Verhältnis zwischen Strafjustiz, Jugendhilfe und Familiengerichtsbarkeit. Auf Bundesebene wird deshalb inzwischen auch ein anderer Ansatz rechtspolitisch diskutiert: ein gerichtliches Verantwortungsverfahren für Kinder ab zwölf Jahren. Dabei geht es gerade nicht darum, Kinder wie Erwachsene zu bestrafen, sondern darum, schwere 19.03.2026 Taten verbindlich aufzuarbeiten, Verantwortung einzufordern und pädagogische Maßnahmen auch gerichtlich anzuordnen.
