Dorothee Feller
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Jährlich erkranken in Deutschland rund 2.200 Kinder und Jugendliche sowie etwa 16.500 junge Erwachsene im Alter von 18 bis 39 Jahren an Krebs. Dank des medizinischen Fortschritts überleben heute mehr als 80 % der jungen Patientinnen und Patienten eine Krebserkrankung. Doch auch wenn viele junge Menschen nach Ablauf einer bestimmten Nachsorgezeit als geheilt gelten, verfolgt sie der Krebs weiter. Je jünger die Betroffenen zum Zeitpunkt der Erkrankung sind, desto eher haben sie den Einstieg in den Beruf, den Abschluss von Versicherungen und die Aufnahme von Krediten beispielsweise zum Erwerb von Wohneigentum noch vor sich. Oft sehen sie sich dabei mit Nachteilen aufgrund der überstandenen Krebserkrankung konfrontiert. Der Schicksalsschlag einer Krebsdiagnose und der sich anschließende Kampf gegen den Krebs sind für die Betroffenen hart genug. Das gilt insbesondere, wenn Kinder und Jugendliche erkranken. Es darf nicht sein, dass sie aufgrund der überstandenen Erkrankungen noch viele Jahre oder Jahrzehnte nach Abschluss einer medizinischen Behandlung, womöglich sogar ihr Leben lang, Benachteiligungen erfahren. Die aktuelle gesellschaftliche und politische Diskussion um ein Recht auf Vergessenwerden für Krebsüberlebende wird daher zu Recht geführt. Durch die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie wird erstmals ein solches Recht eingeführt, dies allerdings nur für einen eng umgrenzten Bereich, nämlich in Bezug auf Versicherungen im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverträgen. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, im nationalen Recht vorzuschreiben, dass Daten über eine Krebsdiagnose nach einem bestimmten Zeitraum nicht mehr für die Zwecke einer solchen Versicherung verwendet werden dürfen. Die Festlegung des Zeitraums bleibt den Mitgliedstaaten überlassen. Nach Beendigung der medizinischen Behandlung darf der Zeitraum aber die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die Umsetzung in das deutsche Recht dergestalt erfolgen, dass ein Recht auf Vergessenwerden erst nach 15 Jahren besteht. Es ist also die nach dem Europäischen Recht längstmögliche Frist vorgesehen. Das ist zu lang. Mit der Stimme Nordrhein-Westfalens hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf daher darum gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der vorgesehene Zeit-Landtag raum zugunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher gekürzt werden kann. Derzeit wird der Gesetzentwurf im Bundestag beraten. Dieser hat sich noch nicht positioniert. Ich versichere Ihnen: Die Landesregierung wird das weitere Gesetzgebungsverfahren aufmerksam begleiten. Sie wird dabei die Interessen der Krebsüberlebenden stets im Blick behalten und sich für eine Stärkung des Rechts auf Vergessenwerden einsetzen. Auch in dem in dem Antrag angesprochenen Bereich der Beratung setzt sich die Landesregierung aktiv dafür ein, Krebsüberlebende zu unterstützen.
