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Dirk Wedel

FDP 28.01.2026 Sitzungen 18/115

Vielen Dank, Herr Präsident. – Herr Minister, Sie sind ja umfassend über die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Landes NRW informiert. Deswegen kennen Sie natürlich auch das Urteil vom 20. April 2021, VerfGH 177/20, in dem es auf Seite 70 des Umdrucks heißt: „Die in Anspruch genommenen zuständigen Minister sind daher nach Art. 41 Abs. 2 Satz 3 LV verpflichtet, die Akten ihres Geschäftsbereichs umfassend zu lokalisieren, zu sichten und unverzüglich vorzulegen.“ Zudem hat das Gericht in diesem Urteil auch noch eine Kommunikationsobliegenheit normiert: 28.01.2026 „Die aktenvorlegende Stelle hat den Untersuchungsausschuss über die Verfahrensgestaltung der Aktenvorlage in personeller, sachlicher und zeitlicher Hinsicht zu informieren und etwaige Vorlageprognosen nachvollziehbar zu begründen.“ Im Hinblick darauf, dass zu dem Fall schon zwei verfassungsgerichtliche Verfahren anhängig sind: Würden Sie mir zustimmen, dass die Abgabe einer Vorlageprognose über den Landtagsblog nicht der Kommunikationsobliegenheit der aktenvorlegenden Stelle, hier des MKJFGFI, genügt?

Protokoll ↗