Dr. Jörg Geerlings
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Wir beraten heute in zweiter Lesung den Gesetzentwurf der Landesregierung zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes. Es handelt sich dabei um eine notwendige und sachgerechte Anpassung unseres Wahlrechts, die der Fortentwicklung des Bundeswahlrechts, der aktuellen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie den praktischen Erfahrungen aus vergangenen Wahlen Rechnung trägt. Wahlrecht ist kein statisches Regelwerk. Es muss regelmäßig überprüft und, wo erforderlich, fortgeschrieben werden, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Gleichheit, Transparenz und Praktikabilität gerecht zu werden. Genau diesem Anspruch folgt der vorliegende Gesetzentwurf. Zentral ist dabei zunächst die Vereinheitlichung der Abweichungstoleranzen bei der Einteilung der Wahlkreise. Während bislang unterschiedliche Obergrenzen im Landes-, Bundes- und Kommunalrecht galten, wird nunmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs von Nordrhein-Westfalen eine einheitliche Abweichungsobergrenze von 25 % eingeführt. Dies schafft Klarheit, erhöht die Rechtssicherheit und trägt zugleich zu einer besseren Kontinuität der Wahlkreiszuschnitte bei, ohne den verfassungsrechtlich eröffneten Spielraum zu überschreiten. Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die Anpassung der Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen. Die Vorverlegung des Stichtags auf den 69. Tag vor der Wahl ermöglicht es, den Zeitraum für die Bearbeitung von Briefwahlanträgen zu verlängern. Angesichts der stetig wachsenden Bedeutung der Briefwahl ist dies ein sachgerechter Schritt, der zu einem reibungslosen Ablauf der Wahlorganisation beiträgt und die Teilhabe der Wahlberechtigten stärkt. Besonders hervorzuheben ist zudem die Neuregelung der Anforderungen an Unterstützungsunterschriften. Die Anhebung der erforderlichen Unterschriften – Zahlen für neue Parteien, Wählergruppen 28.01.2026 und Einzelbewerber – dient einem legitimen Ziel: der Sicherstellung eines Mindestmaßes an Rückhalt in der Wahlbevölkerung. Damit wird der Gefahr einer übermäßigen Zersplitterung der Stimmabgabe entgegengewirkt und die Legitimation der gewählten Parlamente gestärkt. Ergänzt wird der Gesetzentwurf schließlich durch eine appellative Regelung, die Parteien und Wählergruppen anhält, bei der Aufstellung ihrer Wahlvorschläge die Geschlechterparität anzustreben. Dieser Ansatz wahrt die verfassungsrechtlich gebotene Freiheit der Parteien und setzt zugleich ein klares politisches Signal für mehr Ausgewogenheit und Repräsentanz. Die Landesregierung hat mit dem Gesetzentwurf eine ausgewogene, verfassungsfeste und praxisnahe Lösung vorgelegt. Für diese sorgfältige Vorarbeit möchte ich ausdrücklich danken. Auch die Beratung im Innenausschuss hat gezeigt, dass die vorgeschlagenen Änderungen sachlich geboten und gut begründet sind. Die CDU-Fraktion wird dem Gesetzentwurf daher zustimmen. Er stärkt die Integrität unseres Wahlrechts, erhöht seine Praktikabilität und leistet einen wichtigen Beitrag zur Stabilität unserer demokratischen Verfahren. – Vielen Dank. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN)
