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Dr. Benjamin Limbach

17.12.2025 Sitzungen 18/113

Das Personenstandsrecht hat in den letzten Jahren erhebliche Entwicklungen erfahren. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2017 mit seiner Entscheidung zum sogenannten Dritten Geschlecht festgestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die geschlechtliche Identität schützt. In der Folge wurde im Personenstandsrecht die weitere Geschlechtsangabe „divers“ eingeführt. Mit dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag wurden die Regelungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen angepasst und vereinheitlicht. Es ist anzunehmen, dass diese Entwicklungen auch im Justizvollzug zu einer Zunahme der Zahl von Personen führen, bei denen eine Änderung der Geschlechtsangabe in einem amtlichen Personenstandseintrag vorgenommen wurde. Ein modernes Justizvollzugsrecht muss dabei der Existenz geschlechtlicher Vielfalt Rechnung tragen und die Bedürfnisse von transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen berücksichtigen. Derzeit sehen die entsprechenden Regelungen in den nordrhein-westfälischen Justizvollzugsgesetzen – insbesondere bei der Unterbringung und Durchsuchung von Personen – nur eine Differenzierung nach dem männlichen und weiblichen Geschlecht vor. Vor diesem Hintergrund sollen mit dem Gesetzentwurf zur Berücksichtigung personenstandsrechtlicher Entwicklungen in den Landesjustizvollzugsgesetzen, der heute in erster Lesung beraten wird, Anpassungen der Regelungen vorgenommen werden, die einen Bezug zum Geschlecht bzw. der geschlechtlichen Identität aufweisen. Lassen Sie mich dies näher ausführen. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf wird zum einen der Belang der „geschlechtlichen Identität“ bei der Ausgestaltung des Vollzuges stärker in den Vordergrund gerückt. Die Grundsätze der Vollzugsgestaltung werden um diesen Belang ergänzt. Damit soll das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die geschlechtliche Identität verdeutlicht werden. Zum anderen werden differenzierende Regelungen zur Unterbringung von Gefangenen, Arres-17.12.2025 tantinnen, Arrestanten und Untergebrachten aufgenommen. So wird zwar der Trennungsgrundsatz beibehalten, aber es werden auch Ausnahmen formuliert. Für die Unterbringung von Personen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig empfinden oder deren Geschlechtseintrag weder „männlich“ noch „weiblich“ lautet, wird eine eigene Regelung geschaffen. So werden angemessene Entscheidungen im Einzelfall ermöglicht. Dabei werden die Interessen und Bedürfnisse der betroffenen Personen ebenso berücksichtigt wie die der übrigen Inhaftierten sowie die Sicherheit und Ordnung der Einrichtungen. Entsprechendes gilt für die Regelungen zu Durchsuchungen von Inhaftierten. Insbesondere in den Fällen, in denen Personen ihren Geschlechtseintrag in ihrem amtlichen Personenstandseintrag geändert haben oder sich einem von ihrem Personenstandseintrag abweichenden Geschlecht zugehörig fühlen oder der Geschlechtseintrag weder „männlich“ noch „weiblich“ lautet, erfolgt die Durchsuchung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dies beinhaltet insbesondere die Bedürfnisse der zu durchsuchenden sowie die Belange der durchsuchenden Person. Dies ermöglicht eine größtmögliche Abwägung der situationsspezifischen Interessen. Unter Berücksichtigung der Regelungen des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag wird schließlich im Hinblick auf das abstammungsrechtliche Eltern-Kind-Verhältnis auch die Regelung für Gefangene mit Kindern im Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen angepasst. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die von mir oben geschilderten Anforderungen an ein modernes Justizvollzugsrecht umgesetzt. Ich bitte Sie daher abschließend im weiteren Beratungsverlauf um Unterstützung für den Gesetzentwurf, um gemeinsam den nordrhein-westfälischen Justizvollzug für die Zukunft zu gestalten. Landtag Anlage 8 Zu TOP 21 – Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Stiftung für Hochschulzulassung – zu Protokoll gegebene Rede

Protokoll ↗