Dietmar Brockes
Die heute zur Beratung stehende Entfristung des nordrhein-westfälischen Gifttiergesetzes zwingt zu einer erneuten und vertieften verfassungsrechtlichen Gesamtbewertung. Denn mit der Entfristung wird aus einer zeitlich begrenzten Ausnahmeregelung ein dauerhaftes ordnungsrechtliches Leitbild. Genau daran muss sich der Gesetzentwurf messen lassen. Maßstab sind dabei nicht politische Zweckmäßigkeitserwägungen, sondern die Bindung des Gesetzgebers an die Grundrechte. In der vorliegenden Form lehnen wir als FDP-Landtagsfraktion den Entwurf des Gifttiergesetzes ab. Die private Haltung bestimmter Tiere wird vollständig untersagt und berührt damit die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in ihrem Kernbereich der persönlichen Freiheitsentfaltung. Die rechtmäßige Nutzung und Verfügung über Tiere als Eigentum wird dauerhaft ausgeschlossen, was einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 14 GG darstellt. Für gewerbliche Halter, Züchter, Auffangstationen oder Händler wird die Berufsausübung faktisch unmöglich gemacht, sodass Art. 12 Abs. 1 GG betroffen ist. Die Ausweitung behördlicher Kontrollund Zutrittsrechte greift unmittelbar in Art. 13 GG ein, in die Unverletzlichkeit der Wohnung. Schließlich benennt das Gesetz ausdrücklich die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG als einschränkbares Grundrecht, obwohl private Halter und Züchter seit Jahrzehnten in Forschung, Lehre und Artenschutz eingebunden sind. Bereits diese Vielzahl und Intensität der Eingriffe verdeutlicht, dass es sich nicht um eine marginale 17.12.2025 ordnungsrechtliche Regelung handelt, sondern um einen außergewöhnlich tiefgreifenden und daher besonders begründungsbedürftigen Freiheitseingriff. Aus Sicht der Freien Demokraten können diese massiven Eingriffe nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie den Anforderungen der formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit genügen. Umso strenger sind jedoch die materiellen Anforderungen, insbesondere der Bestimmtheitsgrundsatz und vor allem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seiner Ausprägung als Übermaßverbot. Das Übermaßverbot verlangt, dass der Gesetzgeber nicht weiter in Freiheitsrechte eingreift, als es zur Erreichung des legitimen Zwecks zwingend erforderlich ist. Der legitime Zweck des Gesetzes, hier der Schutz von Leib und Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ist unstreitig. Dieser Zweck allein trägt das Gesetz jedoch nicht. Entscheidend ist, ob die gewählten Mittel geeignet, erforderlich und angemessen sind. Genau an diesen Punkten bestehen durchgreifende verfassungsrechtliche Zweifel. Das Gesetz beruht auf einer abstrakten Gefahrenannahme, wonach von der privaten Haltung bestimmter giftiger Tiere ein erhebliches Risiko ausgehe. Diese Annahme wird jedoch nicht durch empirische Daten unterlegt. In der Anhörung wurde übereinstimmend darauf hingewiesen, dass über Jahrzehnte hinweg keine relevanten Schadensfälle dokumentiert sind, insbesondere keine Verletzungen unbeteiligter Dritter. Der Gesetzentwurf begegnet diesem Befund nicht mit einer vertieften Gefahrenanalyse, sondern mit dem Argument, dass bereits das bloße Risiko eines einzelnen Vorfalls ausreiche. Damit verlagern CDU und Grüne die Rechtfertigung vollständig in den Bereich des Hypothetischen. Je stärker ein Gesetz in Grundrechte eingreift, desto weniger tragfähig ist jedoch eine bloß abstrakte Gefahrenprognose. Noch deutlicher wird der Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit bei der Erforderlichkeit. Erforderlich ist nur das mildeste Mittel, das den angestrebten Zweck ebenso wirksam erreichen kann. Die schwarz-grüne Landesregierung entscheidet sich hier bewusst für ein Totalverbot, ohne substanziiert darzulegen, warum weniger eingriffsintensive Regelungen ungeeignet sein sollen. Es gibt milderer Mittel, sie sind praktisch belegt. Andere Bundesländer regulieren die Haltung gefährlicher Tiere seit Jahren über Erlaubnisvorbehalte, Sachkundenachweise, bauliche Sicherheitsanforderungen, Meldepflichten und Kontrollen. Diese Modelle sind geeignet, Transparenz herzustellen und Risiken zu minimieren. CDU und Landtag Grüne prüfen diesen Weg für Nordrhein-Westfalen nicht einmal ernsthaft. Das Gesetz belastet eine sehr kleine Personengruppe dauerhaft und intensiv, indem es Handlungsfreiheit, Eigentum, berufliche Betätigung, Wissenschaft und den Schutz der Wohnung einschränkt. Dem steht eine Gefahrenlage gegenüber, die empirisch kaum greifbar ist. Ein solches Missverhältnis lässt das Gesetz unverhältnismäßig erscheinen. Die Entfristung verschärft diesen Befund zusätzlich, weil sie den Ausnahmecharakter der Regelung endgültig aufgibt. Besonders problematisch sind die Folgeregelungen, die das Totalverbot nach sich zieht. Die erweiterten Betretungsrechte der Behörden stellen einen eigenständigen, schwerwiegenden Eingriff in Art. 13 GG dar, der gerade deshalb notwendig wird, weil Haltungen in die Illegalität gedrängt werden. Ebenso führt das Verbot zu einer Dunkelziffer illegaler Haltungen, die sich staatlicher Kontrolle vollständig entziehen. Ein Gesetz, das seine eigenen Vollzugsdefizite durch zusätzliche Grundrechtseingriffe kompensieren muss, offenbart ein strukturelles Regelungsproblem. Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Gesetz in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungsrechtlich nicht tragfähig ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Gesetzgeber untätig bleiben müsste. Vielmehr stellt sich die Frage, wie eine Regelung ausgestaltet sein kann, die den Schutz von Leib und Leben gewährleistet und zugleich den Grundrechten gerecht wird. Ein Erlaubnisvorbehalt mit klar definierten Voraussetzungen wäre ein deutlich milderes Mittel als ein Totalverbot. Er würde die Nutzung und Haltung nicht schrankenlos gewähren, sondern an objektive Kriterien knüpfen. Sachkundeprüfungen, artund anlagenspezifische Sicherheitsanforderungen, Meldepflichten und regelmäßige Kontrollen würden gezielt dort eingreifen, wo tatsächlich Risiken bestehen. Ein solches Modell würde zugleich den Anforderungen des Art. 14 GG besser entsprechen, weil Eigentum nicht pauschal entwertet, sondern unter Auflagen nutzbar bliebe. Auch Art. 12 Abs. 1 GG würde weniger intensiv beeinträchtigt, da berufliche Tätigkeiten nicht generell ausgeschlossen, sondern reguliert würden. Für Art. 5 Abs. 3 GG eröffnete ein Genehmigungssystem die Möglichkeit, wissenschaftliche Tätigkeiten ausdrücklich zu berücksichtigen und im Einzelfall zuzulassen, statt sie pauschal zu unterbinden. Schließlich ließe sich auch Art. 13 GG grundrechtsschonender berücksichtigen. Genehmigte, bekannte und registrierte Haltungen verringern das Bedürfnis nach präventiven, anlasslosen Betretungsrechten erheblich. Kontrollen könnten auf 17.12.2025 konkrete Anlässe und klare gesetzliche Voraussetzungen gestützt werden und wären damit deutlich besser mit der Unverletzlichkeit der Wohnung vereinbar. Ein solcher Regelungsansatz würde dem Übermaßverbot Rechnung tragen, ohne Freiheit vorsorglich aufzugeben. Für uns als Freie Demokraten, die sich gerade auch für Freiheit und Rechtstaatlichkeit einsetzen, wäre ein schonender Ausgleich das Mittel der Wahl. Daran fehlt es im vorliegenden Gesetzentwurf der schwarz-grünen Landesregierung. Die von Schwarz-Grün angestrebte rigorose Regulierung steht im Widerspruch zu Bestandshaltungen, die unter Auflagen weitergeführt werden dürfen. Nach den vorliegenden Fakten, Stellungnahmen und Erfahrungen aus dem Vollzug hält das Gifttiergesetz dem zwingenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht stand. Wir lehnen den Gesetzentwurf daher ab.
