Andreas Keith
Der heute vorliegende Gesetzentwurf schafft die rechtliche Grundlage, um jüdischen Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2026 zusätzliche 1,5 Millionen Euro für Sicherheitsleistungen bereitzustellen. Angesichts der weiterhin außergewöhnlich angespannten Lage nach dem Terrorangriff der Hamas vom 7. Oktober 2023 und dem seither drastischen Anstieg antisemitischer Vorfälle ist diese Unterstützung notwendig. Im Gesetzentwurf selbst werden eine „anhaltend erhöhte Bedrohungslage“ sowie die Notwendigkeit zusätzlicher Wachschutzmaßnahmen genannt. Wir stimmen dieser Mittelbereitstellung zu. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Pflicht, jüdisches Leben zu schützen. Wenn jüdische Gemeinden ohne diese Unterstützung ihre Einrichtungen nicht sicher betreiben könnten, wäre das ein Armutszeugnis für die Handlungsfähigkeit unseres Bundeslandes. Landtag Doch so notwendig diese Maßnahmen sind, so ehrlich müssen wir über ihre Ursachen sprechen. Die Bedrohung, vor der wir jüdische Einrichtungen schützen müssen, geht in erster Linie nicht, wie noch vor 30 Jahren, von traditionellen rechtsextremen Milieus aus, sondern – wie die Sicherheitsbehörden regelmäßig feststellen – von radikalisierten Islamisten. Diese Gruppen sind es, die Synagogen bedrohen, jüdisches Leben angreifen und den Terror der Hamas auf den Straßen unserer Städte feiern. Ohne diese Entwicklung wären zusätzliche Millionen für Wachschutz schlicht nicht erforderlich. Diese Entwicklung kommt nicht von ungefähr. Sie ist das Ergebnis einer seit über 10 Jahren anhaltenden, verfehlten Migrationspolitik, die islamistische Gefährder nach Deutschland einreisen lässt, sie duldet, statt sie konsequent abzuschieben, und Parallelgesellschaften entstehen lässt, in denen Antisemitismus bis heute gedeihen kann. Die nunmehr notwendigen Schutzmaßnahmen sind deshalb nicht nur Symptom einer Gefährdungslage, sondern auch Zeugnis politischen Versagens. Wir stimmen dem Gesetzentwurf zwar zu, aber wir fordern zugleich: Wer jüdisches Leben schützen will, muss endlich eine Politik machen, die seine Gefährdung nicht ständig neu produziert. 17.12.2025 Landtag Anlage 6 Zu TOP 19 – Gesetz zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor sehr giftigen Tieren – zu Protokoll gegebene Reden Silke Gorißen, Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Zur Abstimmung steht ein Gesetzentwurf, mit dem das Gifttiergesetz entfristet werden soll. Damit soll es in Nordrhein-Westfalen in Zukunft verboten bleiben, sich hochgiftige Tiere zur privaten Haltung in Wohnungen anzuschaffen. Ziel der Landesregierung ist es, die Zahl der in Nordrhein-Westfalen befindlichen sehr giftigen Tiere zu reduzieren und illegale Haltungen auch künftig zu unterbinden. Seit Inkrafttreten des Gifttiergesetzes bis zum Oktober dieses Jahres wurden 20 illegale Gifttierhaltungen in Nordrhein-Westfalen aufgelöst und damit ein wichtiger Beitrag zur öffentlichen Sicherheit geleistet. Die generelle Untersagung eines solchen Hobbys stellt eine Einschränkung für Menschen dar, die sich für die Haltung solcher sehr speziellen exotischen Tiere interessieren. Dennoch muss sich der Gesetzgeber mit den Gefahren, die mit einer solchen Tierhaltung zusammenhängen, auseinandersetzen. Ein Haltungsverbot und die damit verbundenen Eingriffe in die Grundrechte von Tierhaltern sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn das Verbot erfolgt zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gesundheitsgefahren, die von solchen sehr giftigen Tieren ausgehen. Die Verfassungskonformität des Gifttiergesetzes war bereits Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens. So hat das zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den gesetzlichen Ansatz der vorbeugenden Gefahrenabwehr durch ein Verbot der Haltung in seinem erstinstanzlichen Urteil bestätigt. An dieser Stelle möchte ich noch einmal hervorheben, was das Verwaltungsgericht in seinem Urteil bestätigt hat: dass wir hier von exotischen, wilden Tieren sprechen, die nicht domestiziert und daher gefährlich sind. Diese Gifttiere können nicht erzogen, ausgebildet oder abgerichtet werden. Hinzu kommt, dass sie klein, beweglich und lautlos sind. Deshalb ist ein Wiederauffinden dieser Tiere erheblich erschwert. Das macht den wesentlichen Unterschied zu Tierarten wie Hunden oder Pferden aus, die fälschlicherweise zum Vergleich herangezogen werden. 17.12.2025 Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass der Gesetzgeber nicht erst abwarten muss, bis es zu ernsthaften Vorfällen wie Ausbrüchen von Gifttieren oder sogar Schädigungen von Menschen kommt, sondern bereits im Interesse der Gefahrenvorbeugung handeln kann. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass es in jüngerer Vergangenheit im Zusammenhang mit Gifttieren bundesweit zu schwerwiegenden Vorfällen gekommen ist. Hervorheben möchte ich dabei einen Fall, der sich diesen Sommer in Kaiserslautern, Rheinland-Pfalz, ereignet hat. Hier wurde ein Besucher in einer Privatwohnung von einer dort gehaltenen, hochgiftigen Klapperschlange ins Gesicht gebissen. Hier kann man nur von Glück sprechen, dass die verletzte Person überlebt hat. Presseberichte schildern eindrücklich, dass sich der Betroffene im Krankenhaus in lebensbedrohlichem Zustand befand, während das erforderliche Gegengift eingeflogen werden musste. Auch in Nordrhein-Westfalen ist uns ein Fall aus dem Jahr 2024 bekannt, bei dem eine Person, die in Essen illegal Gifttiere hielt, von ihrer eigenen Schlange gebissen wurde und im Krankenhaus behandelt werden musste. Die vom Gifttiergesetz erfassten sehr giftigen Tiere lassen sich nicht risikofrei halten. Unter dieser Voraussetzung ist es nicht angemessen, erst weitere Beiß- oder sogar Todesfälle abzuwarten und diese zu zählen, bis ein Verbot solcher Haltungen erwogen wird. Aus diesen Gründen halten wir es für unumgänglich, dass das Gifttiergesetz entfristet wird.
