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Dr. Martin Vincentz

AfD 17.12.2025 Sitzungen 18/113

Dieses Gesetz ist grau in der Theorie, aber sehr konkret in der Anwendung. Es betrifft Menschen in strafrechtlicher Unterbringung, und es betrifft zugleich die Sicherheit der Allgemeinheit. Wer darüber spricht, sollte sich dieser Doppelverantwortung bewusst sein. Der Gesetzentwurf der Landesregierung verfolgt ein grundsätzlich legitimes Ziel: die Weiterentwicklung des Maßregelvollzugs unter Wahrung der Menschenwürde und mit Blick auf therapeutische Fortschritte. Das ist ein Anspruch, dem man sich nicht reflexhaft verweigern sollte. Auch der vorliegende Änderungsbedarf ist nicht aus der Luft gegriffen. Es gab reale Vorfälle, reale Sicherheitsprobleme und reale Unsicherheiten in der Rechtsanwendung. Handlungsbedarf bestand – und besteht. Gleichzeitig ist nicht jede Veränderung automatisch eine Verbesserung. Genau an dieser Stelle besteht notwendige Kritik. Besonders problematisch erscheint die Ausweitung der Begleitausgänge bei untergebrachten Personen mit Grad 3 des Maßes der Freiheitsentziehung. Künftig sollen solche Ausgänge nicht mehr ausschließlich mit geschultem Personal der Einrichtung erfolgen, sondern auch mit „weiteren geeigneten Personen“. Gemeint sind faktisch Angehörige oder nahestehende Personen. Man kann das wohlmeinend als Vertrauensvorschuss interpretieren. Man kann es aber auch – und das halte ich für realistischer – als sicherheitsrelevante Schwächung eines klar definierten Schutzmechanismus begreifen. Angehörige sind keine Fachkräfte. Sie sind emotional involviert, sie sind nicht geschult in Deeskalation, nicht eingebunden in therapeutische Verantwortungsketten und im Ernstfall weder rechtlich noch praktisch in der Lage, Risiken angemessen zu steuern. Wer hier keinen Unterschied sieht, hat entweder den Klinikalltag nie erlebt oder verdrängt ihn. Gerade im Maßregelvollzug entscheidet nicht der gute Wille, sondern die belastbare Struktur. Prognosen sind keine Garantien. Fortschritte sind keine Abschlüsse. Und ein Grad 3 der Freiheitsentziehung existiert nicht zufällig, sondern weil weiterhin eine relevante Gefährdung angenommen wird. Das sollte man ernst nehmen. Die Beschlussempfehlung des Ausschusses enthält durchaus sinnvolle Nachschärfungen. Die Betonung von Sicherheitsbelangen, die Klarstellung von Zuständigkeiten, die Stärkung der Sicherheitsfachkräfte und die präzisere Regelung von Durchsuchungen und Nachteinschluss sind Schritte in die richtige Richtung. Sie zeigen, dass 17.12.2025 Sicherheitsaspekte nicht vollständig ausgeblendet werden. Was jedoch fehlt, ist eine konsequente Neubewertung genau jener Stelle, an der Sicherheit faktisch privatisiert wird. Begleitausgänge sind kein sozialpädagogisches Experiment, sondern ein hochsensibler Bereich zwischen Freiheit und Gefahrenabwehr. Hier braucht es klare professionelle Verantwortung – keine Auslagerung an Personen, die dafür weder ausgebildet noch abgesichert sind. Insgesamt bleibt damit ein ambivalentes Bild: ein Gesetz, das auf reale Probleme reagiert, diese aber an entscheidender Stelle durch neue Risiken konterkariert. Man kann anerkennen, dass Bewegung notwendig war. Man sollte aber auch den Mut haben, zu sagen, dass nicht jede Bewegung in die richtige Richtung geht. Maßregelvollzug lebt von Akzeptanz. Diese Akzeptanz entsteht nur, wenn Therapie glaubwürdig ist – und Sicherheit gewährleistet bleibt. Beides gegeneinander auszuspielen, hilft weder den Untergebrachten noch der Gesellschaft. Deshalb bleibt festzuhalten: Ja, es gibt Änderungsbedarf. Ja, es gibt sinnvolle Elemente in der Überarbeitung. Aber dort, wo Sicherheitsstandards aufgeweicht werden, darf Zustimmung nicht zur Gewohnheit werden, sondern muss zur bewussten Entscheidung werden. Wir werden uns daher enthalten. Landtag Anlage 5 Zu TOP 18 – Gesetz zu der Dritten Zusatzvereinbarung zu dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, der Synagogen-Gemeinde Köln – Körperschaft des öffentlichen Rechts – und dem Landesverband progressiver jüdischer Gemeinden in Nordrhein-Westfalen e. V. in der Fassung des Sechsten Änderungsvertrages vom 13. April 2022 – zu Protokoll gegebene Reden

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