Hendrik Wüst
Als Land Nordrhein-Westfalen nehmen wir eine besondere Verantwortung wahr. Das Land ist Heimat der größten jüdischen Gemeinschaft in Deutschland. Für uns als Landesregierung ist dies ein Auftrag und eine Verpflichtung zugleich. Vor diesem Hintergrund muss ich feststellen: Antisemitische Vorfälle und Straftaten haben insbesondere seit dem Terrorangriff der Hamas am 7. Oktober 2023 auf Israel stark zugenommen – auch in Nordrhein-Westfalen. Im Jahr 2024 wurden 695 antisemitische Straftaten erfasst. Das entspricht einem Anstieg um 27 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Im ersten Halbjahr 2025 wurden laut PMK-Statistik 266 antisemitische Straftaten in Nordrhein-Westfalen erfasst. Auch die Zahl der dokumentierten antisemitischen Vorfälle unterhalb der Strafbarkeitsgrenze steigt stetig an. Die Haltung der Landesregierung ist klar: Menschen jüdischen Glaubens sind fester Teil unserer Gesellschaft. Jüdisches Leben muss in unserem Land sicher und sichtbar sein. Jüdisches Leben muss ohne Angst und ohne Einschränkungen stattfinden können. Angesichts der anhaltend hohen Bedrohungslage sind weitere Anstrengungen notwendig. Deshalb sollen den jüdischen Landesverbänden aufgrund einer mit Zustimmung des Landtags abgeschlossenen Zusatzvereinbarung auch 2026 zusätzliche Sicherheitsleistungen im Zusammenhang mit Wachdiensten zur Verfügung gestellt werden. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf schaffen wir die gesetzliche Grundlage zur Aufstockung der Mittel um knapp ein Drittel. Auch in Zeiten angespannter Haushaltslagen machen wir damit deutlich: Die Sicherheit jüdischen Lebens hat in Nordrhein-Westfalen Priorität. Die Bereitstellung dieser zusätzlichen Mittel ergänzt die bereits angestoßenen und umgesetzten 26.11.2025 staatlichen Maßnahmen zum Schutz von Menschen jüdischen Glaubens und im Kampf gegen Antisemitismus in Nordrhein-Westfalen. Lassen Sie uns also unsere gemeinsame Verantwortung wahrnehmen und zum Wohle der Jüdischen Gemeinschaft in Nordrhein-Westfalen tätig werden. Landtag Anlage 3 Zu TOP 9 – Gesetz zur Änderung des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalen – zu Protokoll gegebene Rede Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales: Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Sofortzuschlages nach § 145 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalen (Sofortzuschlagsumsetzungsgesetz) hat der Landtag im Jahr 2022 die vom Bundesgesetzgeber geforderte landesrechtliche Bestimmung der für den Sofortzuschlag zuständigen Träger in der Sozialhilfe umgesetzt. Mit der kurzfristigen Einführung des Sofortzuschlages für von Armut betroffene Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Höhe von monatlich 20 Euro ab dem Monat Juli 2022 beziehungsweise monatlich 25 Euro ab dem Jahr 2025 in den Mindestsicherungssystemen hat der Bundesgesetzgeber die Anwendung der bestehenden bundesgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen in der Sozialhilfe für den Sofortzuschlag ausdrücklich ausgeschlossen. Hintergrund hierfür ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Bundesgesetzgeber den Kommunen keine neuen Aufgaben übertragen kann. Daraus folgte der zur Vermeidung einer Zuständigkeitslücke zwingende Bedarf einer Neuregelung auf Landesebene zum 1. Juli 2022. Mit dem Sofortzuschlagsumsetzungsgesetz wurde 2022 landesrechtlich klargestellt, dass die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe auch für die Gewährung der Leistungen des Sofortzuschlages nach SGB XII zuständig sind. Seinerzeit wurde das Sofortzuschlagsumsetzungsgesetz bis zum 31. Dezember 2025 befristet, weil man davon ausging, dass bis dahin die Kindergrundsicherung auf Bundesebene eingeführt worden und der Sofortzuschlag dadurch obsolet geworden sein werde. Nach dem bisherigen Scheitern der Kindergrundsicherung wird der Sofortzuschlag weiter gewährt. Daher ist es notwendig, die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2025 befristete Regelung zur Umsetzung auf Landesebene fortzuschreiben. Würde keine Regelung auf Landesebene erfolgen, wären die örtlichen Träger der Sozialhilfe ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr für die Gewährung des Sofortzuschlags zuständig. 26.11.2025 Durch die vor dem 1. Januar 2026 erfolgende Bestimmung der zuständigen Aufgabenträger wird eine wesentliche Voraussetzung für die rechtzeitige und zeitnahe Auszahlung des Sofortzuschlages für Kinder und Jugendliche in bedürftigen Haushalten und Familien geschaffen. Andernfalls kann nicht sichergestellt werden, dass eine nahtlose Gewährung des Sofortzuschlags erfolgt. Mit dem Sofortzuschlag werden die bedürftigen Kinder und Jugendlichen so auch in Zukunft ergänzend unterstützt. Diese Anpassung soll mit dem vorliegenden Gesetz zur Änderung des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) umgesetzt werden. Die bisher im Sofortzuschlagsumsetzungsgesetz geregelte Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe für die Gewährung des Sofortzuschlags wird nunmehr im Landesausführungsgesetz zum SGB XII geregelt. Im Zuge der wegen des Sofortzuschlags ohnehin notwendig gewordenen Änderung des Landesausführungsgesetzes zum SGB XII werden den dortigen Normen Überschriften gegeben. Dies soll der besseren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit der Regelungen dienen.
