Dorothee Feller
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich zitiere mit Erlaubnis des Präsidenten aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts – Zitat –: „Der freiheitliche Staat […] ist gekennzeichnet von Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und gründet dies auf ein Menschenbild, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geprägt ist.“ Mit diesen Worten hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Januar 2015 ein pauschales Kopftuchverbot ausdrücklich als verfassungswidrig erklärt. Demnach können sich Musliminnen, die ein in der für ihr Glaubensverständnis bedeutsamen Weise gebundenes Kopftuch tragen, auf den Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Grundgesetz berufen. Dem Staat hingegen ist es verwehrt, derartige Glaubensüberzeugungen seiner Bürgerinnen und Bürger zu bewerten oder diese gar als richtig oder falsch zu bezeichnen. Dies gelte insbesondere dann, wenn hierzu innerhalb einer Religion divergierende Ansichten vertreten würden, wie dies im Islam zum sogenannten Bedeckungsgebot der Fall sei. Der erneute Versuch der AfD, ihre eigene negative Bewertung des Bedeckungsgebots für allgemeingültig zu erklären und Mädchen und jungen Frauen in der Ausübung ihrer Religionsfreiheit einzuschränken, (Zuruf von Enxhi Seli-Zacharias [AfD]) läuft bereits vor dem Hintergrund dieser deutlichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ins Leere. Darüber hinaus hat das Gericht deutlich gemacht, dass es eine Benachteiligung im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 Grundgesetz darstelle, wenn sich das Verbot religiöser Symbole ausschließlich auf einzelne Religionen beschränke. Landtag Auch vor diesem Hintergrund ist die mit dem Antrag verfolgte Intention verfassungswidrig. All diese Ausführungen hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die Religionsfreiheit von Lehrkräften im Zusammenhang mit ihrer Dienstausübung gemacht. Wenn diese Grundsätze aber bereits für Lehrkräfte gelten, denen wir vor dem Hintergrund des Neutralitätsgebots immer auch eine besondere Sensibilität und Zurückhaltung abverlangen, dann gelten sie erst recht für unsere Schülerinnen und Schüler. Als staatliche Institution steht uns weder eine Bewertung ihrer Religion als richtig oder falsch zu, noch dürfen wir Kindern und Jugendlichen einer einzelnen Religion das Tragen religiöser Symbole pauschal verbieten. Die Aufnahme eines Kopftuchverbots in das Schulgesetz stände zudem im Widerspruch zu den Bildungs- und Erziehungszielen im Land Nordrhein-Westfalen. Denn es ist integraler Bestandteil des im Schulgesetz NRW festgelegten Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule, dass die Schülerinnen und Schüler insbesondere lernen sollen, in religiösen und weltanschaulichen Fragen persönliche Entscheidungen zu treffen und Verständnis und Toleranz gegenüber den Entscheidungen anderer zu entwickeln. Dazu gehört auch, dass die Schule ein Raum religiöser wie weltanschaulicher Freiheit ist, ein Ort also, an dem Offenheit gegenüber unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen gewahrt wird. Nordrhein-Westfalen ist seit jeher ein Zuwanderungsland, das sich gerade durch seine Vielfalt auszeichnet. Diese Vielfalt spiegelt sich selbstverständlich auch in Klassenzimmern wider. Offenheit und Toleranz sind von fundamentaler Bedeutung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Eine offene und tolerante Gesellschaft zeichnet sich nicht zuletzt dadurch aus, dass sie ihre kulturellen Annahmen nicht schablonenhaft auf Bräuche oder Traditionen anderer Kulturen stülpt, solange diese mit den Werten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung grundlegend übereinstimmen. Aber genau darum geht es der Fraktion der AfD mit ihrem Antrag. Das Ziel ist keineswegs der Schutz der Religionsfreiheit von Schülerinnen und Schülern oder gar der Schutz junger muslimischer Mädchen und Frauen vor Unterdrückung. Vielmehr soll ein religiös konnotiertes Kleidungsstück aus dem Sichtfeld der Gesellschaft verbannt werden, weil es aus der Sicht der AfD nicht dazugehört. Als Landesregierung lehnen wir jegliche Form religiöser Bevormundung ab. Wir stehen für Integration, die nur durch Bildung, Teilhabe, Toleranz und Respekt gelingen kann. Daher werden wir auch weiterhin alles daransetzen, unsere Schülerinnen und Schüler zu mündigen Bürgerinnen und Bürgern zu erziehen – in einer Gesellschaft, die von Toleranz und Respekt 06.11.2025 geprägt ist. Diskriminierende, pauschale Verbote sind hierfür nicht die Lösung. – Vielen Dank. (Beifall von der CDU – Vereinzelt Beifall von der SPD und den GRÜNEN)
