Dr. Benjamin Limbach
Während die Regelaltersgrenze für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter in Nordrhein-Westfalen einheitlich bei 67 Jahren liegt, gehen nach derzeitiger Rechtslage die Möglichkeiten zu ihrer freiwilligen Verlängerung auseinander. Während Beamtinnen und Beamte freiwillig auch über das 67. Lebensjahr hinaus im Dienst bleiben können, ist dies Richterinnen und Richtern in Nordrhein-Westfalen bislang verwehrt. In bereits sieben anderen Bundesländern gibt es jedoch auch für Richterinnen und Richter die Möglichkeit, freiwillig den Ruhestand über das 67. Lebensjahr hinaus zu verschieben. Vor diesem Hintergrund hatten Sie, meine Damen und Herren, Anfang Juli die Landesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen, um auch in Nordrhein-Westfalen die Berufserfahrung und Expertise lebensälterer Richterinnen und Richter für die Justiz und im Interesse der Rechtsschutzsuchenden besser als bislang zu nutzen. Dabei sollte auch geprüft werden, ob die Verlängerungsmöglichkeit – wie in anderen Ländern – vom Vorliegen eines dienstlichen Interesses oder dem Nichtentgegenstehen zwingender dienstlicher Gründe abhängig gemacht werden sollte. Der nun eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes sieht vor, dass bei Richterinnen und Richtern der Eintritt in den Ruhestand zukünftig bis zum 69. Lebensjahr hinausgeschoben werden kann, wenn dem nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Die Ausdehnung der freiwilligen Verlängerungsmöglichkeit trägt vor dem Hintergrund einer weiter steigenden Lebenserwartung insgesamt zur Stärkung und Stabilität der Justiz in einem sich wandelnden gesellschaftlichen Umfeld bei, indem sie die wertvolle Expertise und Erfahrung hochqualifizierter Fachkräfte im Interesse der rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger länger nutzbar macht. Sie trägt zudem entsprechenden Wünschen aus der Richterschaft Rechnung und erhöht die Attraktivität des Richterberufs. Nach dem Gesetzentwurf steht Richterinnen und Richtern ein gebundener Anspruch auf Verlängerung zu, der vom Dienstherrn nur dann abgelehnt werden kann, wenn zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Mit dieser einschränkenden 05.11.2025 Voraussetzung schafft die Neuregelung einerseits die Möglichkeit, bei der Verlängerungsentscheidung personalwirtschaftliche Belange zu berücksichtigen. Mit dem Terminus des Nichtentgegenstehens zwingender dienstlicher Gründe stellt der Gesetzentwurf andererseits sicher, dass ein Verlängerungsantrag nur unter sehr engen Voraussetzungen abgelehnt werden kann, und schützt damit die für unseren Rechtsstaat so wichtige richterliche Unabhängigkeit. Zur weiteren Absicherung der richterlichen Unabhängigkeit unterwirft der Gesetzentwurf sowohl die ablehnende als auch die bewilligende Entscheidung des Dienstherrn der Mitbestimmung der Personalvertretungen der Richterinnen und Richter. Das nordrhein-westfälische Mitbestimmungsmodell hat sich in der Vergangenheit bewährt und wird auch hier einen wertvollen Beitrag für sachgerechte und ausgewogene Personalentscheidungen leisten. Schließlich nimmt der Gesetzentwurf in den Blick, dass Richterinnen und Richter möglicherweise – etwa wegen geänderter Lebensumstände – nicht an ihrer Verlängerungsentscheidung festhalten wollen. Hier hält der Entwurf zunächst an der bisherigen Regelung fest, dass Richterinnen und Richter im Verlängerungszeitraum jederzeit ihre Versetzung in den Ruhestand beantragen können. Um eine rechtzeitige Nachbesetzung sicherzustellen, führt der Gesetzentwurf allerdings erstmals eine dreimonatige Mindestfrist für die Zurruhesetzung ein. Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann die Versetzung zudem um bis zu drei weitere Monate hinausgeschoben werden. Diese Fristenregelungen gewährleisten die nötige Planungssicherheit bei der richterlichen Geschäftsverteilung und stellen damit die Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung sicher. Ich bin überzeugt, dass der eingebrachte Gesetzentwurf einen wichtigen Beitrag zur weiteren Stärkung und Stabilität der Justiz leistet, und freue mich auf die weiteren parlamentarischen Beratungen.
