Herbert Reul
Wie vor jeder Landtagswahl überprüfen wir auch dieses Mal – gewissermaßen standardmäßig – das Landeswahlgesetz. Dabei berücksichtigen wir natürlich Änderungen beim Bundeswahlrecht, Erfahrungen aus der Praxis und auch die aktuelle Rechtsprechung. Und wir haben uns mit Blick auf die Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen auch selbst einiges vorgenommen, was wir nun einfließen lassen. Die Landesregierung hat damit rechtzeitig die Grundlage für den Beginn der Vorbereitungen rund um die Landtagswahl im Frühjahr 2027 geschaffen. Das Wichtigste in Kürze. Erstes Stichwort: Wahlkreiseinteilung. Wir setzen bei der Wahlkreiseinteilung die absolute Obergrenze für Abweichungen von der durchschnittlichen Wahlberechtigtenzahl herauf; von bisher 20 auf 25 %, also wie bei der Kommunalwahl auch. Das sorgt für mehr Stabilität bei den Wahlkreiszuschnitten und wird deshalb beispielsweise von den kommunalen Spitzenverbänden ausdrücklich unterstützt. Zweites Stichwort: Vorlauf. Wir sorgen dafür, dass die Kommunen bei der Wahlorganisation etwas mehr Zeit haben, und zwar, indem wir den Stichtag für die Einreichung von Wahlvorschlägen vom 59. auf den 69. Tag vor der Wahl verlegen. Auch das begrüßen die kommunalen Spitzenverbände übrigens sehr; schon weil damit die Wahlzettel früher gedruckt und verschickt werden können. Das ist wichtig in einer Zeit, in der sich immer mehr Menschen für die Briefwahl entscheiden. Drittes Stichwort: Unterstützungsunterschriften. Sie wissen: Wer mit einer neuen Partei, einer Wählergruppe oder als Einzelbewerber zur Wahl antreten will, muss im Vorfeld Unterstützer nachweisen. Diesbezüglich übernehmen wir nun die Regelungen zur Bundestagswahl. Das heißt konkret: Für Kreiswahlvorschläge von neuen Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern braucht man zukünftig 200 statt bisher 100 Unterstützungsunterschriften. Für Landeslisten neuer Parteien sind es zukünftig 2.000 statt bisher 1.000. Viertes Stichwort: Geschlechterparität. Wir fordern die Parteien und Wählergruppen in Zukunft durch die Appellklausel auf, bei der Auf-05.11.2025 stellung der Wahlvorschläge Geschlechterparität anzustreben. Es ist nur ein Appell, der aber dafür sorgen kann, dass es im nächsten Landtag zwischen Männern und Frauen zahlenmäßig ausgeglichener zugeht. Und schließlich – fünftens –: das Wahlalter. Der Landtag berät gerade über eine Verfassungsänderung und will das Wahlalter von 18 auf 16 Jahre heruntersetzen. Das setzen wir im Landeswahlgesetz ebenfalls um. Der Gesetzentwurf sieht im Übrigen keine Veränderungen bei der Wahlkreiseinteilung vor. Hier zahlen sich die umfangreichen Anpassungen vor der Landtagswahl 2022 aus. Die Überschreitungen der Abweichungswerte liegen nur in 8 unserer 128 Wahlkreise zum Stichtag 31.12.2024 über 15 % und in keinem Fall bei mehr als 20 %. In allen 8 Fällen gibt es auch aus verfassungsrechtlicher Sicht gute Gründe, auf eine Neueinteilung zu verzichten. Und nur vorsichtshalber und zum Abschluss: Auch nach einer Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre – und der Tatsache, dass damit mehr junge Menschen wahlberechtigt sind – ändert sich daran nichts. Die Kandidatenaufstellung für die nächste Landtagswahl 2027 kann schon ab dem 1. März 2026 beginnen. Daher sind wir sicher alle an einer zügigen parlamentarischen Beratung zum Gesetzentwurf interessiert. Landtag Anlage 3 Zu TOP 19 – Gesetz zur Änderung des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes – zu Protokoll gegebene Rede
