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Dirk Wedel

FDP 08.10.2025 Sitzungen 18/103

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der vorliegende Antrag nimmt Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2025 in der Rechtssache „Stevi und The New York Times Company gegen die Europäische Kommission“. In dem Urteil hat der Europäische Gerichtshof eine Entscheidung der Europäischen Kommission für nichtig erklärt, mit der der Antrag auf Zugang zu bestimmten Textnachrichten der Kommissionspräsidentin abgelehnt wurde. Der Europäische Gerichtshof stellte einen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung aus Art. 41 der EU-Grundrechtecharta fest, da die Kommission keine plausible Erklärung gegeben habe, anhand derer sich nachvollziehen lässt, warum sie die angeforderten Dokumente, die in der Vergangenheit existiert haben sollen, zum Zeitpunkt des Antrags auf Zugang zu den Dokumenten aber nicht mehr existierten oder zumindest nicht auffindbar waren, nicht finden konnte. Die wirksame Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten setze voraus, dass die betreffenden Organe so weit wie möglich in willkürfreier und vorhersehbarer Art und Weise Unterlagen über ihre Tätigkeiten erstellen und aufbewahren. Die Organe dürften das Recht auf Zugang zu den Dokumenten, die sich in ihrem Besitz befinden, nicht dadurch aushöhlen, dass sie es unterlassen, die Unterlagen zu ihren Tätigkeiten zu registrieren. 08.10.2025 In dem vorliegenden Antrag fordert die SPD-Fraktion nunmehr, die Landesregierung solle die Maßgaben des Urteils im Bereich der Transparenzpflichten und Dokumentationsanforderungen in ihrer Arbeit konsequent umsetzen. Trotz des grundsätzlich nachvollziehbaren Anliegens der SPD-Fraktion bleibt die rechtliche Argumentation in dem Antrag unsauber. Die Rechtsgrundlagen des Art. 15 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, des Art. 42 der EU-Grundrechtecharta sowie der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 beziehen sich jeweils auf den Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union. Auch das Recht auf eine gute Verwaltung aus Art. 41 der EU-Grundrechtecharta, auf das sich der Europäische Gerichtshof bezieht, verpflichtet diese Adressaten. Mit der Rechtslage in Deutschland bzw. in Nordrhein-Westfalen setzt sich der Antrag hingegen nicht auseinander. (Zuruf von Mehrdad Mostofizadeh [GRÜNE]) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist die grundsätzliche Pflicht zur Aktenführung, also das Gebot der Aktenmäßigkeit auch des nichtförmlichen Verwaltungsverfahrens als Voraussetzung eines geordneten Gesetzesvollzugs und einer effektiven Kontrolle durch Gerichte, Parlamente und Aufsichtsbehörden, heute eine allgemein anerkannte Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips. Die den Behörden nach dem Grundgesetz obliegende Vollziehung der Gesetze ist nicht ohne eine Dokumentation der einzelnen Verwaltungsvorgänge denkbar, die das bisherige sachbezogene Geschehen sowie mögliche Erkenntnisquellen für das künftig infrage kommende behördliche Handeln enthält. Dies macht die Führung von Akten erforderlich, ohne dass es eines ausdrücklichen Ausspruchs im Gesetz bedürfte. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung umfassen unter anderem die Pflicht der Behörde zur objektiven Dokumentation des bisherigen wesentlichen sachbezogenen Geschehensablaufs. Gemäß § 9 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes NRW ist im Falle der elektronischen Aktenführung durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden. Diese werden in Ziffer 2.1 der Verwaltungsvorschrift des MHKBD zur elektronischen Aktenführung in der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2024 einzeln aufgeführt. Zur Frage der Aktenrelevanz hat das damalige MWIDE eine Handreichung herausgegeben, die auf der Seite des Landesarchivs abrufbar ist. Das Landesarchiv bietet zudem den Workshop „Aktenführung leicht gemacht!“ an, Landtag (Heiterkeit von den GRÜNEN – Zuruf von Mar- tin Metz [GRÜNE]) der sich den organisatorischen Basisthemen wie beispielsweise der Objekthierarchie und der Aktenrelevanz widmet. Wo genau ihre Forderungen ansetzen, bleibt die SPD-Fraktion schuldig. Den Rechten auf Zugang zu den Dokumenten der Organe der Europäischen Union vergleichbar wäre in Nordrhein-Westfalen das Informationsfreiheitsgesetz. Gesondert zu betrachten wäre hingegen ein Herausgabeverlangen zur Beweisverschaffung durch einen Untersuchungsausschuss. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann dies grundsätzlich alle sächlichen Beweismittel betreffen. Dabei ist auch der Aktenbegriff funktional und weit zu verstehen. Maßgeblich ist allein die Möglichkeit der Zuordnung der fraglichen Unterlagen zu einem bestimmten Verfahren – unabhängig davon, in welcher Form der Adressat über sie verfügt. Das wäre dann aber eine ganz andere Baustelle. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von der FDP und den GRÜNEN – Mehrdad Mostofizadeh [GRÜNE]: Rede ein- rahmen und mitnehmen! – Zuruf von Martin Metz [GRÜNE])

Protokoll ↗