André Kuper
Danke, Frau Ministerin. – Es gibt keine weiteren Wortmeldungen mehr. Daher schließe ich die Aussprache. Wir kommen zur Abstimmung. Die antragstellende Fraktion der AfD hat direkte Abstimmung beantragt. Wir kommen somit zur Abstimmung über den Inhalt des Antrags Drucksache 18/15591. Wer stimmt diesem Antrag zu? – Die AfD. Wer stimmt dagegen? – Das sind CDU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Enthaltungen gibt es demnach nicht. Damit ist der Antrag Drucksache 18/15591 wie gerade festgestellt abgelehnt. Damit, meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, sind wir am Ende der heutigen Sitzung. Ich wünsche Ihnen einen angenehmen Tag und ein schönes Wochenende. Die Sitzung ist beendet. Schluss: 14:21 Uhr _______________________________________ *) Von der Rednerin bzw. dem Redner nicht überprüft (§ 102 GeschO) Dieser Vermerk gilt für alle in diesem Plenarprotokoll so gekennzeichneten Rednerinnen und Redner. Landtag Anlage Zu TOP 6 – Mieterschutzvermeidung und kein Ende: Die Mieterschutzverordnung der Landesregierung ist dringend nachzubessern! – zu Protokoll gegebene Reden Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung: Ein erneuter Antrag der SPD-Fraktion zur Mieterschutzverordnung ist mittlerweile keine Überraschung mehr. Inhaltlich ist der Antrag aus den bereits mehrfach dargelegten und somit bekannten Gründen abzulehnen. Dennoch führe ich gerne nochmals die wesentlichen Aspekte aus. Die Neufassung der Mieterschutzverordnung ist am 1. März 2025 in Kraft getreten. Zur Fassung der Gebietskulisse wurde ein Gutachten beauftragt. Darauf basierend werden – statt bisher 18 – nunmehr 57 Städte und Gemeinden in den Anwendungsbereich der besonderen Vorschriften zum Schutz der Mieterinnen und Mieter einbezogen. Das im Mai 2024 vorgelegte Gebietskulissengutachten ist weder hinsichtlich der Methodik noch nach der Datengrundlage zu beanstanden. Das Gutachten wurde auf Basis der bis dahin verfügbaren Daten erstellt. Aufgrund der Ankündigung des damaligen Bundesministers der Justiz, die bundesgesetzliche Regelung zur Mietpreisbremse zeitnah zu verlängern, und um entsprechend zeitnah handlungsfähig zu sein, wurde die Datenlage nicht mehr aktualisiert. Dies betrifft die Ergebnisse aus den im Sommer 2024 veröffentlichten Zensusdaten 2022. Auch gegen die Auswahl der Indikatoren bestehen keine Bedenken. Die im Gutachten verwendeten Indikatoren zur Bestimmung der Wohnungsmarktanspannung bewegen sich innerhalb des in § 556d BGB gesetzten Rahmens. Das beauftragte Unternehmen RegioKontext aus Berlin hat die Indikatoren aus der Vorschrift abgeleitet und in Bezug auf deren Verwendung oder Nichtverwendung entsprechend begründet. Den Ergebnissen der Ermittlung hat sich die Landesregierung insoweit angeschlossen. Was die Kündigungssperrfrist in der neugefassten Mieterschutzverordnung anbelangt, wurde der früheren Empfehlung des Gutachtens des Instituts empirica aus Berlin zur alten Mieterschutzverordnung gefolgt: Die Kündigungssperrfrist wurde von bisher fünf Jahre auf nun acht Jahre verlängert. Insbesondere im Vergleich zur allgemeinen Kündigungssperrfrist von drei Jahren schützt sie Mieterinnen und Mieter über einen erheblichen Zeitraum vor dem Verlust der umgewandelten Wohnung 19.09.2025 durch eine Eigenbedarfskündigung der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigentümers. Auch eine „Umwandlung auf Vorrat“ bringt insofern keine Vorteile, da die Frist erst mit der Veräußerung der Wohnung beginnt. Der Schutz der Mieterinnen und Mieter erfolgt bereits über diese wirkungsvolle Regelung. Dies wird zudem durch das vorgenannte Gutachten zur alten Mieterschutzverordnung bekräftigt. Auf das Instrument des § 250 BauGB, das die Umwandlung von Wohnungen unter Genehmigungsvorbehalt stellt, kann daher verzichtet werden. Dies gilt umso mehr angesichts unerwünschter Nebenwirkungen, die ebenfalls im vorgenannten Gutachten dargelegt werden: Beispielswiese verhindert eine Umwandlungsverordnung, dass der Anteil der Kleinvermieter zulasten der Großvermieter ansteigen kann. Darüber hinaus drohen hier – anders als bei der mieterschützenden Regelung zur Kündigungssperrfrist – gerade die vorgenannten „Umwandlungen auf Vorrat“. Bezüglich der im Antrag aufgeführten Aspekte bedarf es daher keiner Überarbeitung der Mieterschutzverordnung durch die Landesregierung.
