Dirk Wedel
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der vorliegende Antrag der AfD ist eine größtenteils wortlautgetreue Kopie der Drucksache 17/7743 vom 5. November 2019, mit der die AfD schon einmal das Gleiche beantragt hat. Versehen mit einer neuen Überschrift, ein paar Sätze haben Sie sprachlich ein wenig angepasst, und fertig ist der AfD-Antrag – ein Aufwand von wenigen Minuten. Eine Auseinandersetzung der AfD mit den Argumenten der damaligen Debatte, mit der Entwicklung in den letzten sechs Jahren einschließlich der Auswirkungen der Coronapandemie auf digitale bzw. hybride Sitzungen oder mit der 2022 geänderten Rechtslage? Absolute Fehlanzeige! Wozu auch? Das interessiert Sie doch sowieso nicht. (Beifall von Angela Freimuth [FDP]) Mehr Ignoranz geht nun wirklich nicht mehr. Kommunalpolitik betrifft uns alle, und sie muss für alle sichtbar und nachvollziehbar sein. Entscheidungen, die über unsere Schulen, Straßen, Wohnungsbauprojekte oder die Stadtentwicklung getroffen 18.09.2025 werden, dürfen nicht hinter verschlossenen Türen fallen. Nur wenn kommunalpolitische Arbeit öffentlich und transparent stattfindet, können Bürgerinnen und Bürger erkennen, wer aktiv mitgestaltet, wer Fragen stellt, wer Verantwortung übernimmt und wer schweigt oder sich entzieht. Transparenz ist für uns Freie Demokraten die Grundlage einer lebendigen Demokratie. (Beifall von der FDP) Deshalb haben sich FDP-Fraktionen seit vielen Jahren in vielen Kommunen für ein Streaming von Ratssitzungen eingesetzt: bereits 2018 in Ratingen; allein im letzten halben Jahr gab es FDP-Initiativen in Grevenbroich, Goch und Bad Oeynhausen. Wie aber bereits in der Debatte von 2019 sind wir auch heute der Auffassung, dass dies in jeder Kommune entschieden werden muss, weil dort am besten eingeschätzt werden kann, ob im Hinblick auf den Aufwand ein hinreichendes Interesse aus der Bürgerschaft besteht. Das ist nämlich nicht überall der Fall. So steht das aktuell installierte Rats-TV in Meerbusch kurz vor dem Aus, da im Durchschnitt nur 69 Zuschauer inklusive Verwaltungsmitarbeitern und Kommunalpolitikern das Angebot wahrnehmen und sich der Aufwand im Vergleich zum Nutzen nicht mehr rentiert. In Bielefeld wurde das Rats-TV Ende 2024 bereits nach ca. einem Jahr mangels ausreichend vielen Zuschauern wieder eingestellt. Es ist daher den Kommunen selbst zu überlassen, inwieweit sie von der Möglichkeit der Übertragung Gebrauch machen wollen. Dem trägt der 2022 eingeführte § 48 Abs. 4 Satz 2 der Gemeindeordnung Rechnung, mit dem für Filmund Tonaufnahmen eine Rechtsgrundlage in der jeweiligen Hauptsatzung gefordert wird. Dabei ist schon umstritten, ob § 48 Abs. 4 Satz 2 der Gemeindeordnung den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere dem Kriterium der Erforderlichkeit, genügt und mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar ist. Mit letzterem Aspekt wollte sich ausweislich seiner Rede im Plenum vom 6. April 2022 Kollege Mostofizadeh eigentlich noch einmal beschäftigen, allerdings scheint ihm etwas dazwischengekommen zu sein. Dann wäre da noch das Stichwort „Konnexitätsrelevanz“ – schon mal gehört, meine Damen und Herren von der AfD? Das ist Ihnen natürlich auch egal. Auch Ihrem Entwurf eines Hallen- und Schulschwimmbädergesetzes fehlt entgegen Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung in Verbindung mit dem Konnexitätsausführungsgesetz eine Kostenfolgeabschätzung. Wenn Sie den Kommunen per Gesetz oder Verordnung eine neue Aufgabe auferlegen wollen – hier die Internetübertragung von Rats- und Kreistagssitzungen, von Sitzungen der Landschaftsversammlungen Landtag und der Verbandsversammlung des Regionalverwands Ruhr sowie deren Abrufbarkeit in der betreffenden Wahlperiode –, die zu einer wesentlichen Belastung führt, müssen Sie gleichzeitig den finanziellen Ausgleich für die Kommunen regeln. Meine Damen und Herren von der AfD, wieso fordern Sie eigentlich die Landesregierung dazu auf, den von Ihnen gewünschten Gesetzentwurf vorzulegen? Nach Art. 65 der Landesverfassung in Verbindung mit § 70 der Geschäftsordnung des Landtags haben Sie doch selbst ein Gesetzesinitiativrecht. (Beifall von der FDP) Ein paar Tipps, was dabei zu beachten ist, habe ich Ihnen gerade mit auf den Weg gegeben. Vielleicht setzen Sie sich auch noch damit auseinander, inwieweit die ausschlaggebenden Gesichtspunkte aus den Entscheidungsgründen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 1990 auch unter heutigen Umständen noch Geltung beanspruchen können. Fangen Sie also endlich einmal an, ernsthaft parlamentarisch zu arbeiten, anstatt hier nur große Töne zu spucken. (Beifall von der FDP und von Dr. Robin Korte [GRÜNE]) Ihren recycelten Antrag, der schon 2019 mehr als unterkomplex war, lehnen wir natürlich ab. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von der FDP und der SPD)
