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Dorothee Feller

10.07.2025 Sitzungen 18/99

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Lassen Sie mich einmal mehr deutlich betonen: Als Landesregierung nehmen wir die Bedrohung durch extremistische Straftaten an Schulen sehr ernst. Daher stellen wir uns entschieden und gezielt gegen jede Form des Extremismus. Die Fraktion der AfD tut das wiederum nicht. Denn der vorliegende Antrag befasst sich nicht mit Extremismus in seiner ganzen Bandbreite, sondern konzentriert sich einseitig auf Vorfälle, die muslimische Schülerinnen und Schüler involvieren. So entsteht der Eindruck, die islamische Religion neige per se zu Extremismus und sei für eine Zuspitzung der Bedrohungslage an Schulen hauptverantwortlich. Eine solche Betrachtungsweise unterschlägt, dass die Datenlage zu islamistisch motivierten Vorfällen an Schulen keine Aussage über die Religion des Islam in Gänze zulässt, weil der Islam als Religion schlicht nicht mit einem politisch motivierten radikalen Islamismus gleichzusetzen ist. Letzterer, der politisch motivierte Islamismus, ist eine Ausprägung des Extremismus, zu dem neben religiös-extremistischen auch rechtsextremistische Verhaltensweisen zählen. (Beifall von Gönül Eğlence [GRÜNE], Bianca Winkelmann [CDU] und Claudia Schlottmann [CDU]) Denn im Kontext des Schutzes unserer Verfassung ist „Extremismus“ nach der amtlichen Definition die Sammelbezeichnung für Bestrebungen, die auf eine Ablösung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, also des Grundgesetzes, hinarbeiten oder sich gegen den Bestand und die Sicherheit unseres freiheitlich-demokratischen Staates richten. Daher gehören zu den Lagebildern, die das Ministerium des Innern regelmäßig zu extremistischen Phänomenen erstellt, sowohl das Lagebild „Islamismus“, das die Entwicklung und Gefahren im Phänomen-10.07.2025 bereich „Islamismus“ beschreibt, als auch das Lagebild „Rechtsextremismus“, das aufzeigt, wie Rechtsextremismus oder Rechtsextremisten die Demokratie gefährden. Das Lagebild „Islamismus“ gibt in mehreren Kapiteln einen Einblick in die verschiedenen islamistischen Strömungen und deren Ausprägungen in Nordrhein-Westfalen. Insbesondere werden dabei die Bedrohungen und antidemokratischen Strömungen, die junge Menschen beeinflussen können, betrachtet. Daran anknüpfend werden seitens des Verfassungsschutzes Unterstützungsangebote, insbesondere auch für Schulen, angeboten, zum Beispiel Vortragsreihen, Beratung oder der Einsatz von „Wegweiser“. Es handelt sich dabei nicht um rein schulische Programme. Vielmehr setzen die speziellen, bedarfsangepassten Präventionsprogramme und Maßnahmen zur Intervention mit den Handlungsempfehlungen dort an, wo sie benötigt werden. Die Lagebilder leisten daher bereits einen wertvollen Beitrag zur Extremismusprävention in Schulen, aber auch in anderen Bereichen. Darüber hinaus gibt es ein breites Angebot an Maßnahmen und Unterstützungsstrukturen, die speziell auf die Prävention und Bewältigung von schulischem Extremismus abzielen, wie zum Beispiel der Ausbau der Schulpsychologien oder Maßnahmen zur Stärkung der Demokratiekompetenz. Ich habe dieses Angebot bereits an unterschiedlichen Stellen breit vorgestellt, nicht zuletzt auch hier im Haus, sodass ich mir heute die Aufzählung dazu erspare. Zahlreiche unserer Angebote zielen darauf ab, krisenhafte Vorfälle, darunter auch solche mit extremistischem Hintergrund, möglichst zu verhindern, bevor sie eintreten. Dass wir derzeit gesellschaftsübergreifend und eben auch an Schulen einen deutlichen Anstieg von Gewalt erleben, zeigt, dass das keine Problemstellung ist, die die Schule alleine lösen kann. Daher bilden die uns bereits zur Verfügung stehenden Lagebilder des Ministeriums des Innern eine wertvolle Grundlage, um uns gemeinsam und ressortübergreifend jeglichen extremistischen Aktivitäten wirkungsvoll entgegenzustellen. Im vorliegenden Antrag wird gefordert, das islamische Religionsangebot – gemeint sein dürfte der Islamische Religionsunterricht, kurz IRU – so zu verändern, dass die Teilnahmequote steigt und die Unterrichtsinhalte vorrangig auf eine Befriedung des Schulalltags ausgerichtet werden. Dies würde wiederum keinen ersichtlichen Beitrag zur Lösung des Problems leisten. Das gilt allem voran schon deshalb, weil ein staatliches Ziel zur Erhöhung der Teilnehmerquoten am Religionsunterricht dem Grundgesetz widerspricht. Nach Art. 7 Abs. 2 Grundgesetz entscheiden die Landtag Erziehungsberechtigten über die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht. Eine staatliche Steuerung der Teilnahme würde in die Religionsfreiheit und in das Elternrecht eingreifen. Der Antrag der AfD ist vor diesem Hintergrund und ebenso mit Blick auf sein einseitiges, pauschalisierendes Bild von der islamischen Religion entschieden abzulehnen. – Vielen Dank. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN)

Protokoll ↗