Marc Lürbke
Zu der Notwendigkeit eines Polizeibeauftragten beim Landtag, so wie die regierungstragenden Landtag Fraktionen das durchgesetzt haben, ist bereits alles gesagt. Wir bräuchten das so nicht. Heute geht es um die Änderung der Geschäftsordnung, mit der die Möglichkeit statuiert werden soll, den Polizeibeauftragten in den Innenausschuss und in das Plenum zu zitieren. So gut sich das auf dem Papier erst mal liest, so wenig praktisch wird es sich aber in der Praxis erweisen. Denn das Zitierrecht ist hier als Mehrheitsrecht ausgeprägt worden. Man möchte sich also den Anschein geben, dass man dem Parlament und dem Innenausschuss ein starkes Instrument an die Hand gibt, indem man jederzeit den Polizeibeauftragten herbeizitieren kann. Aber geschehen wird das nur dort, wo es die Mehrheit wünscht, wo es ihr bequem ist. Ein echter Mehrgewinn ist dadurch also nicht zu erwarten. Im Übrigen auch nicht für den Minderheitenschutz und die Interessen der Opposition, denn dann hätte man das als Minderheitenrecht ausgeprägt. So gesehen ist der Entwurf zur Änderung der Geschäftsordnung aber kongruent zur Einrichtung des Polizeibeauftragten am Landtag. In beiden Fällen fragt man sich: Warum das alles eigentlich? Uns überzeugt das nicht, weder die Einrichtung des Polizeibeauftragten beim Landtag noch die vorgeschlagenen Änderungen in der Geschäftsordnung, solange diese als Mehrheitsrecht ausgeprägt sind. Dem Antrag stimmen wir deshalb nicht zu.
