Dr. Benjamin Limbach
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zu dem Antrag der FDP-Fraktion nehme ich gerne Stellung, gibt mir das doch die Gelegenheit, die hervorragende Arbeit der Kolleginnen und Kollegen in den Anstalten des offenen Strafvollzugs in unserem Land zu würdigen und Ihnen, lieber Herr Pfeil, Ihre insoweit geäußerten Sorgen zu nehmen. Ziel des modernen Strafvollzugs sind nicht Vergeltung und Sühne, sondern – Kollege Lucke hat es schon zitiert – die Resozialisierung der Gefangenen gemäß § 1 Satz 1 Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen, also die Befähigung, künftig ein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu führen. Dazu ist der Vollzug so auszugestalten, dass schädlichen Wirkungen der Freiheitsentziehung entgegengewirkt wird, das Leben in Haft so weit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen wird und die Gefangenen befähigt werden, sich nach der Entlassung in ein Leben in Freiheit einzugliedern. Unter diesen Rahmenbedingungen ist der offene Vollzug in Nordrhein-Westfalen keine Belohnung für beanstandungsfreies Verhalten – darauf wurde schon zu Recht hingewiesen –, sondern eine bedeutende Behandlungsmaßnahme. Mit seiner Öffnung nach außen beugt er nämlich gerade den schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs vor. Hierzu zählen insbesondere die drohende Unselbstständigkeit und Lebensuntüchtigkeit infolge der strengen Reglementierung des geschlossenen Vollzugs. Hinzu tritt die Möglichkeit, den Kontakt zu den Angehörigen aufrechtzuerhalten, um ein soziales Umfeld nach der Entlassung aufzubauen. Der offene Vollzug ist deshalb ein tragender Eckpfeiler der nordrhein-westfälischen Resozialisierungsbemühungen. Ich hätte ehrlich nicht gedacht, Herr Pfeil, dass ich einem Politiker der FDP im nordrhein-westfälischen Landtag, dessen Partei immer Befürworter des offenen Vollzugs war, das erklären muss. (Beifall von Dagmar Hanses [GRÜNE]) 09.07.2025 Das ist wirklich ein zeitlicher Zufall – ich habe es nicht bestellt –, aber hinter mir sitzt der Staatssekretär a. D. und Abgeordnete Wedel. Der erklärt Ihnen das vielleicht gerne. Ich glaube, sie sind Sitznachbarn. Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient aber auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Unsere Aufgabe ist es daher, durch geeignete Vorgaben Fehlzuweisungen in den offenen Vollzug so weit wie möglich zu minimieren. Wesentliche Entscheidungsgrundlage ist deshalb eine differenzierte Risikoabschätzung bezüglich Flucht oder sonstiger Missbrauchsgefahren durch alle an der Vollzugsgestaltung des Gefangenen Beteiligten. Eines gesetzlich verankerten Beteiligungsrechts der Staatsanwaltschaft vor der Entscheidung über eine Unterbringung im offenen Vollzug bedarf es nicht. Denn die Beteiligung bestimmter Behörden im Vorfeld der Entscheidung über die Unterbringung im offenen Vollzug ist bereits sichergestellt. Soweit geboten, werden im Vorfeld der Unterbringungsentscheidung auch Voten weiterer Behörden eingeholt, zum Beispiel der Ausländerbehörden oder der Staatsanwaltschaften. So wurde der Einweisungsanstalt Hagen noch zu Beginn des Jahres im Erlasswege aufgegeben, bestimmte Behörden, auch die Vollstreckungsbehörden, im Vorfeld der Einweisungsentscheidung zu beteiligen. Im Übrigen unterliegt die Entscheidung über die Unterbringung im offenen Vollzug auch der allgemeinen Rechts- und Fachaufsicht. Soweit die Antragsteller darüber hinaus unterstellen, dass durch die Vollzugspraxis in Nordrhein-Westfalen das Vertrauen in die Rechtsordnung gestört werde, vermag ich dies nicht nachzuvollziehen. Dabei ist zu bedenken, dass rund 85 % der im offenen Vollzug untergebrachten Strafgefangenen der sogenannten Originärzuständigkeit unterliegen. Dabei handelt es sich um Personen, denen durch die Gerichte die Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich selbst zum Strafantritt bei einer JVA zu melden. Das erkennende Gericht hat also keine Veranlassung gesehen, den Verurteilten unmittelbar in Haft zu nehmen, sondern zugelassen, dass er sich bis zum Haftantritt selbstständig in Freiheit bewegen kann. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass zahlreiche Inhaftierte des offenen Vollzugs eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen. Sie wurden also zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihre Inhaftierung ist richterlich weder angeordnet noch beabsichtigt gewesen; sie ist bloße Folge ihrer Mittellosigkeit. Dass von den genannten Gefangenengruppen eine nennenswerte Gefahr ausginge, ist nicht ersichtlich. Diese Menschen aus ihrem sozialen Umfeld herauslösen und im geschlossenen Vollzug unterzubringen, birgt die Gefahr der kriminellen Infizierung und gefähr-Landtag det damit die öffentliche Sicherheit mehr, als es ihr nutzt. Soweit die FDP-Fraktion darüber hinaus vorträgt, es gebe einen sogenannten Strafvollzugstourismus in Richtung Nordrhein-Westfalen, kann auch dies nicht nachvollzogen werden. Die insofern beteiligten Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten haben uns berichtet, keine Anhaltspunkte dafür gefunden zu haben, dass Wohnsitzverlegungen in nennenswertem Umfang mit dem Ziel des Strafantritts in Nordrhein-Westfalen stattfänden. Das scheint mir eine moderne Legende zu sein. Dass der in Nordrhein-Westfalen eingeschlagene Weg erfolgreich ist, belegen aktuelle wissenschaftliche Studien – Vorrednerinnen und Vorredner haben darauf hingewiesen –, wonach der offene Vollzug mit Blick auf die Legalbewährung nach der Entlastung langfristig ein Mehr an Sicherheit bewirkt. – Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN)
