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Dirk Wedel

FDP 09.07.2025 Sitzungen 18/98

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Das Beratungsverfahren zu diesem Gesetzentwurf war durch eine Zeitknappheit gekennzeichnet, die eine angemessen ausführliche Beschäftigung mit den umfangreichen Änderungsvorschlägen zu den verschiedenen Gesetzen der Kommunalverfassung nur in Teilen ermöglichte. Nichtsdestotrotz haben wir Ihnen gezwungenermaßen kurzfristig einen Änderungsantrag vorgelegt, dessen Vorschläge ich Ihnen gleich darlegen werde. In welchen Teilen der Gesetzentwurf gelungen ist und auch unsere Zustimmung findet, habe ich in der ersten Lesung detailliert ausgeführt. An dieser Einschätzung hat sich auch durch die Anhörung nichts geändert. Deshalb erlaube ich mir, darauf zu verweisen. Änderungsbedarf sehen wir hingegen insbesondere bei folgenden Punkten, die im Änderungsantrag von CDU und Grünen nicht enthalten sind: Die Verlängerung der Frist, innerhalb derer nicht erneut ein Bürgerbegehren mit dem gleichen Gegenstand initiiert werden darf, mag zwar verfassungsrechtlich möglich sein. In Übereinstimmung mit den kommunalpolitischen Vereinigungen sehen wir für die Verlängerung aber kein praktisches Bedürfnis. Die entsprechende Änderung soll daher gestrichen werden. Weshalb die oder der Vorsitzende des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration lediglich ein doppeltes Sitzungsgeld erhalten soll, erschließt sich nicht. Aufgrund der Einbindung des Ausschusses in die Beratungsfolge des Rates wie ein beratender Ausschuss und entsprechend anfallendem Aufwand sollte sich auch die Aufwandsentschädigung der oder des Ausschussvorsitzenden nach denselben Grundsätzen richten wie für die anderen Ausschüsse. 09.07.2025 Aufgrund des die Sitzungsleitung treffenden Rücksichtnahmegebots ist die Regelung zum Zugang betreuungsbedürftiger Kinder zu den Ratssitzungen überflüssig und deshalb zu streichen. Grüne Folklore gehört nicht ins Gesetz. (Beifall von der FDP) Das im Gesetzentwurf vorgesehene Verfahren der Benennung von Ausschussmitgliedern im Fall des Ausscheidens oder bei der Umbesetzung begegnet im Fall beschließender Ausschüsse mangels ausreichenden Legitimationszusammenhangs, wie es die Wahl durch den Rat vermittelt, durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Durch das Vorschlagsrecht der Fraktionen und Gruppen soll der Sitzungsökonomie des Rates im Rahmen der verfassungsrechtlichen Möglichkeiten Rechnung getragen werden. Gleichzeitig bleibt der durch das Verhältniswahlrecht gewährleistete Minderheitenschutz, der es nicht gestattet, einzelne Ausschusssitze ohne Weiteres durch Mehrheitsbeschluss umzubesetzen, gewahrt. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Anhebung der Mindestfraktionsstärke sowie die Absenkung der finanziellen Mindestausstattung von Gruppen soll entfallen. Aus überzeugenden Gründen haben sich die kommunalpolitischen Vereinigungen KPV/NRW, SGK NRW, GAR NRW und VLK NRW für die Beibehaltung der bisherigen Fraktions- und Gruppengrößen und deren Finanzierung ausgesprochen. (Beifall von der FDP) Weshalb die Regierungsfraktionen meinen, es besser zu wissen als ihre eigenen Kommunalpolitiker, bleibt ihr Geheimnis. Die geltende Rechtslage zur Bildung von Fraktionen hat sich bewährt. Sie ermöglicht auch kleineren Parteien und Wählergruppen die mindesterforderliche Arbeitsfähigkeit und Mitwirkung in den Räten. Aufgrund der ansonsten fehlenden Möglichkeiten, beispielsweise Punkte auf die Tagesordnung des Rates zu bekommen, sind Ausweichbewegungen etwa in Fraktionsgemeinschaften, Fragestunden und Bürgeranträge zu erwarten. Zudem ist es nicht überzeugend, zur Begründung der Anhebung der Mindestfraktionsstärke auf das Fehlen einer Fünfprozenthürde abzustellen, deren Wegfall 2007 die Begründung für das Absenken der Anforderungen an die Fraktionsgröße dargestellt hat. Auch nach der im Altschuldenentlastungsgesetz vorgesehenen Teilentschuldung wird den nordrheinwestfälischen Kommunen ein zweistelliger Milliardenbetrag an Liquiditätsverbindlichkeiten verbleiben. Um Zins- und Konzentrationsrisiken zu minimieren, bedarf es eines ausgewogenen Verhältnisses von kurz-, mittel- und langfristigen Zinsbindungen. § 89 Abs. 4 soll Landtag deshalb komplett gestrichen und nicht nur die Anwendung um drei Jahre hinausgeschoben werden. Last, but not least wollen wir die vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe beabsichtigte Umsetzung von Mieterstrom-Modellen ermöglichen, ohne gleichzeitig überschießende gesetzliche Spielräume zu eröffnen. Einzelne Punkte aus dem Änderungsantrag von CDU und Grünen begrüßen wir. Das betrifft insbesondere die Korrekturen beim Wahlrecht zum Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration, die Klarstellungen zu den Voraussetzungen der geheimen Wahl und der Bestellung des Kreiskämmerers, die Streichung des § 64 Abs. 1 Satz 3 GO und dessen Pendants sowie die Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit der Ausschüsse bei Verhinderung von Vorsitz und Stellvertretung. Andere Änderungen sind eher überraschend und konnten nicht mehr in der erforderlichen Tiefe reflektiert werden. Zu dem Änderungsantrag werden wir uns daher enthalten. Den Gesetzentwurf lehnen wir wie angekündigt ab. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall von der FDP)

Protokoll ↗