Dorothee Feller
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Uns als Landesregierung ist das Thema „Inklusion“ sehr wichtig. Es zieht sich durch alle Lebensbereiche und genießt somit ressortübergreifend eine hohe Priorität. Beide Möglichkeiten der inklusiven Beschulung unterstützen wir: sowohl das Gemeinsame Lernen als auch die inklusive Beschulung an Förderschulen. Denn Eltern sollen die Möglichkeit haben, im Einvernehmen mit ihren Kindern eine Schulform auszuwählen, die den Interessen und Bedarfen des Kindes am ehesten entspricht. Eine wirkliche Wahlfreiheit haben Eltern und ihre Kinder jedoch nur, wenn sie ein vielfältiges Schulangebot vorfinden. Die Praxis zeigt, dass die Anzahl der Eltern, die sich für ihr Kind einen Platz an der Förderschule wünschen, stetig steigt. Deshalb sind wir als Landesregierung der festen Überzeugung, dass es sowohl das Gemeinsame Lernen an einer allgemeinbildenden Schule als auch die Möglichkeit einer Beschulung an einer Förderschule braucht. Daher werden wir als Landesregierung auch weiterhin die Plätze des Gemeinsamen Lernens ausbauen, wäh-09.07.2025 rend wir gleichzeitig bestmöglich unsere Förderschulen unterstützen. Sehr geehrte Damen und Herren der SPD, in Ihrem Antrag verweisen Sie auf die forsa-Umfrage und auf die von den Lehrkräften als unzureichend dargestellten Rahmenbedingungen. Die Sorgen unserer Lehrkräfte nehmen wir sehr ernst. In der Tat stellt die Inklusion für unsere Schulen eine große Herausforderung dar. Das ist sicherlich vorrangig in dem Lehrkräftemangel begründet, der sich insbesondere an unseren Grundschulen und in der sonderpädagogischen Förderung zeigt. Durch unser „Handlungskonzept Unterrichtsversorgung“ konnten wir seit Dezember 2022 mehr als 9.500 Menschen für unsere Schulen gewinnen, darunter mehr als 1.900 Alltagshelferinnen und Alltagshelfer. Durch deren Unterstützung können sich die Lehrkräfte auf das Unterrichten konzentrieren und die Kinder individueller begleiten. Neben den Lehrkräften leisten auch die multiprofessionellen Teams einen wichtigen Beitrag zur individuellen Förderung jedes jungen Menschen, ganz gleich, ob er oder sie einen sonderpädagogischen Förderbedarf hat. Die finanzielle Unterstützung der Schulsozialarbeit halten wir vonseiten des Landes trotz des Sparaushaushaltes weiterhin aufrecht. Zudem besteht seit Beginn des Schuljahres 2024/2025 für die am Startchancen-Programm teilnehmenden Schulen die Möglichkeit, zusätzlich Fachkräfte für die Schulsozialarbeit als Landesbeschäftigte einzustellen. Die expliziten Maßnahmen zur Förderung der Inklusion finden Sie im bestehenden landesweiten Aktionsplan „NRW inklusiv“, der unter Federführung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales erstellt wurde. Er bündelt sämtliche Maßnahmen aller Ressorts, darunter auch die des Ministeriums für Schule und Bildung. Ein solcher ressortübergreifender Aktionsplan ist wichtig. Nur mit einem ganzheitlichen Ansatz können wir den Bedarfen unserer Kinder und Jugendlichen wirklich gerecht werden, denn Inklusion beginnt nicht erst am Schultor. Sie muss auch für den Schulweg, für die Freizeit und für die Ausbildung mitgedacht werden. Daher ist es gut und richtig, dass hier alle Ressorts gemeinsam an einem Strang ziehen. Selbstverständlich werden wir der Transparenz und der Übersicht halber für das neue Schuljahr sukzessive alle schulbezogenen Maßnahmen auch im Bildungsportal veröffentlichen und diese für die Schulen und alle am Schulleben Beteiligten einfacher abrufbar gestalten. Sämtliche Maßnahmen, die ich zu Beginn der Legislaturperiode am 6. Dezember 2023 im Ausschuss für Schule und Bildung vorgestellt habe, haben wir bereits erfolgreich umgesetzt. Dazu gehören unter anderem der Ausbau wohnortnaher Schulen des Gemeinsamen Landtag Lernens, die Bereitstellung eines Musterinklusionskonzeptes, das unseren Schulen ab dem 1. August zur Verfügung steht – damit kommen wir einer Forderung bzw. einem Wunsch der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention nach – und der Ausbau der Studienkapazitäten sowie die Öffnung des Seiteneinstiegs für das Lehramt für Sonderpädagogische Förderung. Allein zu den Wintersemestern 2022/2023 und 2023/2024 wurden an zwei neuen Standorten, der Universität Duisburg-Essen und der Universität Münster, jeweils 120 zusätzliche Studienplätze im Bachelorstudiengang für das Lehramt für Sonderpädagogische Förderung geschaffen. Das sind insgesamt 240 neue Studienplätze an neuen Standorten. Zusätzlich wurden zum Wintersemester 2023/2024 an weiteren Hochschulen 80 neue Studienplätze für das Lehramt für Sonderpädagogische Förderung und 35 Studienplätze für das Lehramt für die Grundschule mit Intrigierter Sonderpädagogischer Förderung geschaffen. Darüber hinaus gibt es landesweit Fortbildungsmaßnahmen, die Lehrkräfte und unsere multiprofessionellen Teams umfassend für das Gemeinsame Lernen qualifizieren. Sie sehen also, dass wir bereits viele Maßnahmen zur schulbezogenen Inklusion umgesetzt haben. Uns Untätigkeit vorzuwerfen, ist vor diesem Hintergrund schlichtweg falsch. Neben den bereits durchgeführten Maßnahmen müssen wir uns aber auch um die Ursachen des zunehmenden sonderpädagogischen Mehrbedarfs kümmern. Vor diesem Hintergrund haben wir das AO-SF-Verfahren von einem Gutachterkonsortium aus Wissenschaft und Praxis prüfen lassen. Das wissenschaftliche Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die derzeitige Feststellungspraxis für einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung angepasst und verändert werden muss. Dies betrifft sowohl fachliche, strukturelle als auch organisatorische Bereiche. Ab dem 1. August 2025 wird die Neustrukturierung der Feststellungsverfahren in den Bezirksregierungen Arnsberg und Münster in allen Schulformen pilotiert. Dabei werden nahezu alle Empfehlungen des Gutachterkonsortiums umgesetzt. In den Regierungsbezirken Arnsberg und Münster haben wir eine noch überschaubare Anzahl an AO-SF-Verfahren, sodass Erfahrungen und Erfordernisse gut begleitet und beobachtet werden können. Alle angedachten Veränderungen haben sowohl für die schulische Arbeit vor und während der Feststellungsverfahren als auch für die konkrete Verwaltungspraxis weitreiche Konsequenzen. In den Pilotregionen sind folgende erste Schritte geplant. Durch einheitliche Unterstützungsmaterialien 09.07.2025 werden sowohl die Dokumentation der Förderung der Schülerinnen und Schüler als auch die Beantragung vereinfacht und standardisiert. Die inhaltliche Bearbeitung des Antrags sowie die Vorbereitung des Bescheides werden in den neu einzurichtenden Expertisestellen in der jeweiligen Bezirksregierung stattfinden. Um die Schulen zu entlasten, werden die Expertisestellen auf Basis der standardisierten Antragstellung in einer Vielzahl der Verfahren eine Entscheidung bezüglich des Förderbedarfs und des Förderortes vorbereiten. Die Schulen erhalten zur Unterstützung der Pilotregionen die Möglichkeit, freiwillig das digitale Tool SPLINT für die Dokumentation der individuellen Förderung vor Beantragung eines Feststellungsverfahrens zu nutzen. Auf diese Weise ist es möglich, die individuelle Förderung hochwertig und effektiv zu dokumentieren. In der Phase der Erprobung sollen umfassende Informationen gesammelt werden, um später landesweit eine veränderte Feststellungspraxis zu implementieren. Die Informationen beziehen sich unter anderem auf fachliche Aspekte zur Dokumentation der individuellen Förderung, auf Aspekte zur zukünftigen Ressourcensteuerung in den Expertisestellen und den Schulämtern, gegebenenfalls auch auf veränderte rechtliche Aspekte sowie auf benötigte finanzielle Ressourcen, um das Verfahren zeitnah zu digitalisieren. Mit unserem geplanten Vorgehen setzen wir schrittweise die Empfehlungen des wissenschaftlichen Prüfauftrags um und kommen unserem Ziel näher, die Qualität der Feststellungsverfahren im Interesse der Kinder zu erhöhen und die Schulen zu entlasten. Nun noch zu Ihrer zweiten Frage hinsichtlich der Barrierefreiheit unserer Schulen: Wie Ihnen sehr wohl bewusst ist, obliegt die Verantwortung für die Schulgebäude den Schulträgern. Gegenüber dem Ministerium für Schule und Bildung besteht keine Anzeigeund Genehmigungspflicht bezüglich Ein- und Umbauten zur Sicherung der Barrierefreiheit. Dem Ministerium liegen also keine Erkenntnisse hierzu vor. Nur so viel können wir Ihnen als Landesregierung mitteilen: Jedes Gebäude muss den baulichen Vorgaben entsprechen, die zum Zeitpunkt der Errichtung gelten. Dabei lösen neue gesetzliche Regelungen keine rückwirkende Anpassungspflicht von bestehenden Gebäuden aus – es sei denn, es werden wesentliche Änderungen am Gebäude vorgenommen. Dann müssen die aktuellen Regelungen beachtet werden. Ein zum Beispiel im Jahr 1985 errichtetes Schulgebäude ist aus heutiger Sicht nicht barrierefrei, entspricht aber dennoch den im Jahr 1985 geltenden Rechtsgrundlagen. Eine Anpassungspflicht an die heutige Rechtslage besteht aber nicht. Aus diesem Landtag Grund gibt es in Bezug auf die Barrierefreiheit von Schulgebäuden somit ein sehr heterogenes Bild in Nordrhein-Westfalen. – Vielen Dank.
