Dr. Marcus Optendrenk
Die berufsständische Versorgung ist eine wichtige Säule der Altersversorgung. Sie ergänzt und gewährleistet die soziale Absicherung für Berufsgruppen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung entweder nicht oder nur eingeschränkt abgesichert sind. Sie steht hierbei gleichberechtigt neben der gesetzlichen Rentenversicherung. In Nordrhein-Westfalen sind 14 Versorgungswerke der Freien Berufe ansässig. Auch vor den finanziellen Auswirkungen einer Berufsunfähigkeit werden ihre Mitglieder auf hohem Niveau geschützt, und das ohne staatliche Zuschüsse. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf modernisieren und flexibilisieren wir die Gesetze berufsständischer Versorgungswerke der Notare, Architekten und Ingenieure. Wir passen sie an die Berufsanforderungen an und stärken die Selbstverwaltungsautonomie der Versorgungswerke. Hierdurch ergeben sich Änderungen für das Notarversorgungswerk Köln und das Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. Letzterem Versorgungswerk haben sich die Ingenieurkammer Bau Nordrhein-Westfalen und die Architektenkammern aus Bremen, dem Saarland und Hessen per Anschlusssatzung angeschlossen. Im Wesentlichen ist Folgendes vorgesehen: Mit den Änderungen im Gesetz über das Notarversorgungswerk Köln soll das Versorgungsrecht der Notarinnen und Notare modernisiert und an die gesellschaftlichen Berufsanforderungen angepasst werden. Das Notarversorgungswerk Köln soll durch die neue Regelung zukünftig satzungsautonom die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft selbst bestimmen. Die Novelle des Baukammerngesetzes NRW soll das Versorgungswerk der Architektenkammer stärken und modernisieren – vor allem durch eine neue Leitungsstruktur. Ziel ist es, eine flexible und risikobewusste Führung zu ermöglichen, damit das Versorgungswerk auf Entwicklungen am Kapitalmarkt und andere Veränderungen angemessen reagieren kann. Vor diesem Hintergrund soll die hauptamtliche Geschäftsführung, ebenso wie bei anderen Versorgungswerken in Nordrhein-Westfalen, Organ-04.06.2025 status erhalten und zukünftig die operative Verantwortung innehaben. Die Überwachung der Geschäftsführung wird durch den neuen Verwaltungsrat erfolgen. Satzungsgebendes Organ soll zukünftig die eigene Vertreterversammlung des Versorgungswerks sein. Die Einzelheiten, insbesondere die Besetzung, die Amtsperiode der Organmitglieder sowie die Aufgaben der Organe, sollen durch die Satzung des Versorgungswerks geregelt werden. Das stärkt die Selbstverwaltungsautonomie und wirkt zugleich entbürokratisierend. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf stärken wir die berufsständische Versorgung und passen sie an die Berufs- und Lebenswirklichkeit an. Dabei sichern wir bewährte Strukturen, entwickeln diese gezielt weiter und passen sie flexibel an die sich wandelnden beruflichen Anforderungen sowie die vielfältigen Lebensrealitäten an. So schaffen wir eine zukunftsfähige Grundlage, die den Bedürfnissen der Berufsgruppen gerecht wird, und gewährleisten eine stabile soziale Absicherung. Landtag Anlage 2 Zu TOP 18 – Viertes Gesetz zur Änderung des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst – zu Protokoll gegebene Rede
