Rainer Schmeltzer
Vielen Dank, Herr Kollege Brockes. – Für die Landesregierung spricht jetzt in Vertretung für Ministerin Neubaur die Ministerin Paul. Josefine Paul*), Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration: Vielen Dank. – Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Landesregierung lehnt die im vorliegenden Antrag geforderte Einschränkung des Ausbaus der Freiflächen-Photovoltaik aus energiepolitischen Gründen entschieden ab. Um die Energiewende in Nordrhein-Westfalen voranzutreiben, ist der Ausbau erneuerbarer Energien mit Photovoltaik als Schlüsseltechnologie unumgänglich. Mit der Energie- und Wärmestrategie NRW haben wir als Landesregierung einen Photovoltaik-Ausbau von 9,8 Gigawatt auf mindestens 21 Gigawatt bis Ende 2030 als Ziel gesetzt. Und bei weiteren Verbesserungen der Rahmenbedingungen soll bis Ende 2030 auch ein Ausbau auf bis zu 27 Gigawatt erzielt werden. Dazu ist eine unvermindert anhaltende Ausbaugeschwindigkeit mit einem jährlichen Nettozubau von 1,5 bis 2,5 Gigawatt installierter Photovoltaikleistung notwendig. Das Ziel kann ohne weiteren Zubau insbesondere auch in der Freifläche nicht erreicht werden. Der Ausbau der Photovoltaik auf Dachflächen allein reicht dabei nicht aus. Der vorliegende Antrag verkennt nicht nur diese Notwendigkeit, sondern geht auch bei den weiteren ökologischen Fragen ins Leere, da der Natur-, Arten- und Landschaftsschutz in Nordrhein-Westfalen bereits ausreichend gesetzlich gesichert ist. Regelungen im Bundes- und Landesnaturschutzgesetz NRW bzw. im Baugesetzbuch sorgen dafür, dass erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft möglichst vermieden 04.06.2025 und andernfalls durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind. Daneben muss eine artenschutzrechtliche Prüfung erfolgen, soweit besonders geschützte oder streng geschützte Arten betroffen sein können. Sollten Verbotstatbestände erfüllt sein, sind Ausnahmegenehmigungen erforderlich, die nur unter strengen Voraussetzungen erteilt werden dürfen. In der Nähe von Natura-2000-Gebieten, also FFHoder Vogelschutzgebieten, sind zudem FFH-Verträglichkeitsprüfungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass das entsprechende Natura-2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird. Auch der Landesentwicklungsplan schützt die Bereiche zum Schutz der Natur, wonach Regional- und Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Bereich zum Schutz der Natur nicht möglich sind. Zum Thema „Rückbau“ ist festzustellen, dass Freiflächen- Photovoltaikanlagen einen sehr geringen Versiegelungsgrad aufweisen und zudem vollständig rückbaubar sind. Durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan kann eine entsprechende Rückbauverpflichtung vereinbart werden. In bestimmten Konstellationen ist eine Verpflichtung zum Rückbau sogar gesetzlich vorgeschrieben. Die im Antrag zitierte Länderöffnungsklausel findet im Land Nordrhein-Westfalen bereits seit 2023 keine Anwendung mehr. Mittlerweile ist jedoch mit selber Rechtsfolge bundesgesetzlich vorgegeben, dass in Ausschreibungen der Bundesnetzagentur Gebote für Freiflächenphotovoltaik auf Ackerland bzw. Grünland in benachteiligten Gebieten abgegeben werden können. Dennoch findet der Natur- und Artenschutz auch hier Berücksichtigung, da Flurstücke, die in für den Natur- und Artenschutz wichtigen Bereichen liegen wie zum Beispiel in Natura-2000-Gebieten, nicht unter die Definition des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu den benachteiligten Gebieten fallen. Schließlich ist zur Einordnung der Größenverhältnisse anzumerken: Stand Ende 2024 waren in Nordrhein-Westfalen 430 Freiflächen-PV-Anlagen mit jeweils mehr als 100 Kilowatt Leistung installiert. Dafür wurde eine Fläche von 760 Hektar in Anspruch genommen. Das entspricht lediglich 0,022 % der gesamten Landesfläche von Nordrhein-Westfalen. Der Antrag geht daher von falschen Annahmen aus und verkennt die Erfordernisse der Energiewende. Daher lehnt die Landesregierung den vorliegenden Antrag ab. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN)
