Dr. Marcus Optendrenk
Sehr geehrter Herr Präsident, herzlichen Dank. – Liebe Kolleginnen und Kollegen! Zu der Frage des Familienbildes und zu der Frage dessen, was wir als Lebenswirklichkeit in Deutschland haben, hat Kollege Rock schon einiges gesagt. Das will ich an dieser Stelle nicht wiederholen. Wir haben ein modernes Familienbild in Deutschland, das wir zugrunde legen bei ganz vielen Gesetzen, die allgemein oder für bestimmte Gruppen gelten. Wir haben uns im letzten Jahr in einem Gesetzgebungsverfahren darüber unterhalten, ob wir dieses Familienbild auch – so wie es elf andere Bundesländer Landtag und der Bund tun – auf das Besoldungsrecht in Nordrhein-Westfalen anwendbar machen. Die früheren Regelungen haben wir überarbeitet, und wir haben uns an vielen Stellen an dem orientiert, wie es die Gewerkschaften empfinden, dass wir nämlich einen minimalinvasiven Eingriff in das bisherige Besoldungsrecht machen. Wir haben uns für zwei Komponenten entschieden. Die eine hat Kollege Rock eben schon dargestellt. Wir haben nämlich gesagt: Wir machen es nur auf der Basis eines fiktiven Partnereinkommens, eines Minijobs. Bayern hat jenseits von 20.000 Euro fiktive Anrechnungen, Hamburg jenseits von 10.000 Euro. Bei uns sind es 500 Euro und ein bisschen – Sie können es ausrechnen –: mal zwölf sind Sie dann bei etwa 6.000 Euro. Das heißt, das fiktive Einkommen führt überhaupt nicht zu irgendeiner Fragestellung bezogen auf eine derzeit verfassungskonforme Alimentation, wie Sie das eben insinuiert haben, Herr Kollege Witzel. Es führt vielmehr zu der Frage, ob man dann, wenn man zum mehrfachen Mal aus innerer Überzeugung, dass die Eins-zu-eins-Übertragung eines Tarifabschlusses dasjenige ist, was wir politisch wollen, im Zuge eines solchen Gesetzgebungsverfahrens überlegt, ob man etwas nachzieht, was an allen anderen Stellen – bis auf ganz wenige, die das wegen bevorstehender Landtagswahlen nicht angepackt haben – schon gemacht worden ist. Ich sage es explizit bezogen auf Rheinland-Pfalz: In Rheinland-Pfalz hat man ein fiktives Partnereinkommen in Höhe eines Minijobs, aber kein Antragsrecht für einen Ergänzungszuschlag im Zweifelsfall. In Rheinland-Pfalz ist die FDP seit vielen Jahren an der Regierung beteiligt. Ich habe nicht gehört, dass Sie sich mit der Frage auseinandergesetzt haben, ob die Kollegen da Unrechtes tun. In Hamburg gibt es einen hoch angesehenen SPD-Finanzsenator – gerade wieder bestellt –, der aus innerster Überzeugung zu der Auffassung kommt, dass das, was sie da tun, nicht nur verfassungskonform ist, sondern er hat sogar gesagt: Wenn das im Einzelfall nicht so ist, dann soll es die Möglichkeit geben, das außerhalb eines Widerspruchs- oder Gerichtsverfahrens überprüfen zu lassen. Wir wollen das mit einem Antragsrecht verknüpfen. Daher haben wir jetzt das rheinland-pfälzische Modell eines minimalinvasiven Eingriffs in der Struktur kombiniert mit dem Hamburger Modell eines Antrags, den man stellen kann. Einen geringeren Eingriff hat keine andere Institution in Deutschland, die ein solches Gesetzgebungsverfahren diskutiert hat, auch nicht im letzten Jahr. Wenn – um auch einmal die juristische Bewertung zu nennen – klar ist, dass ein Familienbild nicht nur für alle anderen, sondern auch für die Beamtinnen und 04.06.2025 Beamten gelten soll, und sich der Landtag dafür entscheidet, dass ein solches Familienbild Grundlage der Alimentation sein soll, und man das als Gesetzgeber entsprechend regelt, dann stellt sich für mich nicht die Frage, ob sich die Verfassungswidrigkeit einer solchen Regelung, wie Herr Professor Di Fabio das anlegt, ausgerechnet aus einem Antragsrecht ergibt. Es ist kein Antragserfordernis, und deshalb teile ich seine rechtliche Interpretation nicht. Ich glaube, dass es so, wie es in Hamburg bei einem deutlich höheren fiktiven Partnereinkommen angelegt worden ist, ein zusätzliches Recht ist, überprüfen zu lassen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen andere sind, als der Gesetzgeber typisierend annimmt. Deshalb kann ich überhaupt nicht verstehen, dass wenn das eine, nämlich dieses fiktive Partnereinkommen, grundsätzlich verfassungskonform sein soll – etwas anderes behauptet auch er nicht – dann ausgerechnet etwas, was die Beamtinnen oder die Beamten begünstigen kann – nämlich eine individuelle Einzelfallprüfung –, zu einer Verfassungswidrigkeit führen soll. Das kann man nur sagen, wenn man unterstellt, dass es ein Antragserfordernis ist. Wir haben aber in der Tat nur wenige Fälle – das war auch in dem gesamten Gesetzgebungsverfahren unser Thema –, in denen der seltene Ausnahmefall gegeben sein wird. In 2025 sind bisher ganze 23 Anträge beim LBV eingegangen. Ich kann nicht verstehen, wieso das die Rechtsfolge sein soll. Deshalb teile ich die Auffassung von Herrn Professor Huber und anderen Sachverständigen, dass wir es mit einem verfassungskonformen Gesetz zu tun haben und dass es kein Erfordernis gibt, dass sich der Gesetzgeber damit noch einmal beschäftigt. – Danke schön. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN)
