Elisabeth Müller-Witt
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf der FDP reiht sich ein in eine Reihe von Versuchen, das Feiertagsgesetz NRW aufzuweichen. Damit wird wieder einmal die Haltung einiger Liberaler deutlich, dass die religiöse sowie gesellschaftliche Tradition einer sonn- und feiertäglichen Ruhe nicht mehr von Bedeutung sei. Begründet wird dies mit dem Bedürfnis, stets jeder Form der Beschäftigung im Wege eines freiheitlichen Lebensstils nachgehen zu können. Dass hinter der Ruhe an Sonn- und Feiertagen aber auch eine soziale Schutzfunktion und der verfassungsrechtlich gesicherte Schutz der Familie, des Zusammenlebens steht, geht in dieser Diskussion oftmals unter. Ist das Bedürfnis, sein Fahrzeug am Sonn- oder Feiertag in einer Waschanlage reinigen zu lassen, wirklich ein Bedürfnis, das es gebietet, all diese Funktionen freier Tage infrage zu stellen? (Franziska Müller-Rech [FDP]: Nein!) Oder reden wir einzelnen Gruppen wie Autoliebhabern oder Waschanlagenbetreibern das Wort? (Beifall von der SPD) Das aktuell gültige Gesetz in NRW untersagt den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feier-Landtag tagen grundsätzlich. Dabei geht es um die Vermeidung aller öffentlich bemerkbaren Arbeiten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, so § 3 des Landesgesetzes. Nach diesem Leitbild hat der Gesetzgeber auch in Nordrhein-Westfalen im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern beschlossen, auch das Betreiben von automatisierten oder teilautomatisierten Waschanlagen zu untersagen. Bestätigt wurde dies obergerichtlich vom OVG Münster. So wird es auch in zwei großen Nachbarländern, nämlich Niedersachsen und Rheinland-Pfalz, beurteilt und geregelt. Der Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen hängt stets mit öffentlich bemerkbaren Arbeitsvorgängen zusammen, die somit öffentlich wahrnehmbar sind. Das Betreiben von Waschanlagen wird als eine typisch werktägliche, der Gewinnerzielung dienende Tätigkeit gewertet. Sie widerspricht dem Wesen der Sonn- und Feiertage. Dies gilt auch für den Betrieb automatischer Waschanlagen ohne Personaleinsatz. Auch dies ist obergerichtlich bestätigt. Bundesweit betrachtet sind die Regelungen zum Sonn- und Feiertagsrecht recht unterschiedlich, da dies auf Landesebene geregelt wird. Alle Regelungen entsprechen verfassungsrechtlichen Vorgaben. Es gibt also auch in Nordrhein-Westfalen keine Notwendigkeit, tätig zu werden. Aber die Initiative der FDP hat möglicherweise einen anderen Hintergrund. Denn unter anderem organisiert der Verband der Tankstellenbetreiber seit einiger Zeit Widerstand gegen das in Nordrhein-Westfalen geltende Feiertagsverbot für den Betrieb von Autowaschanlagen mit der Begründung, viele Pächter seien auf die Einnahmen angewiesen, da sie mit dem reinen Spritverkauf nur rund ein Fünftel ihres Verdienstes erwirtschaften könnten, so der Sprecher des Interessenverbandes der Tankstellenbetreiber. Dass nun aber der Betrieb von Waschstraßen an Tankstellen an Sonn- und Feiertagen für die Wirtschaftlichkeit jener sorgen soll, ist nicht nachvollziehbar, (Zuruf von Sven Werner Tritschler [AfD]) gerade, wo es doch offensichtlich ist, dass die angewachsene Konkurrenz durch die schon erwähnten Waschparks außerhalb der Siedlungsgebiete ein größeres Problem zu sein scheint. Kurz und gut: Der Überweisung in den Fachausschuss stimmen wir wie üblich zu. Aber dem Gesetzentwurf können wir nicht folgen, auch nicht Ihrer Bitte um Zustimmung. – Danke. (Beifall von der SPD)
