Dorothee Feller
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Das Gebrauchshundewesen wurde im März 2025 von der Deutschen UNESCO-Kommission in das Bundesweite Verzeichnis des Immateriellen Kulturerbes aufgenommen. Es umfasst die gezielte Ausbildung von Hunden für verschiedene tierschutzgerechte Aufgaben zur Unterstützung des Menschen. Dazu gehören unter anderem der Schutz und die Bewachung von Eigentum, Such- und Rettungseinsätze und die Assistenz von Menschen mit Behinderungen. Im Antrag wird zutreffend darauf verwiesen, dass auch Ehrenämtler in Vereinen eine gezielte Ausbildung von Hunden vornehmen. So darf auch in Nordrhein-Westfalen die Ausbildung von Hunden in Hundesportvereinen erfolgen, solange die angewandten Ausbildungsmethoden den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Lassen Sie mich die gesetzlichen Rahmenbedingungen kurz erläutern. Damit es im Umgang mit auf sogenannte Schärfe ausgebildeten Hunden nicht zu einer Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in NRW kommt, enthält das Landeshundegesetz das Verbot einer gesteigerten Aggressionsförderung. Auch tierschutzrechtlich ist es verboten, ein Tier zu einem aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten. Ebenso wird die Ausbildung von sogenannter Zivilschärfe reguliert, also derjenigen Hunde, die auf Kommando einen Menschen beißen sollen. Diese Ausbildung ist in Nordrhein-Westfalen nur ausnahmsweise möglich, damit unter anderem Wachund Diensthunde effektiv eingesetzt werden können. Solche Hunde gelten nach dem Landeshundegesetz NRW als gefährliche Hunde. Ihre Haltung unterliegt Landtag besonderen Anforderungen und steht unter einem Erlaubnisvorbehalt. In der Öffentlichkeit dürfen diese gefährlichen Hunde nur angeleint und mit Maulkorb geführt werden. Gewerbsmäßige Hundeschulen sowie die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte unterliegen in Deutschland einer tierschutzrechtlichen Erlaubnispflicht. Insofern gibt es im Tierschutzgesetz und im Landeshundegesetz NRW bereits strenge Regelungen zur Ausbildung und zum Umgang mit Hunden, die abgerichtet werden, Menschen zu beißen und damit deren Leib und Leben zu gefährden. Diese Regelungen werden sowohl dem Tierschutz als auch der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vollumfänglich gerecht. Ein darüber hinausgehender Regelungsbedarf ist nicht vorhanden, zumal die vorgenannten Ausbildungsmethoden sich beispielsweise von der Sporthundeausbildung in Vereinen unterscheiden. Bei der Sporthundeausbildung wird lediglich das Beuteverhalten des Hundes gereizt und seine bereits erlernte Unterordnung und der zuvor antrainierte Gehorsam unter Stress gezielt abgerufen. Eine solche Ausbildung im Gebrauchshundewesen, die hier in den Blick genommen worden ist, ist deutlich von anderen Hundeausbildungen, beispielsweise auf sogenannte Zivilschärfe, zu unterscheiden. Weder Vereine noch Privatpersonen benötigen für die Sporthundeausbildung eine behördliche Erlaubnis – es sei denn, die Ausbildung soll bei bestimmten, im Landeshundegesetz streng regulierten Hunderassen erfolgen. Das Gebrauchshundewesen unterliegt in NRW damit keinen unzumutbaren Beschränkungen. Der Bedarf eines runden Tisches oder einer besonderen Förderung der Sporthundeausbildung als Teil des Gebrauchshundewesen wird nicht gesehen. Über die Möglichkeit, Hunde mit bestimmten Ausbildungen von der Hundesteuer zu befreien, entscheiden die Kommunen eigenständig. Die geforderte Erhöhung des Strafmaßes bei Verstößen gegen das Landeshundegesetz wird nicht für erforderlich gehalten. Dies ist auch aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Dem steht das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch entgegen. Die generelle Erfassung des Ausbildungsstandes von Hunden ist angesichts des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes unverhältnismäßig und nicht zielführend. Die Landesregierung lehnt daher den Inhalt des Antrags der Fraktion ab. – Vielen Dank. (Beifall von der CDU und den GRÜNEN)
